Sachverhalt:
In der Sitzung des Gemeinderates vom 17.02.2022 hat der Gemeinderat beschlossen, für Teilflächen der Flurnummern 1057 und 1061 der Gemarkung Körzendorf in Hintergereuth eine Einbeziehungssatzung aufzustellen.
In der Sitzung vom 19.05.2022 wurde der vorgelegte Entwurf der Einbeziehungssatzung gebilligt und die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange beschlossen.
Die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange erfolgte in der Zeit vom 30.05.2022 bis 06.07.2022.
Die Ergebnisse der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit werden in der Folge vorgetragen und sind vom Gemeinderat teilweise beschlussmäßig zu behandeln.
Abwägung der
eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange (einvernehmlich wurde im Gemeinderat vereinbart, dass über Punkte, die
lediglich zur Kenntnis genommen werden, nicht abzustimmen ist):
Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Baurecht: Aus
städtebaulicher sowie bauplanungsrechtlicher Sicht bestehen gegen den
geplanten Erlass der Einbeziehungssatzung „Hintergereuth-Ost“ grundsätzlich
keine Bedenken. Auf nachfolgende Hinweise und Informationen wird verwiesen.
Wir bitten um Berücksichtigung im Rahmen der weiteren Planungen. Der
Begründung sollte ggf. noch ein Inhaltsverzeichnis (inkl. Nennung der
Anlagen) beigefügt werden. Innerhalb
der Planzeichnung sollte die „Straßenverkehrsfläche“ genau dargestellt
wer-den. Diese wird derzeit von der Art der baulichen Nutzung gänzlich
überdeckt. Die Zeichenerklärung (Legende) und ggf. Begründung ist
entsprechend anzupassen. Wir empfehlen eine zusätzliche Symbolik „öffentliche
Straßenverkehrsfläche“ zu hinterlegen. Innerhalb
der vorgesehenen Baugrundstücke sind bei Bedarf ggf. noch genaue Baugrenzen
zu definieren. Die Zeichenerklärung sowie die Begründung wären dann
eben-falls entsprechend anzupassen. Wir
weisen darauf hin, dass da Planunterlagen ggf. anhand der Vorgaben der
weiteren Fachstellen entsprechend zu überarbeiten sind. |
Die Begründung wird entsprechend um
ein Inhaltsverzeichnis ergänzt. Abstimmung:
11 / 0 Der Satzungsentwurf wird
entsprechend ergänzt. Abstimmung:
11 / 0 Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Baugrenzen sollen nicht definiert werden. Abstimmung:
11 / 0 Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. |
Naturschutz: Die Aussagen zur Ermittlung der
erforderlichen Ausgleich-/Ersatzflächen fehlen. Diese sind im Plan
darzustellen und zu konkretisieren. Die Rechtsgrundlage für einen
Grünordnungsplan (auf den in der Planung verwiesen wird) leitet sich aus § 11
BNatschG i. V. m. Art. 4 BayNatschG ab. Im Übrigen ist in den
Satzungsunterlagen ein solcher nicht erkennbar. |
Die Aussagen zur Ermittlung der
erforderlichen Ausgleichs- bzw. Ersatzflächen werden im Plan dargestellt und
konkretisiert. Abstimmung:
11 / 0 Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. |
Wasserrecht: Der überplante Bereich befindet sich
weder in einem festgesetzten bzw. vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet
noch in einem Trinkwasserschutzgebiet. Aus Sicht der Fachkundigen Stelle
Wasserwirtschaft am LRA gilt generell: Die
Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammelten
Niederschlagswasser (NWFreiV) und die technischen Regeln zum schadlosen
Einleiten von gesammelten Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW)
oder in Oberflächengewässer (TRENOG) müssen beachtet werden. Ist
während der Baumaßnahme eine Bauwasserhaltung erforderlich, ist beim
Landrats-amt eine Erlaubnis nach Art. 70 BayWG zu beantragen. Lagerungen
von wassergefährdenden Stoffen sind über das Formblatt „Anzeige der Lagerung
wassergefährdender Stoffe“ anzuzeigen. Sollten
im Zuge der Durchführung vorhandene Wegseitengräben oder auch nur zeitweilige
wasserführende Kleingewässer vorübergehend gekreuzt werden, sind diese von
Ablagerungen freizuhalten und nach Möglichkeit zu überbrücken. Sofern dies
nicht möglich ist und stattdessen eine vorrübergehende Verrohrung vorgesehen
werden muss, ist diese zur Sicherstellung eines schadlosen Wasserabflusses in
Abstimmung mit der Kommune als Unterhaltsverpflichtetem ausreichend groß zu
dimensionieren, sohlgleich einzubringen, so kurz wie möglich zu halten und
regelmäßig zu unterhalten. Sofern
Drainagen durch Baumaßnahmen beeinträchtigt werden, ist deren Funktion
wiederherzustellen bzw. entsprechender Ersatz zu schaffen. Schmutzwasser Die
wasserrechtliche Erlaubnis für die Kläranlage Kirchahorn und die
Mischwasserbehandlungsanlagen endet am 30.06.2022. Für die
Mischwassereinleitungen wurde zwischenzeitlich eine neue wasserrechtliche
Erlaubnis unter Vorlage von Planunterlagen beantragt. Das wasserrechtliche
Erlaubnisverfahren ist anhängig. Für das Einleiten von Abwasser aus der
Kläranlage Kirchahorn wurde gegenwärtig keine neue wasserrechtliche Erlaubnis
beantragt. Auf die u.a. abgaberechtliche Relevanz wird hingewiesen. Eine ausreichende
Leistungsfähigkeit der vorhandenen Kanalisation, der
Mischwasserbehandlungsanlagen und der Kläranlage, sowie die Dichtheit der
Kanalisation sind eigenverantwortlich zu gewährleisten und bei den Planungen
miteinzubeziehen. Niederschlagswasser Hinsichtlich
der zukünftigen Niederschlagswasserbeseitigung ist unter Umständen eine
wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Generell gilt, dass für das
Versickern von Niederschlagswasser oder das Einleiten in ein Gewässer, • die Anforderungen der
Niederschlagswasserfreistellungsverordnung vom 01.01.2000 für die
erlaubnisfreie Versickerung von gesammelten Niederschlagswasser bzw. • die Anforderungen der technischen Regeln zum schadlosen
Einleiten von Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer bzw. in das
Grundwasser sowie • die
allgemein anerkannten Regeln der Technik zu
beachten sind. Können
diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, ist für die Ableitung des
Niederschlagswassers eine gesonderte wasserrechtliche Erlaubnis beim
Landratsamt Bayreuth zu beantragen. Generell
ist das Wasserwirtschaftsamt Hof am Verfahren zu beteiligen. Auf dessen
Stellungnahme wird ggf. im Übrigen verwiesen. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. |
Immissionsschutz: Keine Bedenken |
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Gesundheitswesen: Keine Bedenken |
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Bodenschutzrecht: Keine Bedenken |
