Sachverhalt:
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 25.02.2019 beschlossen, zur Einbeziehung von Teilflächen der Flurnummern 325, 326, 327, 328, 330, 330/1, 305, 304, 303, 302/2, 302/3, 301/2, 301 und 300 der Gemarkung Reizendorf in den Innenbereich eine Abgrenzungs- und Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs.4 Nr.1 u. 3 BauGB aufzustellen. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses sowie der öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 16.11.2020 bis 22.12.2020 erfolgte am 13.11.2020. Gleichzeitig wurden die Träger der öffentlichen Belange angeschrieben, deren Einlassungen in der Folge zu behandeln sind.
Frau Bayer, Leiterin des Bauamtes, trägt in der Folge die Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB vor.
- Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs.2 BauGB
Zu den öffentlich im Rathaus ausgelegten Planungen sind keine Stellungnahmen abgegeben worden.
Beschluss: nicht notwendig
- Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange nach § 4 Abs.2 BauGB
Stellungnahme Landratsamt Bayreuth, 17.12.2020
bzw. 01.12.2020 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Baurecht: Gegen die
Erweiterung der bestehenden Satzung aus dem Jahr 1983 in südwestlicher
Richtung bestehen aus baurechtlicher Sicht keine Bedenken. Gegen die
Erweiterung der Satzung in südöstlicher Richtung bestehen erhebliche
Bedenken. ·
Wegemäßige
Erschließung über vorderliegende Grundstücke über Geh- und Fahrtrechte
städtebaulich nicht vertretbar. Dies ist nur in begründeten Einzelfällen
möglich. Ansonsten müssen Baugrundstücke an einer befahrbaren öffentlichen
Straße liegen (Art. 4 BayBO). ·
Aufstellung
einer Satzung, die für eine größere Anzahl von Baugrundstücken eine Hinterliegerbebauung ermöglichen soll, ist ortsplanerisch
nicht vertretbar und würde zudem die Verkehrssicherheit auf der
Gemeindestraße beeinträchtigen. ·
Erweiterung
der bestehenden Satzung um jeweils ein Baugrundstück beidseitig der
Ortsstraße ist nur möglich, wenn sich dies durch ortsplanerische oder
örtliche Gegebenheiten rechtfertigen lassen würde. Solche Gesichtspunkte sind
nicht bekannt. |
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen. 14 / 0 Der Gemeinderat
beschließt, dass der Geltungsbereich der Satzung dahingehend geändert wird,
dass lediglich die Flurnummern 326, 327, 328 und 330 wie vorgeschlagen
ausgewiesen werden. Alle anderen Flurnummern werden nicht weiterverfolgt.
Durch die Änderung sollen lediglich 2 Bauparzellen entstehen. 14
/ 0 |
Naturschutz: Mit der Satzung und der geplanten
Ausgleichs- und Ersatzfläche besteht Einverständnis. |
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Wasserrecht: Eine ausreichende Leistungsfähigkeit
der vorhandenen Kanalisation, der Mischwasserbehandlungsanlagen und der
Kläranlage sowie die Dichtheit der Kanalisation ist eigenverantwortlich zu
gewährleisten und bei der Planung mit einzubeziehen. Hinsichtlich der zukünftigen
Niederschlagswasserbeseitigung ist u.U. eine wasserrechtliche Erlaubnis
erforderlich. Generell gilt für das Versickern von Niederschlagwasser oder
das Einleiten in ein Gewässer sind die Anforderungen der
Niederschlagswasserfreistellungsverordnung, die Anforderungen der technischen
Regeln zum einleiten von Niederschlagswasser in
oberirdische Gewässer bzw. in das Grundwasser sowie die allgemeinen
anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Bei Nichterfüllen dieser
Voraussetzungen ist eine gesonderte wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Sollten im Zuge der Durchführung
vorhandene Wegseitengräben oder auch nur zeitweilige wasserführende
Kleingewässer vorübergehend gekreuzt werden sind diese von Ablagerungen
freizuhalten und nach Möglichkeit zu überbrücken. Im Übrigen bestehen keine Einwände. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. 14 / 0 |
Immissionsschutz: Keine Bedenken. |
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Gesundheitswesen: Keine Bedenken. |
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Bodenschutzrecht: Keine Bedenken. |
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Abfallwirtschaft: Keine Bedenken. |
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Kreisbrandrat: Keine Bedenken. |
