Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Sachverhalt:

 

In der Sitzung des Gemeinderates vom 17.02.2022 hat der Gemeinderat beschlossen, für Teilflächen der Flurnummern 1057 und 1061 der Gemarkung Körzendorf in Hintergereuth eine Einbeziehungssatzung aufzustellen.

 

In der Sitzung vom 19.05.2022 wurde der vorgelegte Entwurf der Einbeziehungssatzung gebilligt und die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange beschlossen.

 

Die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange erfolgte in der Zeit vom 30.05.2022 bis 06.07.2022.

 

Die Ergebnisse der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit werden in der Folge vorgetragen und sind vom Gemeinderat teilweise beschlussmäßig zu behandeln.

 

 

Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (einvernehmlich wurde im Gemeinderat vereinbart, dass über Punkte, die lediglich zur Kenntnis genommen werden, nicht abzustimmen ist): 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Stellungnahme Landratsamt Bayreuth vom 12.07.2022

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Baurecht:

 

Aus städtebaulicher sowie bauplanungsrechtlicher Sicht bestehen gegen den geplanten Erlass der Einbeziehungssatzung „Hintergereuth-Ost“ grundsätzlich keine Bedenken. Auf nachfolgende Hinweise und Informationen wird verwiesen. Wir bitten um Berücksichtigung im Rahmen der weiteren Planungen.

 

Der Begründung sollte ggf. noch ein Inhaltsverzeichnis (inkl. Nennung der Anlagen) beigefügt werden.

 

Innerhalb der Planzeichnung sollte die „Straßenverkehrsfläche“ genau dargestellt wer-den. Diese wird derzeit von der Art der baulichen Nutzung gänzlich überdeckt. Die Zeichenerklärung (Legende) und ggf. Begründung ist entsprechend anzupassen. Wir empfehlen eine zusätzliche Symbolik „öffentliche Straßenverkehrsfläche“ zu hinterlegen.

 

Innerhalb der vorgesehenen Baugrundstücke sind bei Bedarf ggf. noch genaue Baugrenzen zu definieren. Die Zeichenerklärung sowie die Begründung wären dann eben-falls entsprechend anzupassen.

 

Wir weisen darauf hin, dass da Planunterlagen ggf. anhand der Vorgaben der weiteren Fachstellen entsprechend zu überarbeiten sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Begründung wird entsprechend um ein Inhaltsverzeichnis ergänzt.

Abstimmung: 11 /  0

 

 

 

 

Der Satzungsentwurf wird entsprechend ergänzt.

Abstimmung: 11 /  0

 

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Baugrenzen sollen nicht definiert werden.

Abstimmung: 11 /  0

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

Naturschutz:

 

Die Aussagen zur Ermittlung der erforderlichen Ausgleich-/Ersatzflächen fehlen. Diese sind im Plan darzustellen und zu konkretisieren.

 

Die Rechtsgrundlage für einen Grünordnungsplan (auf den in der Planung verwiesen wird) leitet sich aus § 11 BNatschG i. V. m. Art. 4 BayNatschG ab. Im Übrigen ist in den Satzungsunterlagen ein solcher nicht erkennbar.

 

 

 

Die Aussagen zur Ermittlung der erforderlichen Ausgleichs- bzw. Ersatzflächen werden im Plan dargestellt und konkretisiert.

Abstimmung: 11 /  0

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Wasserrecht:

 

Der überplante Bereich befindet sich weder in einem festgesetzten bzw. vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet noch in einem Trinkwasserschutzgebiet. Aus Sicht der Fachkundigen Stelle Wasserwirtschaft am LRA gilt generell:

 

Die Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammelten Niederschlagswasser (NWFreiV) und die technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammelten Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) oder in Oberflächengewässer (TRENOG) müssen beachtet werden.

 

Ist während der Baumaßnahme eine Bauwasserhaltung erforderlich, ist beim Landrats-amt eine Erlaubnis nach Art. 70 BayWG zu beantragen.

 

Lagerungen von wassergefährdenden Stoffen sind über das Formblatt „Anzeige der Lagerung wassergefährdender Stoffe“ anzuzeigen.

 

 

Sollten im Zuge der Durchführung vorhandene Wegseitengräben oder auch nur zeitweilige wasserführende Kleingewässer vorübergehend gekreuzt werden, sind diese von Ablagerungen freizuhalten und nach Möglichkeit zu überbrücken. Sofern dies nicht möglich ist und stattdessen eine vorrübergehende Verrohrung vorgesehen werden muss, ist diese zur Sicherstellung eines schadlosen Wasserabflusses in Abstimmung mit der Kommune als Unterhaltsverpflichtetem ausreichend groß zu dimensionieren, sohlgleich einzubringen, so kurz wie möglich zu halten und regelmäßig zu unterhalten.

Sofern Drainagen durch Baumaßnahmen beeinträchtigt werden, ist deren Funktion wiederherzustellen bzw. entsprechender Ersatz zu schaffen.

 

Schmutzwasser

Die wasserrechtliche Erlaubnis für die Kläranlage Kirchahorn und die Mischwasserbehandlungsanlagen endet am 30.06.2022. Für die Mischwassereinleitungen wurde zwischenzeitlich eine neue wasserrechtliche Erlaubnis unter Vorlage von Planunterlagen beantragt. Das wasserrechtliche Erlaubnisverfahren ist anhängig. Für das Einleiten von Abwasser aus der Kläranlage Kirchahorn wurde gegenwärtig keine neue wasserrechtliche Erlaubnis beantragt. Auf die u.a. abgaberechtliche Relevanz wird hingewiesen.

