Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 18.02.2021 beschlossen, zur Einbeziehung einer Teilfläche der Flurnummer 832 der Gemarkung Körzendorf in den Innebereich eine Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs.4 Nr.3 BauGB aufzustellen.

 

In der Sitzung vom 25.11.2021 sollten die Einwendungen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange erstmalig behandelt werden, der Tagesordnungspunkt wurde jedoch vertagt, weil der vorgeschlagene Geltungsbereich so nicht umsetzbar gewesen wäre.

 

Nach Überarbeitung des Geltungsbereichs und Abstimmung mit dem Landratsamt erfolgte in der Zeit vom 03.12.2021 bis 07.01.2022 eine nochmalige Behördenbeteiligung und öffentliche Auslegung.

 

Der Gemeinderat wird gebeten, die eingegangenen Stellungnahmen in der Folge abzuwägen und den Satzungsentwurf in der Fassung vom 04.02.2022 anschließend als Satzung zu beschließen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Stellungnahme Landratsamt Bayreuth vom 14.01.2022

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Baurecht:

 

 

Der Geltungsbereich wurde im Vergleich zur ursprünglichen Planung nun zwar erweitert, überlagert aber nun das Grundstück mit Fl.-Nr. 838. Die Einbeziehung dieses Grundstücks ist in mehrfacher Hinsicht jedoch problematisch zu sehen. Zum einen wird dieser Bereich ganz offensichtlich als Festplatz sowie Zufahrts-, Übungs- und Rangierplatz für die örtliche Feuerwehr genutzt. Durch die Festlegung dieser Fläche als Dorfgebiet (MD), entsteht nicht nur ein gewisser Rechtsanspruch gegenüber der Bürgerschaft als mögliche Baufläche, sondern beschränkt auch höchstwahrscheinlich die örtliche Feuerwehr bezüglich etwaiger Erweiterungs- oder Vergrößerungsbauten.

 

 

Eine Vergrößerung des Geltungsbereichs der geplanten Satzung über die Straße hinweg nach Norden auf Fl.-Nr. 838/5 (wie ebenfalls ursprünglich angedacht) ist ohnehin aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht möglich (FFH-Gebiet). Letztlich würde es zu einer Reduzierung des gesamten Geltungsbereichs zurück auf die Teilfläche der Fl.-Nr. 832 kommen, wodurch sich die Satzung grundsätzlich erneut dem Vorwurf einer sog. „Gefälligkeitsplanung“ aussetzen muss. Diesbezüglich ist es auch nicht zweckdienlich das Gelände der örtlichen Feuerwehr zu überplanen, um lediglich den Geltungsbereich der Satzung vergrößern zu können bzw. mehr Grundstücke und Fl.-Nr. zu generieren.

 

 

 

 

 

Wie zu erkennen ist, wird der Vorplatz auf dem Feuerwehrgelände auch als Festplatz genutzt. Diesbezüglich weisen wir bereits jetzt auf mögliche Geräusch- und Lärmentwicklungen (gerade in der Sommerzeit) hin. Aufgrund unterschiedlicher privater und öffentlicher Interessen kann es dabei vermehrt zu Streitigkeiten oder Konflikten kommen.

 

 

 

Die Zufahrtsbreite (für Rettungskräfte, etc.) soll laut Begründung der Satzung auf mind. 3 Meter festgelegt werden. Die ausreichende Dimensionierung diesbezüglich wird jedoch kritisch gesehen bzw. hinterfragt. Wir bitten ggf. nochmals eingehend um Prüfung.

 

 

 

Der beigefügte Lageplan wäre zu überarbeiten. Insbesondere ist eine Legende beizufügen und die Art der baulichen Nutzung, ggf. Baugrenzen, Grünflächen, Verkehrsflächen etc. einzuzeichnen.