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Stellungnahme Regierung von Oberfranken, Höhere Landesplanungsbehörde,
Höhere Naturschutzbehörde, 26.11.2020 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Der Geltungsbereich ist zu konkretisieren. Idealerweise sollte das
gesamte Satzungsgebiet markiert werden. Der Satzungstext inklusive der Planzeichnung wäre auf einer Urkunde
zusammenzufassen. Der Planteil eines Bebauungsplans
muss durch eine Art "gedanklicher Schnur" mit dem ausgefertigten
Text der Satzung derart verknüpft sein, dass seine Identifizierung ohne
weiteres möglich ist, so dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des nicht
gesondert ausgefertigten Teils zum ausgefertigten Satzungsteil ausgeschlossen
ist Gegen die Satzung bestehen grundlegende Bedenken. ·
Einbeziehungssatzungen
dienen nicht der Neugliederung des nahezu gesamten Ortes, sondern nur für die
Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten
Ortsteil. ·
Es
ist mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar, wenn
die von einer Entwicklungssatzung ermöglichten baulichen Nutzungen zu einer
nicht ausreichenden verkehrlichen Erschließung des festgesetzten, im
Zusammenhang bebauten Ortsteils führen. ·
Es
ist zumindest erforderlich, dass bereits auf Ebene der Einbeziehungssatzung
die Erschließungssituation (ggf. durch Festsetzungen v.a. im Hinblick auf die
"hinterliegenden" Grundstücke) geklärt
ist. Den Konflikt hier ungelöst zu lassen und auf die Ebene des
Baugenehmigungsverfahren zu verlagern, wird für problematisch gehalten. |
Die Anregungen werden bei der Ausfertigung der Satzung
berücksichtigt. 14 /
0 Die Anregungen werden bei der Ausfertigung der Satzung
berücksichtigt. 14 /
0 Hinweise zur Kenntnis genommen. 14
/ 0 Durch die Verkleinerung des Satzungsgebietes verbleiben lediglich 2
Baugrundstücke. Bei diesen ist die Zufahrt durch den Erwerb von Grund und der
Verschmelzung der Flurnummern über das dadurch entstehende eigene Grundstück
gesichert. 14 /
0 |
Stellungnahme Wasserwirtschaftsamt
Hof, 18.12.2020 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
1.
Altlasten Im Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung sind uns
derzeit keine Altlasten, schädliche Bodenveränderungen oder
Altlastenverdachtsflächen bekannt. Hinsichtlich etwaiger, uns
unbekannter, Altlasten und deren weitergehenden Kennzeichnungspflicht gemäß
Baugesetzbuch sowie der bodenschutz- und altlastenbezogenen Pflichten (vgl. BayBodSchVwV) empfehlen wir ergänzend einen Abgleich mit
dem aktuellen Altlastenkataster des Landratsamtes Bayreuth. |
Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. 14 / 0 |
2.
Gewässerschutz und Abwasserentsorgung Eine ausreichende Leistungsfähigkeit
der Kläranlage sowie der vorhandenen Kanalisation und die Dichtheit der
Kanalisation sind zu gewährleisten. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist
zur Beseitigung des Niederschlagswassers eine Flächenversickerung oder
Muldenversickerung auf den einzelnen Grundstücken vorteilhaft. |
Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. 14 / 0 |
Stellungnahme Bayerischer
Bauernverband, 21.12.2020 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Planungen der Landwirtschaft, die
dem Erlass der Einbeziehungssatzung entgegenstehen könnten, sind nicht
bekannt. Keine Bedenken |
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Stellungnahme Amt für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten Bayreuth, 07.12.2020 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Dem Erhalt land- und
forstwirtschaftlicher Nutzflächen wird im Landesentwicklungsprogramm Bayern
eine hohe Bedeutung zugemessen. Es sollte versucht werden, zunächst
Grundstücke innerhalb der Ortschaft zu bebauen und Baulücken zu schließen. Die Bauwerber sind in geeignetes
Weise zu informieren, dass durch die Bewirtschaftung der umliegenden Flächen
Immissionen auftreten können. Diese sind auch zu unüblichen Zeiten zu dulden. Die ungehinderte Bewirtschaftung der
umliegenden landwirtschaftliche Flächen muss gewährleistet sein, auch während
der Bauzeit. |
Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. 14 / 0 Der Hinweis soll als textlicher
Hinweis in die Satzung aufgenommen werden.
