Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 21.03.2023 hat die CWU Ahorntal in Person von Gemeinderat Herrn Sebastian Knauer beantragt, alle im Ahorntal landwirtschaftlich gestundeten Grundstücke auf die Möglichkeit hin zu überprüfen, derartige Stundungen aufzulösen.
§ 135 Abs.4 BauGB trifft hierzu folgende Regelungen:
Werden Grundstücke
landwirtschaftlich oder als Wald genutzt, ist der Beitrag so lange zinslos zu
stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des
landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss. Satz 1 gilt auch für die
Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im
Sinne des § 15 der Abgabenordnung. Der Beitrag ist auch zinslos zu stunden, solange
Grundstücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes genutzt
werden.
Ist das Grundstück immer noch zum Erhalt der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes erforderlich, soll dies lt. Antrag belegt werden. Es sollte jedoch trotzdem eine Einigung zur Auflösung der Stundung mit dem Eigentümer erreicht werden.
Eine Liste über die landwirtschaftlich gestundeten Grundstücke befindet sich anbei.
Es wird um Beratung und Beschlussfassung zum Antrag gebeten.
Wortprotokoll:
Herr Sebastian Knauer erläutert auch hier kurz die Intention, die hinter dem Antrag der CWU Ahorntal steht. Er verweist auf die hohen, noch ausstehenden Beträge.
Im Laufe der weiteren Beratungen wird vereinbart, dass grundsätzlich alle gestundeten Beiträge gefordert werden sollen, die wenigen Härtefälle sollen als Einzelfälle vom Gemeinderat beraten und beschlossen werden.
Beschlussvorschlag:
Die landwirtschaftlichen Stunden sind grundsätzlich aufzulösen. Härtefälle sind als Einzelfälle durch den Gemeinderat zu behandeln.