Sachverhalt:
Das Bauvorhaben befindet sich nicht innerhalb der Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils von Reizendorf und kann damit nicht nach § 34 BauGB beurteilt werden.
Da ein Bebauungsplan ebenfalls nicht existiert, hat die Beurteilung nach § 35 BauGB zu erfolgen.
Eine der Vorschriften des § 35 Abs.1 Nr. 1 bis 8 BauGB ist hier nicht einschlägig. Somit richtet sich das Bauvorhaben nach § 35 Abs.2 BauGB.
Nach § 35 Abs.2 BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Öffentliche Belange werden nach Auffassung der Verwaltung nicht beeinträchtigt, insbesondere lässt die Errichtung des Ferienhauses nicht die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten.
Ob darüber hinaus andere öffentliche Belange entgegenstehen, ist im weiteren Verlauf vom Landratsamt Bayreuth als Baugenehmigungsbehörde zu überprüfen.
Beschlussvorschlag:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben wird erteilt.