 

 

 

 

 

Zusammenfassend kann aus baurechtlicher Sicht mitgeteilt werden, dass immer noch (teils größere) Bedenken gegen den geplanten Erlass der o. g. Satzung bestehen. Zudem möchten wir allgemein darauf hinweisen, dass auf Interessen einzelner grundsätzlich keine Rücksicht genommen werden kann, da gemäß § 1 Abs. 3 BauGB auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen kein Anspruch besteht. Die Gemein-den haben Bauleitpläne und städtebauliche Satzungen gem. § 1 Abs. 3 BauGB aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Diese notwendige und sinnvolle städtebauliche Entwicklung wird an dieser Stelle bezweifelt.

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Geltungsbereich der Planung wurde im Vorfeld mit Vertretern des FB 41 (Bauordnung) und FB 44 (Bauleitplanung) besprochen. Ein Rechtsanspruch gegenüber der Bürgerschaft als mögliche Baufläche aus der Bürgerschaft kann schon deshalb nicht entstehen, weil die Fläche sich im Eigentum der Gemeinde Ahorntal befindet. Ein Erweiterungs- oder Vergrößerungsbau für die Feuerwehr Gereuth ist kurz- bis mittelfristig nicht in Planung, wäre aber jederzeit möglich.

 

Abstimmungsergebnis: 14 /  0

 

 

 

 

 

 

Die Vergrößerung des Geltungsbereichs der geplanten Satzung über die Straße hinweg nach Norden auf die Fl.Nr. 838/5 war ein Vorschlag des Landratsamtes Bayreuth auf den ersten Satzungsvorschlag der Gemeinde Ahorntal, der lediglich die Fl.Nr. 832 einbezogen hatte. Dieser Vorschlag des Landratsamtes Bayreuth hat ebenfalls eine Teilfläche der Fl.Nr. 838 überlagert. Die Idee der Einbeziehung einer Teilfläche der Fl.Nr. 838 der Gemarkung Körzendorf wurde von der Gemeinde Ahorntal übernommen. Der aktuelle Geltungsbereich wurde noch einmal abschließend besprochen und wird so festgelegt. 

 

Abstimmungsergebnis: 14 /  0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Nutzung des Vorplatzes als Festplatz ist den Bauherren bekannt. Im Übrigen soll das neu zu errichtende Wohnhaus in unmittelbarer Nähe zum Haus Nr. 34 errichtet werden, das ebenso nahe am Festplatz steht. Im Übrigen befinden sich zwischen Dorf- und Festplatz und dem zu bebauenden Grundstück noch einige Bäume, welche sich positiv auf die Geräusch- und Lärmentwicklung auswirken. Zudem liegt die Regulierungsmöglichkeit bei der Gemeinde, da der Dorf- und Festplatz im Eigentum der Gemeinde Ahorntal steht. 

Abstimmungsergebnis: 14 /  0

 

 

Die Zufahrtssituation und die notwendige Breite wurden mit dem Landrat sowie einem Vertreter des Fachbereichs 41 abschließend vor Ort besprochen. Die Zufahrt zum Flurstück 832 der Gemarkung Körzendorf soll wie im Lageplan eingezeichnet über das Flurstück 811 der Gemarkung Körzendorf erfolgen uns ist dinglich zu sichern. Die Mindestbreite der Zufahrt beträgt 3 Meter. Es liegt auch eine Stellungnahme der Feuerwehr Gereuth vor, die besagt, dass aus brandschutztechnischer Sicht die Bebauung der Teilfläche des Flurstücks 832 problemlos möglich ist. Die Löschwasserversorgung ist gegeben, die Zufahrt wird auch für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr befahrbar sein.

Abstimmungsergebnis: 14 /  0

 

 

Die Zufahrtsituation wurde überarbeitet und in den Lageplan eingezeichnet. Art und Maß der baulichen Nutzung richten sich nach § 34 BauGB.

Abstimmungsergebnis: 14 /  0

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmungsergebnis: 14 /  0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Naturschutz:

 

Von Seiten des Fachbereichs 45 Naturschutz wurde keine Stellungnahme abgegeben. Das LRA bittet deshalb darum, sich eigenverantwortlich mit dem FB 45 in Verbindung zu setzen.

