Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das Bauvorhaben befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Hohbaumweg II und ist damit nach § 30 Baugesetzbuch zu beurteilen.

 

Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

 

Der Neubau des Rathauses widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht. Die verkehrsmäßige Erschließung des Bauvorhabens ist durch die direkte Lage des Grundstücks an der Straße Sophienweg gesichert. Die Erschließung mit Wasser und Abwasser ebenso.

 

Die Nachbarbeteiligung wird durchgeführt, sobald die Bauantragsunterlagen im Original vorliegen. Dann werden auch die Unterschriften auf den Antragsunterlagen geleistet und die notwendige Übernahme der Abstandsfläche, die sich die Gemeinde Ahorntal als Eigentümerin des Flurstücks 1333 der Gemarkung Kirchahorn selbst erteilen muss, erklärt.   


Beschlussvorschlag:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben wird erteilt.