Sachverhalt:
Das Bauvorhaben befindet sich im Außenbereich und ist demnach nach § 35 BauGB zu beurteilen.
Das Bauvorhaben fällt nicht unter die Vorschriften des § 35 Abs.1 BauGB. Damit ist § 35 Abs.2 BauGB einschlägig, wonach ein sonstiges Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden kann, wenn die Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Die Erschließung ist aufgrund der bereits bestehenden Gebäude und der vorhandenen Infrastruktur gesichert.
Die Ausführung oder Benutzung beeinträchtigt auch keine öffentlichen Belange. Insbesondere kann dem Bauvorhaben auch nicht entgegengehalten werden, dass die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt wird oder dass die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten ist, da es sich gem. § 35 Abs.4 Nr.6 BauGB um die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs handelt und die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
Die Nachbarunterschriften sind vollständig.
Beschlussvorschlag:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben wird erteilt.