Sachverhalt:
Mit E-Mail vom 10.02.2021 hat der Gemeinderat Sebastian Knauer ein Schreiben übermittelt, mit dem mehrere Anwohner des Baugebietes „Am Aßbach“ die Änderung des Bebauungsplanes „Am Aßbach“ fordern. Geändert werden soll insbesondere Punkt 2 des Bebauungsplanes, ggf. auch Punkt 8. Ein Vorschlag zur Formulierung des Punktes 2 geht aus dem Schreiben der Anlieger hervor. Weiterhin liegt den Unterlagen noch eine persönliche Stellungnahme des Gemeinderates Sebastian Knauer bei.
Stellungnahme der Verwaltung:
Aus Sicht der Gemeindeverwaltung würde die Änderung des Bebauungsplanes hier nicht aus städtebaulicher Erforderlichkeit heraus erfolgen, wie dies § 1 Abs.3 BauGB fordert, da alle Bauherren eine Baugenehmigung erhalten haben bzw. im Freistellungsverfahren bauen konnten bzw. können. Auch handelt es sich nicht um einen hinsichtlich der Festsetzungen veralteten Bebauungsplan, wie dies z.B. beim Bebauungsplan Hohbaumweg II der Fall ist, der aus dem Jahr 1997 stammt. Der Bebauungsplan „Am Aßbach“ ist lediglich ca. 5 Jahre alt und enthält etwas engere Vorgaben in Sachen Änderung des natürlichen Geländeverlaufs, die jedoch so vom Gemeinderat verabschiedet wurden.
Tatsächliche Probleme gibt es derzeit lediglich bei einem Wohnhaus. Diese resultieren daraus, dass der Bauherr, der eine vom Landratsamt genehmigte Planung eingereicht hat, nicht entsprechend der genehmigten Planungen gebaut bzw. den Außenbereich nicht entsprechend ausgeführt hat. Im Rahmen eines gemeinsamen Vor-Ort-Termins mit Vertretern des Landratsamtes wurde mit den Bauherren besprochen, welche Änderungen notwendig sind, um insbesondere die Außenfläche so zu gestalten, dass diese nicht mehr in einem solchen Maße gegen den Bebauungsplan verstoßen würde und damit ein Rückbau nicht mehr gefordert werden müsste. Hierzu wurde auch von Seiten der Bauverwaltung des Landratsamtes Bayreuth ein Entgegenkommen gezeigt. Es wurde auch eine ausreichende Frist zur Erledigung eingeräumt. Der Verwaltung ist nicht bekannt, dass bisher die besprochenen Anpassungen durchgeführt wurden.
Wie bereits geschrieben, wurde für alle anderen Gebäude bzw. Bauvorhaben eine Baugenehmigung erteilt bzw. konnten diese im Genehmigungsfreistellungsverfahren gebaut werden.
Da die Änderung des Bebauungsplanes damit wie beschrieben nicht aus städtebaulichen Erfordernissen heraus notwendig ist, sondern nur aufgrund von privaten Interessen einzelner Personen, würde es sich gem. Literatur sehr wohl um eine Gefälligkeitsplanung handeln. Das grundsätzlich viele bzw. alle Anwohner eines von einem Bebauungsplan umfassten Gebietes Lockerungen der Vorgaben eines Bebauungsplans befürworten, ist nachvollziehbar, führt jedoch nicht zu einer städtebaulichen Erforderlichkeit, wie sie § 1 Abs.3 BauGB als Voraussetzung fordert.
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass bei einem der Bauvorhaben im Baugebiet wg. nicht bebauungsplankonformer Ausführung eine Umplanung des Außenbereiches und Rückbau der bereits errichteten Stützmauer erforderlich war, was hohe Kosten verursacht hat. Nach Kenntnisstand der Verwaltung erfolgte hier auch eine Klage gegen den Architekten wegen nicht bebauungsplankonformer Planung. In diesem Fall erfolgte keine Anpassung des Bebauungsplanes. Aus Sicht der Verwaltung besteht die Gefahr, dass Schadensersatzansprüche gegen die Gemeinde geltend gemacht werden, wenn nun doch eine Umplanung in der Weise erfolgt, dass die damalige Planung des Bauvorhabens tatsächlich genehmigungsfähig gewesen wäre. Diese Familie hat den Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes auch nicht unterzeichnet.
Wortprotokoll:
Zu Beginn der Beratungen stellt der erste Bürgermeister fest, dass der Gemeinderat Sebastian Knauer als Anwohner und Frau Kaiser als Schwägerin einer betroffenen Anwohnerin nach Art. 49 GO persönlich beteiligt und damit von Beratung und Beschlussfassung auszuschließen sind. Der Gemeinderat beschließt den Ausschluss ohne Beteiligung von Herrn Knauer und Frau Kaiser mit 12 zu 0 Stimmen.
Der Gemeinderat spricht sich im Laufe der Beratungen dafür aus, den Bebauungsplan so zu belassen. Den Grundstückseigentümern, deren Bauvorhaben derzeit nicht bebauungsplankonform ausgeführt wurde, wird empfohlen, auf den Kompromissvorschlag des Landratsamtes, der bei einem gemeinsamen Vor-Ort-Termin so besprochen wurde, einzugehen und die geforderten Änderungen, die nach Einschätzung des Gremiums mit relativ geringem Aufwand zu erreichen sind, umzusetzen. Der Gemeinderat weist auch darauf hin, dass der eingereichte Bauantrag der betroffenen Anwohner noch dem Bebauungsplan entsprochen hat, das Bauvorhaben dann jedoch anders umgesetzt wurde.
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Beschlussvorschlag:
Der Antrag des Gemeinderates Sebastian Knauer vom 10.02.2021 auf Änderung des Bebauungsplanes „Am Aßbach“ wird vom Gemeinderat abgelehnt.