Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Der Bauantrag ist nach § 35 Abs.1 Nr. 1 BauGB zu behandeln.

 

Demnach ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist, wenn es einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.

 

Öffentliche Belange stehen nicht entgegen, die Erschließung ist gesichert.

 

Die vom Bauherrn mündlich bestätigte Privilegierung wird im weiteren Verlauf des Verfahrens förmlich mit dem Amt für Landwirtschaft und Forsten abgeklärt.

 

Die Nachbarunterschriften sinn vollständig.

 

Der Abstandsflächenübernahme gem. Art. 63 Abs.1 BayBO i.V.m. Art. 6 Abs.2 BayBO wurde vom Nachbarn (= Bauherr) zugestimmt.


Beschlussvorschlag:

 

Das Einvernehmen zum Bauantrag wird erteilt.