Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 13.08.2020 beschlossen, zur Einbeziehung von Teilflächen der Flurnummern 325, 326, 327, 328, 330, 330/1, 305, 304, 303, 302/2, 302/3, 301/2, 301 und 300 der Gemarkung Reizendorf in den Innenbereich eine Abgrenzungs- und Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs.4 Nr. 1 u. 3 BauGB aufzustellen. Die eingegangenen Einwendungen von Trägern öffentlicher Belange wurden in der Sitzung des Gemeinderates vom 18.02.2021 erstmals behandelt. Es wurde beschlossen, den Umgriff der Satzung auf die Flurnummern 326, 327, 328 und 330 der Gemarkung Reizendorf zu beschränken und eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Dies erfolgte in der Zeit vom 14.04.2021 bis 17.05.2021.

 

Die Ergebnisse der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit werden in der Folge vorgetragen und sind vom Gemeinderat teilweise beschlussmäßig zu behandeln.  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stellungnahme Landratsamt Bayreuth, 13.06.2021 bzw. 21.04.2021, 10.05.2021

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Baurecht:

Ob es sich bei der Satzung um eine sinnvolle und geordnete städtebauliche Entwicklung handelt, sollte durch die Gemeinde Ahorntal nochmals überdacht werden.

 

Optimierung der zeichnerischen Darstellung und textlichen Festsetzungen zum sinnvollen Abschluss des Geltungsbereiches und zur Begrenzung der Entfernung der künftigen Wohngebäude von der öffentlichen Verkehrsfläche. Im Einzelnen:

·                    Festlegung der Baulinie wie im beigefügten Plan ersichtlich (max. Entfernung 50m).

 

 

 

·                    Einsatz von Baugrenzen in südöstlicher Richtung, siehe Plan.

 

 

·                    Das jeweilige Baugrundstück muss in einer angemessenen Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegen. Für Gebäude, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt liegen, sind Zufahrten oder Durchfahrten herzustellen, wenn diese aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich ist. Bei dieser Gelegenheit wird darauf hingewiesen, dass die gegenwärtig angedachte Erschließung des einbezogenen Bereiches über die straßenbegleitenden Grundstücke erfolgen und eine Zufahrtslänge von ca. 70 Metern aufweisen soll.

 

·                    In Sachen "Textliche Festsetzungen“ wird angeregt, die unter § 3 getroffenen Festsetzungen zur Gestaltung und zum Maß der baulichen Nutzung ersatzlos zu streichen, Zulässigkeit wird nach § 34 BauGB beurteilt. Des Weiteren wird angeregt, in den Festsetzungen den Passus "mit Wohnhäusern überbaubare Fläche" aufzunehmen und festzusetzen, so dass Wohnhäuser nur in dem mit Baulinie und Baugrenze umrissenen Bereich errichtet werden dürfen. Auf den Anhang wird nochmals hingewiesen.

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmungsergebnis: 13 /  0

 

 

 

 

 

 

 

Baulinie wird für das Flurstück 326 der Gemarkung Reizendorf wie vom Landratsamt vorgeschlagen festgelegt. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten wird die Baugrenze für das Flurstück 327 der Gemarkung Reizendorf jedoch erst nach 73m festgelegt.

Abstimmungsergebnis: 13 /  0

 

 

Baugrenze wird für das Flurstück 326 wie vom Landratsamt vorgeschlagen festgelegt. Für das Flurstück 327 wird die Baugrenze 23m südöstlich der Baulinie festgelegt.

Abstimmungsergebnis: 13 /  0

 

 

 

 

Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die verkehrstechnische Erschließung wurde in der Satzung bereits abschließend geregelt.

Abstimmungsergebnis: 13 /  0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Festsetzungen zur Gestaltung und zum Maß der baulichen Nutzung werden ersatzlos gestrichen. Der geforderte Passus wird in die Satzung aufgenommen.

Abstimmungsergebnis: 13 /  0

 

Naturschutz:

Keine Bedenken.

 

 

Wasserrecht:

Es wird auf die Stellungnahme vom 16.12.2020 verwiesen.

