Sachverhalt:
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 18.02.2021 beschlossen, zur Einbeziehung einer Teilfläche der Flurnummer 832 der Gemarkung Körzendorf in den Innebereich eine Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs.4 Nr.3 BauGB aufzustellen.
In der Sitzung vom 25.11.2021 sollten die Einwendungen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange erstmalig behandelt werden, der Tagesordnungspunkt wurde jedoch vertagt, weil der vorgeschlagene Geltungsbereich so nicht umsetzbar gewesen wäre.
Nach Überarbeitung des Geltungsbereichs und Abstimmung mit dem Landratsamt erfolgte in der Zeit vom 03.12.2021 bis 07.01.2022 eine nochmalige Behördenbeteiligung und öffentliche Auslegung.
Der Gemeinderat wird gebeten, die eingegangenen Stellungnahmen in der Folge abzuwägen und den Satzungsentwurf in der Fassung vom 04.02.2022 anschließend als Satzung zu beschließen.
Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Baurecht: Der
Geltungsbereich wurde im Vergleich zur ursprünglichen Planung nun zwar
erweitert, überlagert aber nun das Grundstück mit Fl.-Nr. 838. Die
Einbeziehung dieses Grundstücks ist in mehrfacher Hinsicht jedoch
problematisch zu sehen. Zum einen wird dieser Bereich ganz offensichtlich als
Festplatz sowie Zufahrts-, Übungs- und Rangierplatz für die örtliche
Feuerwehr genutzt. Durch die Festlegung dieser Fläche als Dorfgebiet (MD),
entsteht nicht nur ein gewisser Rechtsanspruch gegenüber der Bürgerschaft als
mögliche Baufläche, sondern beschränkt auch höchstwahrscheinlich die örtliche
Feuerwehr bezüglich etwaiger Erweiterungs- oder Vergrößerungsbauten. Eine
Vergrößerung des Geltungsbereichs der geplanten Satzung über die Straße hinweg
nach Norden auf Fl.-Nr. 838/5 (wie ebenfalls ursprünglich angedacht) ist
ohnehin aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht möglich (FFH-Gebiet).
Letztlich würde es zu einer Reduzierung des gesamten Geltungsbereichs zurück
auf die Teilfläche der Fl.-Nr. 832 kommen, wodurch sich die Satzung
grundsätzlich erneut dem Vorwurf einer sog. „Gefälligkeitsplanung“ aussetzen
muss. Diesbezüglich ist es auch nicht zweckdienlich das Gelände der örtlichen
Feuerwehr zu überplanen, um lediglich den Geltungsbereich der Satzung
vergrößern zu können bzw. mehr Grundstücke und Fl.-Nr. zu generieren. Wie
zu erkennen ist, wird der Vorplatz auf dem Feuerwehrgelände auch als
Festplatz genutzt. Diesbezüglich weisen wir bereits jetzt auf mögliche
Geräusch- und Lärmentwicklungen (gerade in der Sommerzeit) hin. Aufgrund
unterschiedlicher privater und öffentlicher Interessen kann es dabei vermehrt
zu Streitigkeiten oder Konflikten kommen. Die
Zufahrtsbreite (für Rettungskräfte, etc.) soll laut Begründung der Satzung
auf mind. 3 Meter festgelegt werden. Die ausreichende Dimensionierung
diesbezüglich wird jedoch kritisch gesehen bzw. hinterfragt. Wir bitten ggf.
nochmals eingehend um Prüfung. Der
beigefügte Lageplan wäre zu überarbeiten. Insbesondere ist eine Legende
beizufügen und die Art der baulichen Nutzung, ggf. Baugrenzen, Grünflächen,
Verkehrsflächen etc. einzuzeichnen. Zusammenfassend
kann aus baurechtlicher Sicht mitgeteilt werden, dass immer noch (teils
größere) Bedenken gegen den geplanten Erlass der o. g. Satzung bestehen.