 

 

 

Es fand am 22.11.2021 ein Vor-Ort-Termin mit Herrn Behr vom FB 45 statt. Im Rahmen dieses Termins wurde besprochen, wie der naturschutzrechtliche Ausgleich zu erfolgen hat. Mit E-Mail vom 24.11.2021 hat Herr Behr dies durch Übersendung einer Artenliste und Anregungen für die Satzung noch einmal konkretisiert. Mit Mail vom 04.02.2022 wurde noch darum gebeten, dass der Erhalt der nördlich angrenzenden biotopkartierten Hecke verbindlich festgesetzt werden soll. Dies wurde in die Satzung mit aufgenommen.

Abstimmungsergebnis: 14 /  0

 

 

 

 

 

Wasserrecht:

 

Es wird vollumfänglich auf die Stellungnahme vom 13.06.2021 verwiesen. Dort wurden folgenden Hinweise gegeben:

 

 

Der überplante Bereich liegt weder in einem festgesetzten bzw. faktischen Überschwemmungsgebiet noch in einem Trinkwasserschutzgebiet.

 

 

Die Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammelten Niederschlagswasser (NWFreiV) und die technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammelten Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) oder in Oberflächengewässer (TRE-NOG) müssen beachtet werden.

 

 

 

Ist während der Baumaßnahme eine Bauwasserhaltung erforderlich, ist beim Landratsamt eine Erlaubnis nach Art. 70 BayWG zu beantragen.

 

 

Sollten im Zuge der Durchführung vorhandene Wegseitengräben oder auch nur zeitweilige wasserführende Kleingewässer vorübergehend gekreuzt werden, sind diese von Ablagerungen freizuhalten und nach Möglichkeit zu überbrücken. Sofern dies nicht möglich ist und stattdessen eine vorrübergehende Verrohrung vorgesehen werden muss, ist diese zur Sicherstellung eines schadlosen Wasserabflusses in

Abstimmung mit der Kommune als Unterhaltsverpflichtetem ausreichend groß zu dimensionieren, sohlgleich einzubringen, so kurz wie möglich zu halten und regelmäßig zu unterhalten.

Sofern Drainagen durch Baumaßnahmen beeinträchtigt werden, ist deren Funktion wiederherzustellen bzw. entsprechender Ersatz zu schaffen.

 

 

Schmutzwasser

 

Die wasserrechtliche Erlaubnis für die Kläranlage Ahorntal endet am 30.06.2022. Da ein gehobenes wasserrechtliches Erlaubnisverfahren in der Regel ca. zwei Jahre in Anspruch nimmt, wird eine zeitnahe/um-gehende Antragstellung zur Neuerteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis dringend empfohlen. Auf die abgaberechtliche Relevanz weiterer Bebauung bei unerlaubten Einleitungen wird hingewiesen.

Eine ausreichende Leistungsfähigkeit der vorhandenen Kanalisation, der Mischwasserbehandlungsanlagen und der Kläranlage, sowie die Dichtheit der Kanalisation ist eigenverantwortlich zu gewährleisten und bei den Planungen miteinzubeziehen.

 

 

 

 

 

Niederschlagswasser

 

Hinsichtlich der zukünftigen Niederschlagswasserbeseitigung ist unter Umständen eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.

Generell gilt, dass für das Versickern von Niederschlagswasser oder das Einleiten in ein Gewässer,

- die Anforderungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung vom 01.01.2000 für die erlaubnisfreie Versickerung von gesammelten Niederschlagswasser bzw.

- die Anforderungen der technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer bzw. in das Grundwasser sowie

- die allgemein anerkannten Regeln der Technik

 

zu beachten sind.

 

Können diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, ist für die Ableitung des Niederschlagswassers eine gesonderte wasserrechtliche Erlaubnis beim Landratsamt Bayreuth zu beantragen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 14 /  0

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 14 /  0

 

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 14 /  0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 14 /  0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 14 /  0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 14 /  0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Immissionsschutz:

 

Keine Einwände

 

 

 

Eine Abwägung ist nicht erforderlich.