Eine ausreichende Leistungsfähigkeit der vorhandenen Kanalisation, der Mischwasserbehandlungsanlagen und der Kläranlage sowie die Dichtheit der Kanalisation ist eigenverantwortlich zu gewährleisten und bei der Planung mit einzubeziehen.

Hinsichtlich der zukünftigen Niederschlagswasserbeseitigung ist u.U. eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Generell gilt für das Versickern von Niederschlagwasser oder das Einleiten in ein Gewässer sind die Anforderungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung, die Anforderungen der technischen Regeln zum einleiten von Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer bzw. in das Grundwasser sowie die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

Bei Nichterfüllen dieser Voraussetzungen ist eine gesonderte wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen.

Sollten im Zuge der Durchführung vorhandene Wegseitengräben oder auch nur zeitweilige wasserführende Kleingewässer vorübergehend gekreuzt werden sind diese von Ablagerungen freizuhalten und nach Möglichkeit zu überbrücken.

Im Übrigen bestehen keine Einwände.

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 13 /  0

 

Immissionsschutz:

Keine Bedenken.

 

Gesundheitswesen:

Keine Stellungnahme erhalten.

 

Bodenschutzrecht:

Für die betroffenen Flächen Fl.Nr. 326, 327, 328, 330 bestehen keine Einträge im Kataster nach Art. 3 BayBodSchG

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 13 /  0

 

Abfallwirtschaft:

Die Erschließungssituation lässt Zweifel an einer Befahrbarkeit durch Mülllastkraftwagen. Der Hausmüll ist ggf. im Wege einer Bringpflicht an die nächste anfahrbare Stelle zu bringen.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 13 /  0

 

Kreisbrandrat:

Keine Bedenken.

 

 

 

 

 

 

Stellungnahme Regierung von Oberfranken, Höhere Landesplanungsbehörde, Höhere Naturschutzbehörde, 27.04.2021

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine Einwände erhoben.

 

 

 

Stellungnahme Wasserwirtschaftsamt Hof, 14.05.2021

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Verweisen auf die Stellungnahme vom 18.12.2020

1. Altlasten

Im Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung sind uns derzeit keine Altlasten, schädliche Bodenveränderungen oder Altlastenverdachtsflächen bekannt.

Hinsichtlich etwaiger, uns unbekannter, Altlasten und deren weitergehenden Kennzeichnungspflicht gemäß Baugesetzbuch sowie der bodenschutz- und altlastenbezogenen Pflichten (vgl. BayBodSchVwV) empfehlen wir ergänzend einen Abgleich mit dem aktuellen Altlastenkataster des Landratsamtes Bayreuth.

 

 

 

 

 

 

Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 13 /  0

 

2. Gewässerschutz und Abwasserentsorgung

Eine ausreichende Leistungsfähigkeit der Kläranlage sowie der vorhandenen Kanalisation und die Dichtheit der Kanalisation sind zu gewährleisten.

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist zur Beseitigung des Niederschlagswassers eine Flächenversickerung oder Muldenversickerung auf den einzelnen Grundstücken vorteilhaft.

 

Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 13 /  0

 

 

 

Stellungnahme Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bayreuth, 12.05.2021

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Die ackerbauliche Nutzung der angrenzen Flurnummer 325 darf nicht eingeschränkt werden, vor allem im Hinblick auf die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln.

 

Die Bauwerber sind in geeignetes Weise zu informieren, dass durch die Bewirtschaftung der umliegenden Flächen Immissionen auftreten können. Diese sind auch zu unüblichen Zeiten zu dulden.

 

Die ungehinderte Bewirtschaftung der umliegenden landwirtschaftliche Flächen muss gewährleistet sein, auch während der Bauzeit.

 

Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 13 /  0

 

 

 

Der Hinweis wurde in die Satzung mit aufgenommen.

Abstimmungsergebnis: 13 /  0

 

 

 

 

Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Stellungnahme Bayernwerk Netz GmbH, 05.05.2021

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Verweis auf die Gültigkeit der Stellungnahme vom 02.12.2021.

