Sachverhalt:
Nach Art. 35 Abs.1 GO ist die Wahl eines weiteren Bürgermeisters (= zweiter Bürgermeister) Pflicht. Nach pflichtgemäßem Ermessen kann der Gemeinderat im Rahmen seiner Organisationshoheit darüber hinaus einen weiteren Bürgermeister (= dritter Bürgermeister) wählen.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt, dass zwei weitere Bürgermeister gewählt werden.