Sachverhalt:
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich einer Abgrenzungs- und Einbeziehungssatzung. Diese Satzung bestimmt, dass das Baugrundstück zum im Zusammenhang bebauten Ortsteil von Reizendorf zu zählen ist und sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben nach § 34 BauGB richtet.
Nach § 34 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Das Bauvorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Die Erschließung ist ebenfalls gesichert. Das Grundstück 327/1 schließt (zumindest mit der Zufahrt) direkt an öffentlichen Grund an, sodass ein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und die öffentliche Abwasserentsorgung gewährleistet ist. Die verkehrstechnische Erschließung wurde mit dem Landratsamt Bayreuth besprochen, es muss eine Zu- und Durchfahrtmöglichkeit nach den einschlägigen Vorgaben für Feuerwehreinsatzfahrzeuge errichtet werden.
Die Zustimmung der Nachbarn wurde vollständig eingeholt.
Um das Bauvorhaben wie vorgesehen realisieren zu können, wird gem. Art. 63 Abs.2 BayBO eine Befreiung von den Festsetzungen der Abgrenzungs- und Einbeziehungssatzung beantragt. Festgesetzt wurde eine Baugrenze, die nicht überbaut werden darf, und eine Baulinie, auf der gebaut werden muss. Es wird beantragt, dass die Baugrenze überbaut werden darf und nicht auf der Baulinie gebaut werden muss.
Da, wie von den Bauherrn treffend dargelegt, für die angrenzenden Nachbargebäude keine negativen Merkmale im Bereich Belichtung oder Emissions- und Immissionsschutz zu erwarten sind, wird vorgeschlagen, dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen der Abgrenzungs- und Einbeziehungssatzung zu entsprechen.
Beschlussvorschlag:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben wird erteilt.
Gem. Art. 63 Abs.2 BayBO werden folgende Befreiungen von den Festsetzungen der Abgrenzungs- und Einbeziehungssatzung erteilt:
- Befreiung von der Festsetzung, dass die Baugrenzen nicht überbaut werden dürfen.
- Befreiung von der Festsetzung, dass auf der Baulinie gebaut werden muss.