Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Es liegt eine Satzung gem. § 35 Abs. 6 BauGB aus dem Jahr 2012 für den Ortsteil Hundshof vor.

 

Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB nicht entgegengehalten werden kann, dass die Entstehung einer Splittersiedlung befürchtet wird. Dies ist durch den Ausbau des Dachgeschosses mit Errichtung einer Gaube ohnehin nicht der Fall.

 

Der Bauantrag nach § 35 Abs.2 BauGB ist in Ordnung.

 

Eine Privilegierung nach § 35 Abs.1 BauGB liegt nicht vor. Damit richtet sich das Vorhaben nach § 35 Abs.2 BauGB.

 

Nach § 35 Abs.2 BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

 

Die Nachbarunterschriften sind inzwische vollständig. (die der Pfarrpfründestiftung wurde inzwischen eingeholt.)

 


Beschlussvorschlag:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben wird erteilt.