Sachverhalt:
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 13.08.2020 beschlossen, zur Einbeziehung von Teilflächen der Flurnummern 325, 326, 327, 328, 330, 330/1, 305, 304, 303, 302/2, 302/3, 301/2, 301 und 300 der Gemarkung Reizendorf in den Innenbereich eine Abgrenzungs- und Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs.4 Nr. 1 u. 3 BauGB aufzustellen. Die eingegangenen Einwendungen von Trägern öffentlicher Belange wurden in der Sitzung des Gemeinderates vom 18.02.2021 erstmals behandelt. Es wurde beschlossen, den Umgriff der Satzung auf die Flurnummern 326, 327, 328 und 330 der Gemarkung Reizendorf zu beschränken und eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Dies erfolgte in der Zeit vom 14.04.2021 bis 17.05.2021.
Die Ergebnisse der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit werden in der Folge vorgetragen und sind vom Gemeinderat teilweise beschlussmäßig zu behandeln.
Stellungnahme Landratsamt Bayreuth, 13.06.2021
bzw. 21.04.2021, 10.05.2021 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Baurecht: Ob es sich bei der
Satzung um eine sinnvolle und geordnete städtebauliche Entwicklung handelt,
sollte durch die Gemeinde Ahorntal nochmals überdacht werden. Optimierung der
zeichnerischen Darstellung und textlichen Festsetzungen zum sinnvollen
Abschluss des Geltungsbereiches und zur Begrenzung der Entfernung der
künftigen Wohngebäude von der öffentlichen Verkehrsfläche. Im Einzelnen: ·
Festlegung
der Baulinie wie im beigefügten Plan ersichtlich (max. Entfernung 50m). ·
Einsatz
von Baugrenzen in südöstlicher Richtung, siehe Plan. ·
Das
jeweilige Baugrundstück muss in einer angemessenen Breite an einer
befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegen. Für Gebäude, die ganz oder
mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt
liegen, sind Zufahrten oder Durchfahrten herzustellen, wenn diese aus Gründen
des Feuerwehreinsatzes erforderlich ist. Bei dieser Gelegenheit wird darauf
hingewiesen, dass die gegenwärtig angedachte Erschließung des einbezogenen
Bereiches über die straßenbegleitenden Grundstücke erfolgen und eine
Zufahrtslänge von ca. 70 Metern aufweisen soll. ·
In
Sachen "Textliche Festsetzungen“ wird angeregt, die unter § 3
getroffenen Festsetzungen zur Gestaltung und zum Maß der baulichen Nutzung
ersatzlos zu streichen, Zulässigkeit wird nach § 34 BauGB beurteilt. Des
Weiteren wird angeregt, in den Festsetzungen den Passus "mit Wohnhäusern
überbaubare Fläche" aufzunehmen und festzusetzen, so dass Wohnhäuser nur
in dem mit Baulinie und Baugrenze umrissenen Bereich errichtet werden dürfen.
Auf den Anhang wird nochmals hingewiesen. |
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen. Abstimmungsergebnis:
13 / 0 Baulinie wird für das Flurstück 326
der Gemarkung Reizendorf wie vom Landratsamt vorgeschlagen festgelegt.
Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten wird die Baugrenze für das Flurstück 327
der Gemarkung Reizendorf jedoch erst nach 73m festgelegt. Abstimmungsergebnis:
13 / 0 Baugrenze wird für das Flurstück 326
wie vom Landratsamt vorgeschlagen festgelegt. Für das Flurstück 327 wird die
Baugrenze 23m südöstlich der Baulinie festgelegt. Abstimmungsergebnis:
13 / 0 Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen. Die verkehrstechnische Erschließung wurde in der Satzung bereits
abschließend geregelt. Abstimmungsergebnis:
13 / 0 Festsetzungen zur Gestaltung und zum
Maß der baulichen Nutzung werden ersatzlos gestrichen. Der geforderte Passus
wird in die Satzung aufgenommen. Abstimmungsergebnis:
13 / 0 |
Naturschutz: Keine Bedenken. |
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Wasserrecht: Es
wird auf die Stellungnahme vom 16.12.2020 verwiesen. Eine ausreichende Leistungsfähigkeit
der vorhandenen Kanalisation, der Mischwasserbehandlungsanlagen und der
Kläranlage sowie die Dichtheit der Kanalisation ist eigenverantwortlich zu
gewährleisten und bei der Planung mit einzubeziehen. Hinsichtlich der zukünftigen
Niederschlagswasserbeseitigung ist u.U. eine wasserrechtliche Erlaubnis
erforderlich. Generell gilt für das Versickern von Niederschlagwasser oder
das Einleiten in ein Gewässer sind die Anforderungen der
Niederschlagswasserfreistellungsverordnung, die Anforderungen der technischen
Regeln zum einleiten von Niederschlagswasser in
oberirdische Gewässer bzw. in das Grundwasser sowie die allgemeinen
anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Bei Nichterfüllen dieser
Voraussetzungen ist eine gesonderte wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Sollten im Zuge der Durchführung
vorhandene Wegseitengräben oder auch nur zeitweilige wasserführende
Kleingewässer vorübergehend gekreuzt werden sind diese von Ablagerungen
freizuhalten und nach Möglichkeit zu überbrücken. Im Übrigen bestehen keine Einwände. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Abstimmungsergebnis:
13 / 0 |
Immissionsschutz: Keine Bedenken. |
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Gesundheitswesen: Keine Stellungnahme erhalten. |
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Bodenschutzrecht: Für die betroffenen Flächen Fl.Nr. 326, 327, 328, 330 bestehen keine Einträge im
Kataster nach Art. 3 BayBodSchG |
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Abstimmungsergebnis:
13 / 0 |
Abfallwirtschaft: Die Erschließungssituation lässt
Zweifel an einer Befahrbarkeit durch Mülllastkraftwagen. Der Hausmüll ist
ggf. im Wege einer Bringpflicht an die nächste
anfahrbare Stelle zu bringen. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Abstimmungsergebnis:
13 / 0 |
Kreisbrandrat: Keine Bedenken. |
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Stellungnahme Regierung von Oberfranken, Höhere Landesplanungsbehörde,
Höhere Naturschutzbehörde, 27.04.2021 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Einwände erhoben. |
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Stellungnahme Wasserwirtschaftsamt Hof,
14.05.2021 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Verweisen
auf die Stellungnahme vom 18.12.2020 1.
Altlasten Im Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung sind uns
derzeit keine Altlasten, schädliche Bodenveränderungen oder
Altlastenverdachtsflächen bekannt. Hinsichtlich etwaiger, uns unbekannter, Altlasten und deren weitergehenden Kennzeichnungspflicht gemäß Baugesetzbuch sowie der bodenschutz- und altlastenbezogenen Pflichten (vgl. BayBodSchVwV) empfehlen wir ergänzend einen Abgleich mit dem aktuellen Altlastenkataster des Landratsamtes Bayreuth. |
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Abstimmungsergebnis:
13 / 0 |
2.
Gewässerschutz und Abwasserentsorgung Eine ausreichende Leistungsfähigkeit
der Kläranlage sowie der vorhandenen Kanalisation und die Dichtheit der
Kanalisation sind zu gewährleisten. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist zur
Beseitigung des Niederschlagswassers eine Flächenversickerung oder
Muldenversickerung auf den einzelnen Grundstücken vorteilhaft. |
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Abstimmungsergebnis:
13 / 0 |
Stellungnahme Amt für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten Bayreuth, 12.05.2021 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Die ackerbauliche Nutzung der
angrenzen Flurnummer 325 darf nicht eingeschränkt werden, vor allem im
Hinblick auf die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln. Die Bauwerber sind in geeignetes Weise
zu informieren, dass durch die Bewirtschaftung der umliegenden Flächen
Immissionen auftreten können. Diese sind auch zu unüblichen Zeiten zu dulden. Die ungehinderte Bewirtschaftung der umliegenden
landwirtschaftliche Flächen muss gewährleistet sein, auch während der
Bauzeit. |
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Abstimmungsergebnis:
13 / 0 Der Hinweis wurde in die Satzung mit
aufgenommen. Abstimmungsergebnis:
13 / 0 Hinweise werden zur Kenntnis genommen. |
Stellungnahme Bayernwerk Netz GmbH,
05.05.2021 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Verweis
auf die Gültigkeit der Stellungnahme vom 02.12.2021. Keine Einwände, wenn durch das
Planungsvorhaben der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der
Versorgungseinrichtungen nicht beeinträchtigt wird. Zur elektrischen Versorgung des
geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel und eventuell Kabelverteiler
erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen,
Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich. |
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen. Abstimmungsergebnis:
13 / 0 |
Stellungnahme Amt für Digitalisierung,
Breitband und Vermessung Bayreuth, 16.04.2021 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Die Planungsgrundlage entspricht, soweit ersichtlich, dem aktuellen
Katasterstand. Die Umfangsgrenze des Planungsgebietes ist noch nicht vollständig vermessen.