Zudem möchten wir allgemein darauf hinweisen, dass auf Interessen einzelner
grundsätzlich keine Rücksicht genommen werden kann, da gemäß § 1 Abs. 3 BauGB
auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen kein
Anspruch besteht. Die Gemein-den haben Bauleitpläne und städtebauliche
Satzungen gem. § 1 Abs. 3 BauGB aufzustellen, sobald und soweit es für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Diese notwendige und
sinnvolle städtebauliche Entwicklung wird an dieser Stelle bezweifelt. |
Der Geltungsbereich der Planung
wurde im Vorfeld mit Vertretern des FB 41 (Bauordnung) und FB 44
(Bauleitplanung) besprochen. Ein Rechtsanspruch gegenüber der Bürgerschaft
als mögliche Baufläche aus der Bürgerschaft kann schon deshalb nicht
entstehen, weil die Fläche sich im Eigentum der Gemeinde Ahorntal befindet.
Ein Erweiterungs- oder Vergrößerungsbau für die Feuerwehr Gereuth ist kurz-
bis mittelfristig nicht in Planung, wäre aber jederzeit möglich. Abstimmungsergebnis:
14 / 0 Die Vergrößerung des
Geltungsbereichs der geplanten Satzung über die Straße hinweg nach Norden auf
die Fl.Nr. 838/5 war ein Vorschlag des Landratsamtes Bayreuth auf den ersten
Satzungsvorschlag der Gemeinde Ahorntal, der lediglich die Fl.Nr. 832
einbezogen hatte. Dieser Vorschlag des Landratsamtes Bayreuth hat ebenfalls
eine Teilfläche der Fl.Nr. 838 überlagert. Die Idee der Einbeziehung einer
Teilfläche der Fl.Nr. 838 der Gemarkung Körzendorf wurde von der Gemeinde
Ahorntal übernommen. Der aktuelle Geltungsbereich wurde noch einmal
abschließend besprochen und wird so festgelegt. Abstimmungsergebnis:
14 / 0 Die Nutzung des Vorplatzes als
Festplatz ist den Bauherren bekannt. Im Übrigen soll das neu zu errichtende
Wohnhaus in unmittelbarer Nähe zum Haus Nr. 34 errichtet werden, das ebenso
nahe am Festplatz steht. Im Übrigen befinden sich zwischen Dorf- und
Festplatz und dem zu bebauenden Grundstück noch einige Bäume, welche sich
positiv auf die Geräusch- und Lärmentwicklung auswirken. Zudem liegt die
Regulierungsmöglichkeit bei der Gemeinde, da der Dorf- und Festplatz im
Eigentum der Gemeinde Ahorntal steht. Abstimmungsergebnis:
14 / 0 Die Zufahrtssituation und die
notwendige Breite wurden mit dem Landrat sowie einem Vertreter des
Fachbereichs 41 abschließend vor Ort besprochen. Die Zufahrt zum Flurstück
832 der Gemarkung Körzendorf soll wie im Lageplan eingezeichnet über das
Flurstück 811 der Gemarkung Körzendorf erfolgen uns ist dinglich zu sichern.
Die Mindestbreite der Zufahrt beträgt 3 Meter. Es liegt auch eine
Stellungnahme der Feuerwehr Gereuth vor, die besagt, dass aus
brandschutztechnischer Sicht die Bebauung der Teilfläche des Flurstücks 832
problemlos möglich ist. Die Löschwasserversorgung ist gegeben, die Zufahrt
wird auch für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr befahrbar sein. Abstimmungsergebnis:
14 / 0 Die Zufahrtsituation wurde
überarbeitet und in den Lageplan eingezeichnet. Art und Maß der baulichen
Nutzung richten sich nach § 34 BauGB. Abstimmungsergebnis:
14 / 0 Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Abstimmungsergebnis:
14 / 0 |
Naturschutz: Von Seiten des Fachbereichs 45
Naturschutz wurde keine Stellungnahme abgegeben. Das LRA bittet deshalb
darum, sich eigenverantwortlich mit dem FB 45 in Verbindung zu setzen. |
Es fand am 22.11.2021 ein
Vor-Ort-Termin mit Herrn Behr vom FB 45 statt. Im Rahmen dieses Termins wurde
besprochen, wie der naturschutzrechtliche Ausgleich zu erfolgen hat. Mit
E-Mail vom 24.11.2021 hat Herr Behr dies durch Übersendung einer Artenliste
und Anregungen für die Satzung noch einmal konkretisiert. Mit Mail vom
04.02.2022 wurde noch darum gebeten, dass der Erhalt der nördlich
angrenzenden biotopkartierten Hecke verbindlich festgesetzt werden soll. Dies
wurde in die Satzung mit aufgenommen. Abstimmungsergebnis:
14 / 0 |
Wasserrecht: Es wird vollumfänglich auf die
Stellungnahme vom 13.06.2021 verwiesen. Dort wurden folgenden Hinweise
gegeben: Der überplante Bereich
liegt weder in einem festgesetzten bzw. faktischen Überschwemmungsgebiet noch
