Sachverhalt:
Das Bauvorhaben befindet sich bauplanungsrechtlich im Innenbereich und ist demnach nach § 34 BauGB zu behandeln.
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist (§ 34 Abs.1 Satz 1 BauGB).
Die Erschließung ist durch die direkte Lage an einer öffentlichen Straße gesichert. Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Beschlussvorschlag:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben wird erteilt.