 

Gesundheitswesen:

 

Keine Einwände

 

 

 

Eine Abwägung ist nicht erforderlich.

 

 

Bodenschutzrecht:

 

Keine Stellungnahme abgegeben.

 

 

 

Eine Abwägung ist nicht erforderlich.

Abfallwirtschaft:

 

Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass private Wege nicht befahren werden und die Mülltonnen an die öffentliche Straße zur Entleerung gebracht werden müssen.

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 14 /  0

 

Kreisbrandrat:

 

Keine Einwände

 

 

 

Eine Abwägung ist nicht erforderlich.

Kommunales:

 

Keine Einwände

 

 

 

 

Eine Abwägung ist nicht erforderlich.

 

Stellungnahme Regierung von Oberfranken, Höhere Landesplanungsbehörde, Höhere Naturschutzbehörde vom 22.12.2021

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

1.    Im Satzungsgebiet befindet sich nach unserem internen RIS das Biotop 6134-0107 (Hecken um Hintergereuth). Dahingehende Ausführungen bzw. Schutzmaßnahmen sind nicht ersichtlich.

 

2.    Es ist fraglich, ob die Satzung vorliegend mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist i.S.d. § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB.

Dies wäre abzulehnen, wenn die von einer Entwicklungssatzung ermöglichten baulichen Nutzungen zu einer nicht ausreichenden verkehrlichen Erschließung des festgesetzten im Zusammenhang bebauten Ortsteils führen (VGH Kassel, Urt. v. 4.5.2010 – 4 C 1742/08). Wir bitten insofern zu prüfen bzw. näher auszuführen, inwiefern die Existenz und Schutzwürdigkeit des Biotops mit der Realisierung u.a. der wegemäßigen Erschließung der Fl.Nr. 832 über die Fl.Nr. 837 der Gemarkung Körzendorf vereinbar ist.

 

3.    Die Satzung muss vor der Bekanntmachung ausgefertigt werden. Wir regen an, dies in auch in den Verfahrensvermerken zu dokumentieren und verweisen insofern auf Anhang A (S. 217) der Planungshilfen für die Bauleitplanung (p 20/21) entsprechend.

 

 

Die Satzung wurde dahingehend ergänzt, dass die nördlich angrenzende biotopkartierte Hecke zwingend zu erhalten ist.

Abstimmungsergebnis: 14 /  0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die grundsätzliche Planungshoheit liegt bei der Gemeinde Ahorntal. Nach Auffassung der Gemeinde Ahorntal handelt es sich um eine geordnete städtebauliche Entwicklung. Die verkehrliche Erschließung des einbezogenen Gebietes ist durch die vorgeschriebene Erschließung des Teilstücks der Fl.Nr. 832 über das Flurstück 811 mit einer Mindestbreite von 3 Metern und der direkten Lage der Teilfläche des Flurstücks 838 an der Gemeindeverbindungsstraße ausreichend gegeben, siehe auch die Stellungnahme der örtlichen Feuerwehr.

Abstimmungsergebnis: 14 /  0

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Bei den Bekanntmachungsvermerken wurde die Ausfertigung der Satzung noch einmal separat aufgenommen.

Abstimmungsergebnis: 14 /  0

 

 

 

 

 

 

 

 

Stellungnahme Wasserwirtschaftsamt Hof vom 27.12.2021

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

1.       Wasserversorgung

Das Gebiet der Einbeziehungssatzung kann an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage der Gemeinde Ahorntal angeschlossen und daraus ausreichend versorgt werden. Amtlich festgesetzte Trinkwasserschutzgebiete sind nicht berührt.

 

2.    Bodenschutz, Grundwasser

 

Uns liegen keine Grundwasserstandsbeobachtungen im Planungsgebiet vor. Der Grundwasserstand muss durch geeignete Erkundungen im Planungsgebiet ermittelt werden. Durch das Vorhaben werden die Belange des Schutzgutes Boden berührt.