in einem Trinkwasserschutzgebiet. Die
Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammelten
Niederschlagswasser (NWFreiV) und die technischen Regeln zum schadlosen
Einleiten von gesammelten Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW)
oder in Oberflächengewässer (TRE-NOG) müssen beachtet werden. Ist
während der Baumaßnahme eine Bauwasserhaltung erforderlich, ist beim
Landratsamt eine Erlaubnis nach Art. 70 BayWG zu beantragen. Sollten
im Zuge der Durchführung vorhandene Wegseitengräben oder auch nur zeitweilige
wasserführende Kleingewässer vorübergehend gekreuzt werden, sind diese von
Ablagerungen freizuhalten und nach Möglichkeit zu überbrücken. Sofern dies
nicht möglich ist und stattdessen eine vorrübergehende Verrohrung vorgesehen
werden muss, ist diese zur Sicherstellung eines schadlosen Wasserabflusses in
Abstimmung mit der Kommune als
Unterhaltsverpflichtetem ausreichend groß zu dimensionieren, sohlgleich
einzubringen, so kurz wie möglich zu halten und regelmäßig zu unterhalten. Sofern
Drainagen durch Baumaßnahmen beeinträchtigt werden, ist deren Funktion
wiederherzustellen bzw. entsprechender Ersatz zu schaffen. Schmutzwasser Die
wasserrechtliche Erlaubnis für die Kläranlage Ahorntal endet am 30.06.2022.
Da ein gehobenes wasserrechtliches Erlaubnisverfahren in der Regel ca. zwei
Jahre in Anspruch nimmt, wird eine zeitnahe/um-gehende Antragstellung zur Neuerteilung
einer wasserrechtlichen Erlaubnis dringend empfohlen. Auf die
abgaberechtliche Relevanz weiterer Bebauung bei unerlaubten Einleitungen wird
hingewiesen. Eine
ausreichende Leistungsfähigkeit der vorhandenen Kanalisation, der
Mischwasserbehandlungsanlagen und der Kläranlage, sowie die Dichtheit der
Kanalisation ist eigenverantwortlich zu gewährleisten und bei den Planungen
miteinzubeziehen. Niederschlagswasser Hinsichtlich
der zukünftigen Niederschlagswasserbeseitigung ist unter Umständen eine
wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Generell
gilt, dass für das Versickern von Niederschlagswasser oder das Einleiten in
ein Gewässer, - die Anforderungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung
vom 01.01.2000 für die erlaubnisfreie Versickerung von gesammelten
Niederschlagswasser bzw. - die Anforderungen der technischen Regeln zum
schadlosen Einleiten von Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer bzw. in
das Grundwasser sowie - die
allgemein anerkannten Regeln der Technik zu
beachten sind. Können
diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, ist für die Ableitung des
Niederschlagswassers eine gesonderte wasserrechtliche Erlaubnis beim
Landratsamt Bayreuth zu beantragen. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Abstimmungsergebnis:
14 / 0 Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Abstimmungsergebnis:
14 / 0 Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Abstimmungsergebnis:
14 / 0 Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Abstimmungsergebnis:
14 / 0 Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Abstimmungsergebnis:
14 / 0 Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Abstimmungsergebnis:
14 / 0 |
Immissionsschutz: Keine Einwände |
Eine Abwägung ist nicht
erforderlich. |
Gesundheitswesen: Keine Einwände |
Eine Abwägung ist nicht
erforderlich. |
Bodenschutzrecht: Keine Stellungnahme abgegeben. |
Eine Abwägung ist nicht
erforderlich. |
Abfallwirtschaft: Es bestehen grundsätzlich keine
Bedenken. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass private Wege nicht
befahren werden und die Mülltonnen an die öffentliche Straße zur Entleerung
gebracht werden müssen. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Abstimmungsergebnis:
14 / 0 |
Kreisbrandrat: Keine Einwände |
Eine Abwägung ist nicht
erforderlich. |
Kommunales: Keine Einwände |
Eine Abwägung ist nicht
erforderlich. |
Stellungnahme Regierung von Oberfranken, Höhere Landesplanungsbehörde,
Höhere Naturschutzbehörde vom 22.12.2021 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
1.