Keine Einwände, wenn durch das Planungsvorhaben der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der Versorgungseinrichtungen nicht beeinträchtigt wird.

 

Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel und eventuell Kabelverteiler erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in

Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 13 /  0

 

 

 

 

Stellungnahme Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Bayreuth, 16.04.2021

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Die Planungsgrundlage entspricht, soweit ersichtlich, dem aktuellen Katasterstand. Die Umfangsgrenze des Planungsgebietes ist noch nicht vollständig vermessen. Die Flächenangaben sind daher ungenau.

 

Ansonsten keine weiteren Anregungen.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 13 /  0

 

 

Stellungnahme Telekom Deutschland GmbH, 10.05.2021

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Stellungnahme vom 07.12.2020 gilt unverändert.

Am Rande und im Geltungsbereich befinden sich teilweise Telekommunikationslinien der Telekom

 

Die Aufwendungen der Telekom müssen bei der Verwirklichung des Bebauungsplanes so gering wie möglich gehalten werden.

Auf die vorhandenen, dem öffentlichen Telekommunikationsverkehr dienenden Telekommunikationslinien, ist bei Ihren Planungen grundsätzlich Rücksicht zu nehmen.

 

 

 

 

 

 

Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 13 /  0

 

 

Stellungnahme Staatliches Bauamt Bayreuth, 17.05.2021

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine Einwände geltend gemacht.

 

 

 

Stellungnahme Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, 16.04.2021

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Eventuell auftretende Bodendenkmäler unterliegen der Meldepflicht an das Bayerischer Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde, gem. Art. 8 Abs. 1 bis 2 BayDSchG.

Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 13 /  0

 

 

 

 

Bund Naturschutz in Bayern e. V, 10.05.2021.

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Auf den Teilflächen 327, 328, 330/0 befinden sich Gärten mit gewachsenen Gehölz- und Baumstrukturen. Die geplante Wohnbebauung würde diese zu schützenden Bereiche vollständig zerstören. Diese erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Belange ist nach § 1a Abs. 3 BauGB ausgeglichen werden müssen. Im Einzelnen:

·         Ausgleichsfläche:

Die ausgewiesene Ausgleichsfläche ist völlig unzureichend. Der Verlust der Gartenstruktur lässt sich nicht durch eine Umwandlung in ein extensiv genutztes Dauergrünland ausgleichen. Die besagte Ausgleichsfläche sollte als Kombination mit einer Streuobstwiese aufgewertet werden. Damit die Obstwiese ihre ökologische Ausgleichsfunktion erfüllen kann und Konflikte mit den angrenzenden Landwirten vermieden werden sollte ein ausreichender Saum sowohl mit einer Kräuter-Samenmischung aus autochthonem, regionalem Saatgut eingesät als auch die Grenzen zu den Ackerflächen mit Lesesteinriegeln markiert werden, um Fehlnutzungen durch Landwirte zu vermeiden. Alternativ kann der Ausgleich durch die für die Satzung in Hintergereuth beschriebene Ausgleichsmaßnahme (freiwachsende 3-reihige Wildstrauchhecke) ausgeglichen werden.

·         Einfriedungen:

Es muss sichergestellt werden, dass die Einfriedungen für Kleintiere durchlässig bleiben.

 

 

·         Nebenanalgen:

Es wird beantragt, um unnötige Bodenversiegelung zu vermeiden, die Errichtung von Nebenanlagen wie Garagen, Carports und Stellplätze außerhalb der Baugrenzen laut § 14 Abs. 1 BauNVO zu untersagen.

·         Park- und Stellplätze:

Unnötige Bodenversiegelung muss verhindert werden. Diese Flächen sind für Niederschlagswasser durchlässig festzuschreiben.

·         Solarenergie:

Für das besagte Bauvorhaben muss die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie bindend in der Ortsgestaltungsatzung vorgeschrieben und mit den übrigen Dachflächen und Dachaufbauten abgestimmt werden. Zur effektiven Nutzung der Solarenergie muss die Lage der Dachflächen entsprechen der jeweils pro Gebäude bestehenden örtlichen Begebenheiten optimal und geneigt in der Satzung vorgeschrieben werden.