Die Flächenangaben sind daher
ungenau. Ansonsten keine
weiteren Anregungen. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Abstimmungsergebnis:
13 / 0 |
Stellungnahme Telekom Deutschland
GmbH, 10.05.2021 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Stellungnahme
vom 07.12.2020 gilt unverändert. Am Rande und im Geltungsbereich
befinden sich teilweise Telekommunikationslinien der Telekom Die Aufwendungen der Telekom müssen
bei der Verwirklichung des Bebauungsplanes so gering wie möglich gehalten
werden. Auf die vorhandenen, dem öffentlichen
Telekommunikationsverkehr dienenden Telekommunikationslinien, ist bei Ihren
Planungen grundsätzlich Rücksicht zu nehmen. |
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Abstimmungsergebnis:
13 / 0 |
Stellungnahme Staatliches Bauamt
Bayreuth, 17.05.2021 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Einwände geltend gemacht. |
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Stellungnahme Bayerisches Landesamt
für Denkmalpflege, 16.04.2021 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Eventuell auftretende Bodendenkmäler
unterliegen der Meldepflicht an das Bayerischer Landesamt für Denkmalpflege
oder die Untere Denkmalschutzbehörde, gem. Art. 8 Abs. 1 bis 2 BayDSchG. |
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Abstimmungsergebnis:
13 / 0 |
Bund Naturschutz in Bayern e. V,
10.05.2021. |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Auf den Teilflächen 327, 328, 330/0
befinden sich Gärten mit gewachsenen Gehölz- und Baumstrukturen. Die geplante
Wohnbebauung würde diese zu schützenden Bereiche vollständig zerstören. Diese
erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Belange ist nach § 1a Abs. 3
BauGB ausgeglichen werden müssen. Im Einzelnen: ·
Ausgleichsfläche:
Die ausgewiesene
Ausgleichsfläche ist völlig unzureichend. Der Verlust der Gartenstruktur
lässt sich nicht durch eine Umwandlung in ein extensiv genutztes
Dauergrünland ausgleichen. Die besagte Ausgleichsfläche sollte als
Kombination mit einer Streuobstwiese aufgewertet werden. Damit die Obstwiese
ihre ökologische Ausgleichsfunktion erfüllen kann und Konflikte mit den
angrenzenden Landwirten vermieden werden sollte ein ausreichender Saum sowohl
mit einer Kräuter-Samenmischung aus autochthonem, regionalem Saatgut eingesät
als auch die Grenzen zu den Ackerflächen mit Lesesteinriegeln markiert
werden, um Fehlnutzungen durch Landwirte zu vermeiden. Alternativ kann der
Ausgleich durch die für die Satzung in Hintergereuth beschriebene
Ausgleichsmaßnahme (freiwachsende 3-reihige Wildstrauchhecke) ausgeglichen
werden. ·
Einfriedungen: Es muss sichergestellt
werden, dass die Einfriedungen für Kleintiere durchlässig bleiben. ·
Nebenanalgen: Es wird beantragt,
um unnötige Bodenversiegelung zu vermeiden, die Errichtung von Nebenanlagen
wie Garagen, Carports und Stellplätze außerhalb der Baugrenzen laut § 14 Abs.
