Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Der Antrag auf Vorbescheid gem. Art. 71 BayBO i.V.m. § 35 Abs. 2 BauGB ist in Ordnung.

 

Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB liegt nicht vor.

 

Damit richtet sich die Genehmigungsfähigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB.

 

Nach dieser Vorschrift können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung und Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

 

Die Erschließung ist gesichert, die Beeinträchtigung öffentlicher Belange wird von der Bauaufsichtsbehörde nach § 35 Abs. 3 BauGB geprüft.

 

Nachbarunterschriften liegen teilweise vor.

 

 

Wortprotokoll:

 

Auf Nachfrage aus dem Gemeinderat teilt der erste Bürgermeister mit, dass das Flurstück 7/2 der Gemarkung Poppendorf der Gemeinde Ahorntal gehört und hierüber die Erschließung gesichert ist. Das Flurstück ist gut 3 Meter breit.


Beschlussvorschlag:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid wird erteilt.