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Abfallwirtschaft: Keine Stellungnahme abgegeben |
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Kreisbrandrat: Keine Bedenken |
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Kommunales: Keine Stellungnahme abgegeben. |
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Stellungnahme Regierung von Oberfranken, Höhere Landesplanungsbehörde,
Höhere Naturschutzbehörde vom 04.07.2022 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Bedenken |
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Stellungnahme Wasserwirtschaftsamt
Hof vom 07.07.2022 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Das Vorhaben ist von
wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung -> keine Bedenken |
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Stellungnahme Amt für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten Bayreuth vom 27.06.2022 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Der Geltungsbereich der Satzung
umfasst Teilflächen der Grundstücke Fl.Nr. 1057 und 1061 der Gemarkung
Körzendorf, die bisher landwirtschaftlich genutzt werden. Die betroffenen
Landwirte und Bewirtschafter sind rechtzeitig zu informieren. Die
Erreichbarkeit angrenzender landwirtschaftlicher Flächen muss gewährleistet
bleiben. Bei der Eingrünung ist auf einen
ausreichenden Grenzabstand zu benachbarten landwirtschaftlichen Flächen zu
achten, so dass deren Beeinträchtigung durch Schattenwurf, Nährstoffentzug
u.s.w. ausgeschlossen werden kann. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. |
Stellungnahme Bayernwerk Netz GmbH
vom 22.06.2022 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine grundsätzlichen Bedenken, wenn
dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der Anlagen der Firma
Bayernwerk nicht beeinträchtigt werden. In dem von Ihnen überplanten Bereich
befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen. Kabel Der Schutzzonenbereich für Kabel
beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse. Kabelplanungen Zur elektrischen Versorgung des
geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel
nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand
möglich. Für den rechtzeitigen Ausbau des
Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und
anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der
Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz
GmbH schriftlich mitgeteilt werden. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und
Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen
Trasse verlegt werden können. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. |
Stellungnahme Amt für
Digitalisierung, Breitband und Vermessung Bayreuth |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Stellungnahme erhalten. |
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Stellungnahme Telekom Deutschland
GmbH vom 28.06.2022 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Einwände, wenn dadurch der
Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt
werden. Wir bitten Sie dies bei weiteren Planungen und bei der
Baudurchführung zu berücksichtigen. Durch die Einbeziehungssatzung kann
es sein, dass bereits ausgebaute Straßen ggf. wieder aufgebrochen werden
müssen, um die zusätzlichen Wohngebäude an unser Telekommunikationsnetz
anzuschließen. |
Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. |
Stellungnahme Staatliches Bauamt
Bayreuth |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Stellungnahme erhalten. |
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Stellungnahme Bayerisches Landesamt
für Denkmalpflege |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Stellungnahme erhalten. |
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Stellungnahme Stadt Pottenstein |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Stellungnahme erhalten. |
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Stellungnahme Stadt Waischenfeld vom
25.05.2022 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Einwände |
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Stellungnahme Vodafone GmbH /
Vodafone Kabel Deutschland GmbH vom 04.07.2022 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Einwände |
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Stellungnahme Regionaler
Planungsverband |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Stellungnahme erhalten. |
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Stellungnahme Industrie und
Handelskammer für Oberfranken vom 04.07.2022 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Einwendungen. |
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Stellungnahme VG Mistelgau vom
01.06.2022 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Einwendungen |
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Stellungnahme Markt Gößweinstein vom
07.06.2022 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Einwendungen |
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VG Mistelbach |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Stellungnahme erhalten |
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Landesbund für Vogelschutz |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine
Stellungnahme erhalten. |
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Handwerkskammer für Oberfranken |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Stellungnahme erhalten. |
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Amt
für ländliche Entwicklung Oberfranken |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine
Stellungnahme erhalten. |
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Stellungnahme
Kreisheimatpfleger vom 07.07.2022 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Einwände. |
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Stellungnahme
Bayerischer Bauernverband vom 29.06.2022 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine
Einwände. |
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Beteiligung der
Öffentlichkeit: Keine Rückmeldungen aus der Beteiligung der
Öffentlichkeit eingegangen.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt den Satzungsentwurf in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 21.07.2022 als Satzung. Der Satzungsentwurf wird zum Bestandteil dieses Beschlusses erklärt.