Im
Satzungsgebiet befindet sich nach unserem internen RIS das Biotop 6134-0107
(Hecken um Hintergereuth). Dahingehende Ausführungen bzw. Schutzmaßnahmen
sind nicht ersichtlich. 2.
Es
ist fraglich, ob die Satzung vorliegend mit einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung vereinbar ist i.S.d. § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB. Dies wäre abzulehnen, wenn die von einer Entwicklungssatzung
ermöglichten baulichen Nutzungen zu einer nicht ausreichenden verkehrlichen
Erschließung des festgesetzten im Zusammenhang bebauten Ortsteils führen (VGH
Kassel, Urt. v. 4.5.2010 – 4 C 1742/08). Wir bitten insofern zu prüfen bzw.
näher auszuführen, inwiefern die Existenz und Schutzwürdigkeit des Biotops
mit der Realisierung u.a. der wegemäßigen Erschließung der Fl.Nr. 832 über
die Fl.Nr. 837 der Gemarkung Körzendorf vereinbar ist. 3.
Die
Satzung muss vor der Bekanntmachung ausgefertigt werden. Wir regen an, dies
in auch in den Verfahrensvermerken zu dokumentieren und verweisen insofern
auf Anhang A (S. 217) der Planungshilfen für die Bauleitplanung (p 20/21)
entsprechend. |
Die Satzung wurde dahingehend ergänzt, dass die nördlich angrenzende
biotopkartierte Hecke zwingend zu erhalten ist. Abstimmungsergebnis:
14 / 0 Die grundsätzliche Planungshoheit liegt bei der Gemeinde Ahorntal.
Nach Auffassung der Gemeinde Ahorntal handelt es sich um eine geordnete
städtebauliche Entwicklung. Die verkehrliche Erschließung des einbezogenen
Gebietes ist durch die vorgeschriebene Erschließung des Teilstücks der Fl.Nr.
832 über das Flurstück 811 mit einer Mindestbreite von 3 Metern und der
direkten Lage der Teilfläche des Flurstücks 838 an der
Gemeindeverbindungsstraße ausreichend gegeben, siehe auch die Stellungnahme
der örtlichen Feuerwehr. Abstimmungsergebnis:
14 / 0 Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Bei den
Bekanntmachungsvermerken wurde die Ausfertigung der Satzung noch einmal
separat aufgenommen. Abstimmungsergebnis:
14 / 0 |
Stellungnahme Wasserwirtschaftsamt
Hof vom 27.12.2021 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
1.
Wasserversorgung Das
Gebiet der Einbeziehungssatzung kann an die öffentliche
Trinkwasserversorgungsanlage der Gemeinde Ahorntal angeschlossen und daraus
ausreichend versorgt werden. Amtlich festgesetzte Trinkwasserschutzgebiete
sind nicht berührt. 2. Bodenschutz,
Grundwasser Uns liegen keine
Grundwasserstandsbeobachtungen im Planungsgebiet vor. Der Grundwasserstand
muss durch geeignete Erkundungen im Planungsgebiet ermittelt werden. Durch
das Vorhaben werden die Belange des Schutzgutes Boden berührt. Bei Erd- und Tiefbauarbeiten sind insbesondere für Aushub und
Zwischenlagerung zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen
Beeinträchtigungen die Vorgaben der DIN 18915 und DIN 19731 zu
berücksichtigen. 3.