1 BauNVO zu untersagen. ·
Park-
und Stellplätze: Unnötige
Bodenversiegelung muss verhindert werden. Diese Flächen sind für
Niederschlagswasser durchlässig festzuschreiben. ·
Solarenergie: Für das besagte
Bauvorhaben muss die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Nutzung der
Sonnenenergie bindend in der Ortsgestaltungsatzung vorgeschrieben und mit den
übrigen Dachflächen und Dachaufbauten abgestimmt werden. Zur effektiven
Nutzung der Solarenergie muss die Lage der Dachflächen entsprechen der jeweils
pro Gebäude bestehenden örtlichen Begebenheiten optimal und geneigt in der
Satzung vorgeschrieben werden. ·
Begrünung: Dort wo eine
Nutzung der Solarenergie nicht möglich ist oder in Ergänzung hierzu muss eine
Dach- und Fassadenbegrünung zugelassen werden. Zudem fordern wir das Verbot
von Schotter-, Kies- bzw. Steinflächen und unnötiger Asphalt/Betonfläche. Zur
weiteren Regulierung des Wärme/Hitzehaushaltes sollten über die
Ortsgestaltungssatzung helle/weiße oder begrünte Fassaden, Dachmaterialien
und sonstige Baukörperoberflächen festgeschrieben werden. ·
Wassermanagement: Es wird beantragt,
dass Zisternen zur Regenwassernutzung anzulegen sind, entweder pro Grundstück
oder als Gemeinschaftsanlage. |
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Abstimmungsergebnis:
12 / 1 Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Abstimmungsergebnis:
13 / 0 Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Abstimmungsergebnis:
13 / 0 Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Abstimmungsergebnis:
13 / 0 Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Abstimmungsergebnis:
13 / 0 Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Abstimmungsergebnis:
13 / 0 Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Abstimmungsergebnis:
13 / 0 |
Stellungnahme Kreisheimatpfleger,
16.05.2021 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Einwände geltend gemacht. |
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Stellungnahme Stadt Pottenstein,
22.04.2021 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Einwände geltend gemacht. |
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Stellungnahme Stadt Waischenfeld,
14.04.2021 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Einwände geltend gemacht. |
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Stellungnahme Vodafone GmbH / Vodafone
Kabel Deutschland GmbH, 17.05.2021 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Einwände geltend gemacht. |
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Stellungnahme Regionaler
Planungsverband, 03.05.2021 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Einwände geltend gemacht. |
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Stellungnahme Industrie und
Handelskammer für Oberfranken, 12.05.2021 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Einwände geltend gemacht. |
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Stellungnahme VG Mistelgau, 22.04.2021 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Einwände geltend gemacht. |
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Markt Gößweinstein |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Stellungnahme erhalten. |
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VG Mistelbach |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Stellungnahme erhalten. |
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Landesbund für Vogelschutz |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Stellungnahme erhalten. |
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Handwerkskammer für Oberfranken |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Stellungnahme erhalten. |
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Amt
für ländliche Entwicklung Oberfranken |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine
Stellungnahme erhalten. |
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Stellungnahme
Bayerischer Bauernverband |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine
Stellungnahme erhalten. |
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Beteiligung der
Öffentlichkeit:
Keine Rückmeldungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangen.
Im Rahmen der Abwägung wird auch die Frage diskutiert, ob es Aufgabe der Gemeinde sei, Ausgleichsflächen für Einzelvorhaben, die über eine Einbeziehungs- und Abgrenzungssatzung oder eine vergleichbare Satzung möglich gemacht werden, zur Verfügung zu stellen. Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes hat man die Möglichkeit, die Kosten auf die zukünftigen Grundstückseigentümer umzulegen. Bei solchen Einzelvorhaben muss die Allgemeinheit die Kosten für die Ausgleichsflächen übernehmen, die ja zuvor auch von der Gemeinde Ahorntal erworben werden musste. Der erste Bürgermeister möchte hierzu auch noch einmal Herrn Böhm, Abteilungsleiter Bauamt am LRA, kontaktieren.
Es wird sich darauf verständigt, dass bei zukünftigen Vorhaben die Antragsteller selbst Ausgleichsflächen zur Verfügung stellen sollten. Aufgrund des Fortschritts dieses Verfahrens wird vereinbart, dass mit den Antragstellern eine Vereinbarung über eine Entschädigung für die von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Ausgleichsflächen erzielt werden soll.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt den beigefügten Satzungsentwurf vom 15.06.2021 mit den beschlossenen Änderungen als Satzung. Der Satzungsentwurf wird zum Bestandteil dieses Beschlusses erklärt.