Sachverhalt:
Für das Grundstück Fl.Nr. 832 der Gemarkung Körzendorf wurde bei der Gemeinde Ahorntal eine überarbeitete Bauvoranfrage eingereicht.
Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Bayreuth handelt es sich bei dem Grundstück um Außenbereich. Eine Bebauung mit einem Wohnhaus ist damit dem Grunde nach nicht möglich.
Die potentiellen Bauherren bitten daher die Gemeinde Ahorntal um Aufstellung einer Abgrenzungs- und Einbeziehungssatzung, um die Zulässigkeit von Wohnbebauung zumindest auf einer Teilfläche der Flurnummer 832 zu ermöglichen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Von Seiten des Landratsamtes Bayreuth wird von einer solchen Satzung abgeraten. Zum einen ist zu bedenken, dass von der Gemeinde eine ausreichende Zufahrt gebaut werden muss, die aufgrund der Länge (mindestens 40 Meter von der GV-Straße bis zur Grundstücksgrenze) mit entsprechenden Kosten einhergeht. Diese Zufahrt muss so ausgebaut und befestigt sein, dass Feuerwehr und Rettungsdienste diese befahren können. Auch kommen für die Herstellung der Wasserleitung und der Abwasserentsorgung hohe Kosten auf die Gemeinde Ahorntal zu, die aufgrund der bestehenden Satzung nur zu einem Teil von den Bauherren gefordert werden können. Darüber hinaus handelt es sich nach Auffassung des Landratsamtes um eine reine Gefälligkeitsplanung. Eine solche ist laut Literatur dann gegeben, wenn sich die planende Gemeinde nicht von städtebaulichen Motiven leiten lässt, sondern die Planung ausschließlich wegen privater Interessen einzelner Personen erfolgt. In einem solchen Fall fehlt es an der Erforderlichkeit der Planung, die gem. § 1 Abs.3 BauGB aber Voraussetzung für das Aufstellen von Bauleitplänen ist.
Wortprotokoll:
Zu Beginn der Beratungen wird von Mitgliedern des Gemeinderates kritisiert, dass der Beschlussvorschlag der Verwaltung dahingehend lautet, dass eine Abgrenzungs- und Einbeziehungssatzung nicht aufgestellt wird. Es sei doch das erklärte Ziel des Gemeinderates, jungen Familien das Bauen im Ahorntal zu ermöglichen.
In der Folge werden die von den Bauinteressenten
vorgeschlagenen Varianten für die Zufahrt mit dem Ergebnis diskutiert, dass in
einer möglichen Satzung geregelt werden soll, dass die Zufahrt ausschließlich
über die Flurnummer 811 der Gemarkung Körzendorf erfolgen soll.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt, dass eine Abgrenzungs- und Einbeziehungssatzung für eine Teilfläche der Flurnummer 832 der Gemarkung Körzendorf in Hintergereuth unter der Prämisse aufgestellt wird, dass die Zufahrt über das Grundstück Fl.Nr. 811 der Gemarkung Körzendorf zu erfolgen hat.