Eine ausreichende Leistungsfähigkeit der vorhandenen Kanalisation, der Mischwasserbehandlungsanlagen und der Kläranlage, sowie die Dichtheit der Kanalisation sind eigenverantwortlich zu gewährleisten und bei den Planungen miteinzubeziehen.

 

 

Niederschlagswasser

Hinsichtlich der zukünftigen Niederschlagswasserbeseitigung ist unter Umständen eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Generell gilt, dass für das Versickern von Niederschlagswasser oder das Einleiten in ein Gewässer,

 

 

• die Anforderungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung vom 01.01.2000 für die erlaubnisfreie Versickerung von gesammelten Niederschlagswasser bzw.

• die Anforderungen der technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer bzw. in das Grundwasser sowie

• die allgemein anerkannten Regeln der Technik

 

zu beachten sind.

 

Können diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, ist für die Ableitung des Niederschlagswassers eine gesonderte wasserrechtliche Erlaubnis beim Landratsamt Bayreuth zu beantragen.

Generell ist das Wasserwirtschaftsamt Hof am Verfahren zu beteiligen. Auf dessen Stellungnahme wird ggf. im Übrigen verwiesen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Immissionsschutz:

 

Keine Bedenken

 

 

 

Gesundheitswesen:

 

Keine Bedenken

 

 

Bodenschutzrecht:

 

Keine Bedenken

 

 

Abfallwirtschaft:

 

Keine Stellungnahme abgegeben

 

 

 

Kreisbrandrat:

 

Keine Bedenken

 

 

 

Kommunales:

 

Keine Stellungnahme abgegeben.

 

 

 

Stellungnahme Regierung von Oberfranken, Höhere Landesplanungsbehörde, Höhere Naturschutzbehörde vom 04.07.2022

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

 

Keine Bedenken

 

 

 

 

 

Stellungnahme Wasserwirtschaftsamt Hof vom 07.07.2022

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

 

Das Vorhaben ist von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung -> keine Bedenken

 

 

 

 

 

 

 

Stellungnahme Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bayreuth vom 27.06.2022

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

 

Der Geltungsbereich der Satzung umfasst Teilflächen der Grundstücke Fl.Nr. 1057 und 1061 der Gemarkung Körzendorf, die bisher landwirtschaftlich genutzt werden. Die betroffenen Landwirte und Bewirtschafter sind rechtzeitig zu informieren. Die Erreichbarkeit angrenzender landwirtschaftlicher Flächen muss gewährleistet bleiben.

 

Bei der Eingrünung ist auf einen ausreichenden Grenzabstand zu benachbarten landwirtschaftlichen Flächen zu achten, so dass deren Beeinträchtigung durch Schattenwurf, Nährstoffentzug u.s.w. ausgeschlossen werden kann.

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

 

Stellungnahme Bayernwerk Netz GmbH vom 22.06.2022

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

 

Keine grundsätzlichen Bedenken, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der Anlagen der Firma Bayernwerk nicht beeinträchtigt werden.

 

In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.

 

Kabel

Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links

zur Trassenachse.

 

Kabelplanungen

Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich.

Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen

oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.

Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate)

vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt werden. Nach

§ 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Stellungnahme Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Bayreuth

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

 

Keine Stellungnahme erhalten.

 

 

 

 

Stellungnahme Telekom Deutschland GmbH vom 28.06.2022

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

 

Keine Einwände, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Wir bitten Sie dies bei weiteren Planungen und bei der Baudurchführung zu berücksichtigen.

 

Durch die Einbeziehungssatzung kann es sein, dass bereits ausgebaute Straßen ggf. wieder aufgebrochen werden müssen, um die zusätzlichen Wohngebäude an unser Telekommunikationsnetz anzuschließen.

 

 

Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Stellungnahme Staatliches Bauamt Bayreuth

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

 

Keine Stellungnahme erhalten.

 

 

 

Stellungnahme Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

 

Keine Stellungnahme erhalten.

 

 

.

 

 

Stellungnahme Stadt Pottenstein

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

 

Keine Stellungnahme erhalten.

 

 

 

 

Stellungnahme Stadt Waischenfeld vom 25.05.2022

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

 

Keine Einwände

 

 

 

Stellungnahme Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH vom 04.07.2022

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

 

Keine Einwände

 

 

 

Stellungnahme Regionaler Planungsverband

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

 

Keine Stellungnahme erhalten.

 

 

 

Stellungnahme Industrie und Handelskammer für Oberfranken vom 04.07.2022

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

 

Keine Einwendungen.

 

 

 

 

Stellungnahme VG Mistelgau vom 01.06.2022

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

 

Keine Einwendungen

 

 

 

 

Stellungnahme Markt Gößweinstein vom 07.06.2022

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

 

Keine Einwendungen

 

 

 

VG Mistelbach

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

 

Keine Stellungnahme erhalten

 

 

Landesbund für Vogelschutz

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

 

Keine Stellungnahme erhalten.

                              

 

 

Handwerkskammer für Oberfranken

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

 

Keine Stellungnahme erhalten.

 

 

 

 

 

Amt für ländliche Entwicklung Oberfranken

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

 

Keine Stellungnahme erhalten.

 

 

 

Stellungnahme Kreisheimatpfleger vom 07.07.2022

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

 

Keine Einwände.

 

 

 

Stellungnahme Bayerischer Bauernverband vom 29.06.2022

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

 

Keine Einwände.

 

 

 

Beteiligung der Öffentlichkeit:  Keine Rückmeldungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangen.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat beschließt den Satzungsentwurf in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 21.07.2022 als Satzung. Der Satzungsentwurf wird zum Bestandteil dieses Beschlusses erklärt.