Bei Erd- und Tiefbauarbeiten sind insbesondere für Aushub und Zwischenlagerung zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen die Vorgaben der DIN 18915 und DIN 19731 zu berücksichtigen.

 

3.       Gewässerentwicklung, Hochwasserschutz

Nach unserem Kenntnisstand wird der Geltungsbereich des Vorhabenbereiches von Oberflächengewässern und daraus eventuell resultierenden Überschwemmungsgebieten nicht tan-giert.

Infolge von Starkregenereignissen kann es auch außerhalb von Überschwemmungsgebieten zu Überflutungen kommen. Auftretende Starkregenereignisse bzw. die Problematik "Sturzfluten" oder "wild abfließendes Oberflächenwasser" sollten bei der weiteren Planung grundsätzlich Beachtung finden.

Durch bauliche Maßnahmen und eine hochwasserangepasste Bauweise und Nutzung können Schäden am Bauvorhaben durch Überflutungen begrenzt oder gar vermieden werden (Hinweis: Hochwasserfibel des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung). Entsprechende Vorkehrungen obliegen auch den Bauherren (§ 5 Abs. 2 WHG). Um Schäden zu vermeiden, sind bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen (siehe auch Ziffer 4.4 in der Be-gründung zur Aufstellung des Bebauungsplans), die das Eindringen von oberflächlich abfließendem Wasser in das Bauwerk dauerhaft verhindert. Eine Sockelhöhe von mind. 25 cm über der Fahrbahn-/ Geländeoberkante wird empfohlen.

Außengebietswasser sollte in der regulären Entwässerungs- und Außenanlagenplanung grundsätzlich nicht in die Bebauung geleitet werden. Etwaige Gegenmaßnahmen dürfen die Situation für Dritte nicht verschlechtern. Eine planmäßige Ableitung von Oberflächenwasser in Nachbargrundstücke ist nicht gestattet. Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen.

Zum Schutz vor eindringendem Abwasser aus der Kanalisation in Räume und Flächen, welche sich unterhalb der Rückstauebene befinden, sind geeignete Schutzvorkehrungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik vorzusehen.

 

4.       Altlasten

Im Bereich des o.g. Vorhabens sind uns derzeit keine Altlasten-, schädliche Bodenveränderungen und Altlastenverdachtsflächen bekannt.

Hinsichtlich Altlasten und deren weitergehende Kennzeichnungspflicht gemäß Baugesetz-buch sowie der bodenschutz- und altlastenbezogenen Pflichten (vgl. BayBodSchVwV) wird jedoch ein Abgleich mit dem aktuellen Altlastenkataster des Landratsamtes Bayreuth empfohlen.

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 14 /  0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 14 /  0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 14 /  0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 14 /  0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stellungnahme Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bayreuth-Münchberg vom 22.12.2021

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Die Teilfläche der Fl.Nr. 832/0 wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Im Landesentwicklungsprogramm wird dem Erhalt land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen eine hohe Bedeutung zugemessen, da diese nicht nur Produktionsstandort für hochwertige Nahrungsmittel und Rohstoffe sind, sondern auch Funktionen für die Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft übernehmen.

 

Die Bauwerber sind in geeigneter Weise darüber zu informieren, dass durch die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der umliegenden landwirtschaftlichen Flächen Immissionen wie Staub, Lärm und Gerüche auftreten können. Diese Immissionen, die auch zu unüblichen Zeiten auftreten können, sind zu dulden.

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 14 /  0

 

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 14 /  0

 

 

 

Stellungnahme Bayernwerk Netz GmbH vom 07.12.2021

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine grundsätzlichen Einwendungen.

 

Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich.

Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen

oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.

 

Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate)

vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt werden. Nach

§ 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 14 /  0

 

 

Stellungnahme Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Bayreuth vom 29.11.2021

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Die Planungsgrundlage entspricht dem aktuellen Katasterstand. Die Flurstücksgrenzen sind nur teils und im Bereich des Planungsgebietes überhaupt nicht vermessen. Es besteht Handlungsbedarf in Form einer Abmarkung der Umfangs- bzw. Flurstücksgrenzen.