·         Begrünung:

Dort wo eine Nutzung der Solarenergie nicht möglich ist oder in Ergänzung hierzu muss eine Dach- und Fassadenbegrünung zugelassen werden. Zudem fordern wir das Verbot von Schotter-, Kies- bzw. Steinflächen und unnötiger Asphalt/Betonfläche. Zur weiteren Regulierung des Wärme/Hitzehaushaltes sollten über die Ortsgestaltungssatzung helle/weiße oder begrünte Fassaden, Dachmaterialien und sonstige Baukörperoberflächen festgeschrieben werden.

·         Wassermanagement:

Es wird beantragt, dass Zisternen zur Regenwassernutzung anzulegen sind, entweder pro Grundstück oder als Gemeinschaftsanlage.

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 12 /  1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 13 /  0

 

 

 

 

Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 13 /  0

 

 

 

 

Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 13 /  0

 

 

 

 

Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 13 /  0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 13 /  0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 13 /  0

 

 

 

 

 

Stellungnahme Kreisheimatpfleger, 16.05.2021

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine Einwände geltend gemacht.

 

 

Stellungnahme Stadt Pottenstein, 22.04.2021

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine Einwände geltend gemacht.

 

 

 

 

Stellungnahme Stadt Waischenfeld, 14.04.2021

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine Einwände geltend gemacht.

 

 

 

Stellungnahme Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH, 17.05.2021

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine Einwände geltend gemacht.

 

 

 

Stellungnahme Regionaler Planungsverband, 03.05.2021

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine Einwände geltend gemacht.

 

 

Stellungnahme Industrie und Handelskammer für Oberfranken, 12.05.2021

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine Einwände geltend gemacht.

 

 

 

 

Stellungnahme VG Mistelgau, 22.04.2021

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine Einwände geltend gemacht.

 

 

 

 

 

Markt Gößweinstein

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine Stellungnahme erhalten.

 

 

 

VG Mistelbach

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine Stellungnahme erhalten.

 

 

 

 

 

 

Landesbund für Vogelschutz

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine Stellungnahme erhalten.

 

 

Handwerkskammer für Oberfranken

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine Stellungnahme erhalten.

 

 

Amt für ländliche Entwicklung Oberfranken

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine Stellungnahme erhalten.

 

 

Stellungnahme Bayerischer Bauernverband

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine Stellungnahme erhalten.

 

 

 

 

Beteiligung der Öffentlichkeit:  Keine Rückmeldungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangen.

 

 

Im Rahmen der Abwägung wird auch die Frage diskutiert, ob es Aufgabe der Gemeinde sei, Ausgleichsflächen für Einzelvorhaben, die über eine Einbeziehungs- und Abgrenzungssatzung oder eine vergleichbare Satzung möglich gemacht werden, zur Verfügung zu stellen. Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes hat man die Möglichkeit, die Kosten auf die zukünftigen Grundstückseigentümer umzulegen. Bei solchen Einzelvorhaben muss die Allgemeinheit die Kosten für die Ausgleichsflächen übernehmen, die ja zuvor auch von der Gemeinde Ahorntal erworben werden musste. Der erste Bürgermeister möchte hierzu auch noch einmal Herrn Böhm, Abteilungsleiter Bauamt am LRA, kontaktieren.

 

Es wird sich darauf verständigt, dass bei zukünftigen Vorhaben die Antragsteller selbst Ausgleichsflächen zur Verfügung stellen sollten. Aufgrund des Fortschritts dieses Verfahrens wird vereinbart, dass mit den Antragstellern eine Vereinbarung über eine Entschädigung für die von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Ausgleichsflächen erzielt werden soll.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat beschließt den beigefügten Satzungsentwurf vom 15.06.2021 mit den beschlossenen Änderungen als Satzung. Der Satzungsentwurf wird zum Bestandteil dieses Beschlusses erklärt.