Sachverhalt:
Im Rahmen eines Pilotprojektes möchte der Naturpark Fränkische Schweiz auf der Fl.Nr. 1176 der Gemarkung Kirchahorn eine Trockentrenntoilette auf eigene Kosten und mit Hilfe von Fördergeldern errichten. Die Gemeinde Ahorntal muss sich lediglich um die Reinigung und die Pflege der Anlage (Entsorgung Fäkalien, Toilettenpapier, Reinigung) kümmern
Das Bauvorhaben befindet sich im Außenbereich und richtet sich demnach nach § 35 BauGB.
§ 35 Abs.1 BauGB ist hier nicht einschlägig, sodass eine Zulässigkeit nach § 35 Abs.2 BauGB in Frage kommt. Demnach kann ein Bauvorhaben als sonstiges Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn die Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Eine Beeinträchtigung der in § 35 Abs.3 BauGB genannten oder sonstiger Belange liegt aus Sicht der Verwaltung bei der Errichtung einer Trockentrenntoilette nicht vor. Die verkehrsmäßige Erschließung des Bauvorhabens ist durch die Lage des Grundstücks an einer öffentlichen Straßenfläche gesichert, eine Versorgung mit Wasser und Abwasser ist nicht vorgesehen.
Wortprotokoll:
Der Gemeinderat erkundigt sich nach den Entsorgungskosten. Weiter wird die Frage gestellt, wer die Entsorgung durchführt.
Es wird auch die Haftung und Versicherung angesprochen.
Beschlussvorschlag:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben wird erteilt.