Sachverhalt:
Für eine Teilfläche der Fl.Nr. 694/7 der Gemarkung Körzendorf in Vordergereuth wurde in der Sitzung des Gemeinderates vom 21.10.2021 das Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage erteilt.
Nachdem das Landratsamt Bayreuth den Antrag auf Vorbescheid gesichtet hatte, wurde den Bauherrn mitgeteilt, dass sich das Bauvorhaben im Außenbereich befindet und es für eine positive Verbescheidung einer Anpassung des Standortes bedarf. Die geplanten Gebäude müssen innerhalb des gekennzeichneten Bereichs versetzt werden.
Mit Schreiben vom 06.12.2021 teilen die Bauherrn mit, dass eine Veränderung des Standortes -wie vom Landratsamt gefordert- allerdings nicht möglich sei, sodass die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung für die Teilfläche des Flurstücks 694/7 beantragt wird.
Nach Einschätzung der Gemeindeverwaltung wird das Landratsamt Bayreuth eine Einbeziehungssatzung allein für eine Teilfläche der Flurnummer 694/7 der Gemarkung Körzendorf wegen einer im Raum stehenden Gefälligkeitsplanung nicht zulassen, sodass eine Teilfläche der gegenüberliegenden Flurnummer 650 der Gemarkung Körzendorf mit einzubeziehen wäre.
Eine Rücksprache mit dem Landratsamt Bayreuth bzw. dem Grundstückseigentümer des Flurstücks 650 der Gemarkung Körzendorf war aufgrund der Kurzfristigkeit des eingegangenen Antrages auf Satzung noch nicht möglich.
Es wird deshalb vorgeschlagen, den Aufstellungsbeschluss um eine Teilfläche des Flurstücks 650 der Gemarkung Körzendorf zu erweitern. Die Verwaltung wird im Anschluss an den Aufstellungsbeschluss das Gespräch mit dem Landratsamt Bayreuth und den Grundstückseigentümern suchen und einen genauen Umgriff der Satzung festzulegen. Die Satzung wird dem Gemeinderat vor der öffentlichen Auslegung und der Beteiligungsrunde noch einmal zur Billigung vorgelegt, sodass dann noch einmal die Möglichkeit besteht, den Umgriff bei Bedarf zu ändern.
Noch steht nicht fest, ob das Landratsamt den Argumenten der Bauherren, die sie mit E-Mail vom 29.11.2021 vorgetragen haben, nicht doch noch folgt und eine Bebauung wie gewünscht ohne Satzung ermöglicht. Für diesen Fall würde die Satzung nicht weiterverfolgt werden.
Wortprotokoll:
Der erste Bürgermeister weist darauf hin, dass Herr Büttner als Antragsteller persönlich beteiligt ist nach Art. 49 GO. Der Gemeinderat beschließt mit 12 zu 0 Stimmen, dass Herr Büttner von Beratung und Beschlussfassung auszuschließen ist.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt, für Teilflächen der Flurnummern 694/7 und 650 der Gemarkung Körzendorf eine Abgrenzungs- und Einbeziehungssatzung gem. § 34 Abs.4 Nr. 1 u. 3 BauGB aufstellen. Das Verfahren zum Erlass einer Satzung wird nur dann eingeleitet, wenn das Landratsamt Bayreuth den Antrag auf Vorbescheid, der am 13.10.2021 hier eingegangen ist, ablehnt.