Gewässerentwicklung,
Hochwasserschutz Nach unserem Kenntnisstand wird der
Geltungsbereich des Vorhabenbereiches von Oberflächengewässern und daraus
eventuell resultierenden Überschwemmungsgebieten nicht tan-giert. Infolge von Starkregenereignissen kann es auch
außerhalb von Überschwemmungsgebieten zu Überflutungen kommen. Auftretende
Starkregenereignisse bzw. die Problematik "Sturzfluten" oder
"wild abfließendes Oberflächenwasser" sollten bei der weiteren
Planung grundsätzlich Beachtung finden. Durch bauliche Maßnahmen und eine
hochwasserangepasste Bauweise und Nutzung können Schäden am Bauvorhaben durch
Überflutungen begrenzt oder gar vermieden werden (Hinweis: Hochwasserfibel
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung). Entsprechende
Vorkehrungen obliegen auch den Bauherren (§ 5 Abs. 2 WHG). Um Schäden zu
vermeiden, sind bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen (siehe auch Ziffer 4.4
in der Be-gründung zur Aufstellung des Bebauungsplans), die das Eindringen
von oberflächlich abfließendem Wasser in das Bauwerk dauerhaft verhindert.
Eine Sockelhöhe von mind. 25 cm über der Fahrbahn-/ Geländeoberkante wird
empfohlen. Außengebietswasser sollte in der regulären
Entwässerungs- und Außenanlagenplanung grundsätzlich nicht in die Bebauung
geleitet werden. Etwaige Gegenmaßnahmen dürfen die Situation für Dritte nicht
verschlechtern. Eine planmäßige Ableitung von Oberflächenwasser in
Nachbargrundstücke ist nicht gestattet. Der Abschluss einer
Elementarschadensversicherung wird empfohlen. Zum
Schutz vor eindringendem Abwasser aus der Kanalisation in Räume und Flächen,
welche sich unterhalb der Rückstauebene befinden, sind geeignete
Schutzvorkehrungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik
vorzusehen. 4.
Altlasten Im Bereich des o.g. Vorhabens sind uns derzeit
keine Altlasten-, schädliche Bodenveränderungen und Altlastenverdachtsflächen
bekannt. Hinsichtlich
Altlasten und deren weitergehende Kennzeichnungspflicht gemäß Baugesetz-buch
sowie der bodenschutz- und altlastenbezogenen Pflichten (vgl. BayBodSchVwV)
wird jedoch ein Abgleich mit dem aktuellen Altlastenkataster des
Landratsamtes Bayreuth empfohlen. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Abstimmungsergebnis:
14 / 0 Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Abstimmungsergebnis:
14 / 0 Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Abstimmungsergebnis:
14 / 0 Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Abstimmungsergebnis:
14 / 0 |
Stellungnahme Amt für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten Bayreuth-Münchberg vom 22.12.2021 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Die Teilfläche der Fl.Nr. 832/0 wird
derzeit landwirtschaftlich genutzt. Im Landesentwicklungsprogramm wird dem
Erhalt land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen eine hohe Bedeutung
zugemessen, da diese nicht nur Produktionsstandort für hochwertige Nahrungsmittel
und Rohstoffe sind, sondern auch Funktionen für die Wirtschaft, Umwelt und
Gesellschaft übernehmen. Die Bauwerber sind in geeigneter
Weise darüber zu informieren, dass durch die ordnungsgemäße Bewirtschaftung
der umliegenden landwirtschaftlichen Flächen Immissionen wie Staub, Lärm und
Gerüche auftreten können. Diese Immissionen, die auch zu unüblichen Zeiten
auftreten können, sind zu dulden. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Abstimmungsergebnis:
14 / 0 Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Abstimmungsergebnis:
14 / 0 |
Stellungnahme Bayernwerk Netz GmbH
vom 07.12.2021 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine grundsätzlichen Einwendungen. Zur elektrischen Versorgung des
geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel
nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand
möglich. Für den rechtzeitigen Ausbau des
Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und
anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der
Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz
GmbH schriftlich mitgeteilt werden. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und
Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen
Trasse verlegt werden können. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Abstimmungsergebnis:
14 / 0 |
Stellungnahme Amt für
Digitalisierung, Breitband und Vermessung Bayreuth vom 29.11.2021 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Die Planungsgrundlage entspricht dem
aktuellen Katasterstand. Die Flurstücksgrenzen sind nur teils und im Bereich
