Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Nach Einschätzung der Gemeinde Ahorntal befindet sich das Bauvorhaben im Innenbereich und ist somit nach § 34 BauGB zu beurteilen. Es handelt sich hierbei sicherlich um einen Grenzbereich zwischen Innen- und Außenbereich, gerade weil die gegenüberliegenden Flurstücke 376/1 und 376/2 der Gemarkung Körzendorf nach § 35 Abs.2 BauGB behandelt und somit dem Außenbereich zugeordnet wurden.

 

Zieht mal allerdings einen geraden Strich zwischen den letzten Wohnbebauungen, wie dies von der Baugenehmigungsbehörde oftmals zur Abgrenzung des Innen- vom Außenbereich gemacht wird, stellt man fest, dass sich der zur Bebauung vorgesehene Teil des Flurstücks im Innenbereich befindet.

 

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

 

Das Vorhaben befindet sich nach Einschätzung der Gemeinde Ahorntal wie bereits ausgeführt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Es fügt sich, soweit das den vorliegenden Unterlagen entnommen werden kann, nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die verkehrsmäßige Erschließung sowie die Erschließung mit Wasser und Abwasser ist durch die unmittelbare Lage an einer öffentlichen Straße ebenfalls gesichert. 

 

Die Nachbarbeteiligung wurde noch nicht durchgeführt, ist im Verfahren Antrag auf Vorbescheid aber auch nicht zwingend erforderlich.

 

 

Wortprotokoll:

 

Der erste Bürgermeister teilt mit, dass bei dieser Bauvoranfrage die voraussichtliche Höhe der Erschließungskosten für den Anschluss an die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung ein Problem darstellen.

 

Die Wasserleitung liegt knapp 95 Meter, der Abwasserkanal knapp 55 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt.

 

Im Rahmen der Diskussion wird vereinbart, dass in den Beschluss mit aufgenommen werden soll, dass mit den Bauherren eine Sondervereinbarung über bezüglich der Übernahme der Erschließungskosten getroffen werden muss.


Beschlussvorschlag:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid wird erteilt. Die Erschließungskosten sind im Wege einer Sondervereinbarung zwischen Gemeinde Ahorntal und den Bauherren zu regeln.