Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Antrag auf Vorbescheid gem. Art. 71 BayBO i.V.m. § 35 Abs.2 BauGB in Ordnung.

 

Eine Privilegierung nach § 35 Abs.1 BauGB liegt nicht vor.

 

Damit richtet sich die Genehmigungsfähigkeit nach § 35 Abs.2 BauGB.

 

Nach dieser Vorschrift können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

 

Die Erschließung ist hier gesichert, die Beeinträchtigung öffentlicher Belange wird von der Bauaufsichtsbehörde nach § 35 Abs.3 BauGB geprüft.

 

Im Jahr 2014 wurde bereits ein Antrag auf Vorbescheid eingereicht. Aufgrund einer Aussage der Bauaufsichtsbehörde, wonach das Grundstück bebaubar wäre, wurde der Antrag vom Antragsteller zurückgezogen. Für eine rechtsverbindliche Aussage über die Bebaubarkeit muss erneut ein Antrag auf Vorbescheid gestellt werden, weil selbst ein Vorbescheid lediglich 3 Jahre Gültigkeit besitzen würde und mittlerweile ungültig wäre.  


Beschlussvorschlag:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid wird erteilt.