des Planungsgebietes überhaupt nicht vermessen. Es besteht Handlungsbedarf in
Form einer Abmarkung der Umfangs- bzw. Flurstücksgrenzen. Bei Flurstück 837 handelt es sich um
einen sog. Anliegerweg, der bei einem Ausbau in das Eigentum der Gemeinde übergeführt
werden sollte. |
Im Rahmen der Realisierung des
konkreten Bauvorhabens werden die Umfangs- bzw. Flurstücksgrenzen des auf der
jetzigen Flurnummer 832/0 der Gemarkung Körzendorf neu entstehenden
Baugrundstücks von den Grundstückseigentümern abgemarkt. Abstimmungsergebnis:
14 / 0 Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Die Zufahrt wurde nun dergestalt geändert, dass der Anliegerweg
nicht mehr als Zufahrt benötigt und damit auch nicht ausgebaut wird. Abstimmungsergebnis:
14 / 0 |
Stellungnahme Telekom Deutschland
GmbH vom 13.12.2021 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Einwendungen. Die Versorgung des Planbereichs ist
über das bestehende Leitungsnetz sichergestellt. |
Keine Abwägung notwendig. |
Stellungnahme Staatliches Bauamt
Bayreuth vom 03.01.2022 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Einwendungen. |
Eine Abwägung ist nicht notwendig. |
Stellungnahme Bayerisches Landesamt
für Denkmalpflege vom 30.11.2021 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Die Belange der Bodendenkmalpflege
sind nicht sachgerecht berücksichtigt. Es wird auf das Schreiben vom
16.04.2021 verwiesen und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der
Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere
Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen |
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Aufgrund der bestehenden gesetzlichen Regelungen des Art. 8
BayDSchG wird keine Notwendigkeit gesehen, einen Hinweis in den Satzungstext
mit aufzunehmen. Abstimmungsergebnis:
14 / 0 |
Stellungnahme Stadt Pottenstein |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Stellungnahme eingegangen. |
|
Stellungnahme Stadt Waischenfeld |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Stellungnahme eingegangen. |
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Stellungnahme Vodafone GmbH /
Vodafone Kabel Deutschland GmbH vom 04.01.2022 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Einwendungen. |
Eine Abwägung ist nicht notwendig. |
Stellungnahme Regionaler
Planungsverband vom 20.12.2021 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Einwendungen. |
Eine Abwägung ist nicht notwendig. |
Stellungnahme Industrie und
Handelskammer für Oberfranken vom 03.01.2022 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Einwendungen. |
Eine Abwägung ist nicht notwendig. |
Stellungnahme VG Mistelgau vom
17.12.2021 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Einwendungen |
Eine Abwägung ist nicht notwendig. |
Markt Gößweinstein |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Stellungnahme eingegangen. |
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VG Mistelbach |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Stellungnahme eingegangen. |
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Landesbund für Vogelschutz |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Stellungnahme eingegangen. |
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Handwerkskammer für Oberfranken vom
07.12.2021 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Einwendungen |
Eine Abwägung ist nicht notwendig. |
Amt
für ländliche Entwicklung Oberfranken |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine
Stellungnahme eingegangen. |
|
Stellungnahme
Kreisheimatpfleger vom 07.01.2022 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Einwendungen. |
Eine Abwägung ist nicht notwendig. |
Stellungnahme
Bayerischer Bauernverband |
|
Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine
Stellungnahme eingegangen. |
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Beteiligung der Öffentlichkeit:
Keine Rückmeldungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangen.
Beschlussvorschlag:
Das
Verfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Der Gemeinderat beschließt den
beigefügten Entwurf der Einbeziehungssatzung gem. § 34 Abs.4 Nr. 3 BauGB für
Teilflächen der Flurnummern 832/0, 837/0 und 838/0 der Gemarkung Körzendorf in
der Fassung vom 04.02.2022 als Satzung und beauftragt den ersten Bürgermeister
die Satzung auszufertigen und öffentlich bekannt zu machen. Der Satzungsentwurf
wird zum Bestandteil dieses Beschlusses erklärt.