13 / 1 Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. 14 / 0 |
Stellungnahme Bayernwerk Netz GmbH,
02.12.2020 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Einwände, wenn durch das
Planungsvorhaben der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der
Versorgungseinrichtungen nicht beeinträchtigt wird. Zur elektrischen Versorgung des
geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel und eventuell Kabelverteiler
erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen,
Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich. |
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen. 14 / 0 |
Stellungnahme Amt für
Digitalisierung, Breitband und Vermessung Bayreuth, 19.11.2020 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Die Planungsgrundlage entspricht, soweit ersichtlich, dem aktuellen
Katasterstand. Die Flurstücksgrenzen der
betroffenen Flurstücke sind teilweise noch nicht ausreichend vermessen. Die Flächenangaben sind daher ungenau. Ansonsten
keine weiteren Anregungen. |
Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. 14 / 0 |
Stellungnahme Telekom Deutschland
GmbH, 08.12.2020 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Am Rande und im Geltungsbereich
befinden sich teilweise Telekommunikationslinien der Telekom Die Aufwendungen der Telekom müssen
bei der Verwirklichung des Bebauungsplanes so gering wie möglich gehalten
werden. Auf die vorhandenen, dem
öffentlichen Telekommunikationsverkehr dienenden Telekommunikationslinien,
ist bei Ihren Planungen grundsätzlich Rücksicht zu nehmen. |
Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. 14 / 0 |
Stellungnahme Staatliches Bauamt
Bayreuth, 11.12.2020 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Einwände geltend gemacht. |
Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. 14 / 0 |
Stellungnahme Bayerisches Landesamt
für Denkmalpflege, 24.11.2020 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Eventuell auftretende Bodendenkmäler
unterliegen der Meldepflicht an das Bayerischer Landesamt für Denkmalpflege
oder die Untere Denkmalschutzbehörde, gem. Art. 8 Abs. 1 bis 2 BayDSchG. |
Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. 14 / 0 |
Stellungnahme Kreisheimatpfleger,
20.12.2020 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Einwände geltend gemacht. |
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Stellungnahme Stadt Pottenstein,
07.12.2020 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Einwände geltend gemacht. |
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Stellungnahme Stadt Waischenfeld,
19.11.2020 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Einwände geltend gemacht. |
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Stellungnahme Vodafone GmbH /
Vodafone Kabel Deutschland GmbH, 17.12.2020 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Einwände geltend gemacht. |
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Stellungnahme Regionaler
Planungsverband, 10.12.2020 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Einwände geltend gemacht. |
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Stellungnahme Industrie und
Handelskammer für Oberfranken, 14.12.2020 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Einwände geltend gemacht. |
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Stellungnahme VG Mistelgau,
16.12.2020 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Einwände geltend gemacht. |
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Markt Gößweinstein |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Stellungnahme erhalten. |
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VG Mistelbach |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Stellungnahme erhalten. |
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Landesbund für Vogelschutz |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Stellungnahme erhalten. |
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Handwerkskammer für Oberfranken |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Stellungnahme erhalten. |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine
Stellungnahme erhalten. |
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Amt
für ländliche Entwicklung Oberfranken |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine
Stellungnahme erhalten. |
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Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt die Änderung des Satzungsentwurfs wie bei der Abwägung beschlossen sowie die nochmalige öffentliche Auslegung und Beteiligung der von den Änderungen betroffenen Träger öffentlicher Belange