Sachverhalt:
Bauantrag nach § 34 BauGB in Ordnung. Das Vorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Erschließung ist gesichert. Nachbarunterschriften sind vollständig.
Die Abstandsflächen liegen nicht vollständig auf der zu bebauenden Flurnummer, eine Abstandsflächenübernahme ist jedoch nicht notwendig, weil die Bauherren auch Eigentümer des Nachbargrundstücks sind, auf dem die Abstandsflächen liegen.
Wortprotokoll:
Herr Engelhardt-Friebe merkt an, dass er es gut findet, dass hier das bestehende Gebäude erweitert wird und nicht, obwohl die Möglichkeit besteht, auf der freien Fläche nebenan neu gebaut wird.
Beschlussvorschlag:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben wird erteilt.