 

Bei Flurstück 837 handelt es sich um einen sog. Anliegerweg, der bei einem Ausbau in das Eigentum der Gemeinde übergeführt werden sollte.

 

Im Rahmen der Realisierung des konkreten Bauvorhabens werden die Umfangs- bzw. Flurstücksgrenzen des auf der jetzigen Flurnummer 832/0 der Gemarkung Körzendorf neu entstehenden Baugrundstücks von den Grundstückseigentümern abgemarkt.

Abstimmungsergebnis: 14 /  0

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Zufahrt wurde nun dergestalt geändert, dass der Anliegerweg nicht mehr als Zufahrt benötigt und damit auch nicht ausgebaut wird.

Abstimmungsergebnis: 14 /  0

 

 

Stellungnahme Telekom Deutschland GmbH vom 13.12.2021

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine Einwendungen.

 

Die Versorgung des Planbereichs ist über das bestehende Leitungsnetz sichergestellt.

 

Keine Abwägung notwendig.

 

 

Stellungnahme Staatliches Bauamt Bayreuth vom 03.01.2022

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine Einwendungen.

Eine Abwägung ist nicht notwendig.

 

Stellungnahme Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege vom 30.11.2021

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Die Belange der Bodendenkmalpflege sind nicht sachgerecht berücksichtigt. Es wird auf das Schreiben vom 16.04.2021 verwiesen und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass eventuell

 

 zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Aufgrund der bestehenden gesetzlichen Regelungen des Art. 8 BayDSchG wird keine Notwendigkeit gesehen, einen Hinweis in den Satzungstext mit aufzunehmen.

Abstimmungsergebnis: 14 /  0

 

 

Stellungnahme Stadt Pottenstein

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine Stellungnahme eingegangen.

 

 

 

 

Stellungnahme Stadt Waischenfeld

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine Stellungnahme eingegangen.

 

 

Stellungnahme Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH vom 04.01.2022

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine Einwendungen.

 

Eine Abwägung ist nicht notwendig.

 

Stellungnahme Regionaler Planungsverband vom 20.12.2021

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine Einwendungen.

Eine Abwägung ist nicht notwendig.

 

 

 

Stellungnahme Industrie und Handelskammer für Oberfranken vom 03.01.2022

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine Einwendungen.

Eine Abwägung ist nicht notwendig.

 

 

Stellungnahme VG Mistelgau vom 17.12.2021

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine Einwendungen

Eine Abwägung ist nicht notwendig.

 

 

Markt Gößweinstein

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine Stellungnahme eingegangen.

 

 

 

VG Mistelbach

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine Stellungnahme eingegangen.

 

 

Landesbund für Vogelschutz

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine Stellungnahme eingegangen.

 

 

Handwerkskammer für Oberfranken vom 07.12.2021

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine Einwendungen

Eine Abwägung ist nicht notwendig.

 

Amt für ländliche Entwicklung Oberfranken

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine Stellungnahme eingegangen.

 

 

Stellungnahme Kreisheimatpfleger vom 07.01.2022

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine Einwendungen.

Eine Abwägung ist nicht notwendig.

 

Stellungnahme Bayerischer Bauernverband

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine Stellungnahme eingegangen.

 

 

 

Beteiligung der Öffentlichkeit:  Keine Rückmeldungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangen.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Das Verfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Der Gemeinderat beschließt den beigefügten Entwurf der Einbeziehungssatzung gem. § 34 Abs.4 Nr. 3 BauGB für Teilflächen der Flurnummern 832/0, 837/0 und 838/0 der Gemarkung Körzendorf in der Fassung vom 04.02.2022 als Satzung und beauftragt den ersten Bürgermeister die Satzung auszufertigen und öffentlich bekannt zu machen. Der Satzungsentwurf wird zum Bestandteil dieses Beschlusses erklärt.