Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 13.08.2020 die Aufstellung einer Satzung über die erleichterte Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich von Brünnberg für Teilflächen der Flurnummern 402/0, 403/0, 403/1, 406/0, 656/0, 655/0, 654/0, 653/0, 378/0, 380/0, 381/0, 379/0, 377/0, 649/0, 648/0, 645/0, 384/1, 387/0, 387/1, 386/0, 389/0, 392/0, 394/0, 573/0, 572/0, 395/0, 496/1, 398/0, 399/0 und 400/0 der Gemarkung Christanz beschlossen. Die öffentliche Auslegung in der Zeit vom 16.11.2020 bis 21.12.2020 wurde am 13.11.2020 ortsüblich bekannt gemacht, gleichzeitig wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt.

 

Frau Bayer, Leiterin des Bauamtes, trägt in der Folge die Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB vor.

 

 

  1. Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs.2 BauGB

 

Zu den öffentlich im Rathaus ausgelegten Planungen sind keine Stellungnahmen abgegeben worden.

 

Beschluss: nicht notwendig

 

 

  1. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs.2 BauGB

 

 

 

Stellungnahme Landratsamt Bayreuth, 15.12.2020 bzw. 01.12.2020

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Baurecht:

Keine Bedenken.

 

§ 3 des Satzungstextes muss entfallen, da derartige Regelungen nach § 35 Abs. 6 BauGB nicht getroffen werden können.

 

 

 

Die Änderung wird bei der Ausfertigung der Satzung berücksichtigt.    14 /  0

Naturschutz:

Keine Bedenken.

 

 

Wasserrecht:

Eine ausreichende Leistungsfähigkeit der vorhandenen Kanalisation, der Mischwasserbehandlungsanlagen und der Kläranlage sowie die Dichtheit der Kanalisation ist eigenverantwortlich zu gewährleisten und bei der Planung mit einzubeziehen.

Hinsichtlich der zukünftigen Niederschlagswasserbeseitigung ist u.U. eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Generell gilt,  dass das Versickern von Niederschlagwasser oder das Einleiten in ein Gewässer die Anforderungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung, die Anforderungen der technischen Regeln zum einleiten von Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer bzw. in das Grundwasser sowie die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik zu beachten sind.

Bei Nichterfüllen dieser Voraussetzungen ist eine gesonderte wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen.

Sollten im Zuge der Durchführung vorhandene Wegseitengräben oder auch nur zeitweilige wasserführende Kleingewässer vorübergehend gekreuzt werden sind diese von Ablagerungen freizuhalten und nach Möglichkeit zu überbrücken.

Im Übrigen bestehen keine Einwände.

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.   14 /  0

Immissionsschutz:

Keine Bedenken.

 

 

Gesundheitswesen:

Keine Bedenken.

 

Bodenschutzrecht:

Keine Bedenken.

 

Abfallwirtschaft:

Keine Bedenken.

 

Kreisbrandrat:

Keine Bedenken.

 

 

Stellungnahme Regierung von Oberfranken, Höhere Landesplanungsbehörde, Höhere Naturschutzbehörde, 26.11.2020

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Der Satzungstext inklusive der Planzeichnung wäre auf einer Urkunde zusammenzufassen. Der Planteil eines Bebauungsplans muss durch eine Art "gedanklicher Schnur" mit dem ausgefertigten Text der Satzung derart verknüpft sein, dass seine Identifizierung ohne weiteres möglich ist, so dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des nicht gesondert ausgefertigten Teils zum ausgefertigten Satzungsteil ausgeschlossen ist

 

Gegen die Satzung bestehen grundlegende Bedenken.

·         Der sog. "Lückenfüllungssatzung" sind schon durch die Reichweite ihrer Regelungswirkung im Anwendungsbereich Grenzen gezogen. Da sie sich auf die Ausblendung der beiden einschlägigen Belange aus der bauplanungsrechtlichen Prüfung nach § 35 Abs. 2 BauGB beschränkt, kann sie nicht darauf zielen, weiterreichende Hinderungsgründe für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben auszuräumen. So kann – was schon bei der Umschreibung des räumlichen Geltungsbereichs der Satzung beachtet werden muss – die Satzung zwar dem Vorhaben zur Überwindung des öffentlichen Belangs der zu befürchtenden Verfestigung der Splittersiedlung verhelfen, nicht aber deren – darüber hinausreichende – Erweiterung rechtfertigen. Genau dies sieht jedoch die vorliegende Planung vor. Sie dient nach dem Gesamterscheinungsbild der Planung primär dazu, eine Bebauung an den Ortsrändern in den Außenbereich hinein zu ermöglichen. Diese Fälle unterfallen u.E. nicht dem Anwendungsbereich einer Außenbereichssatzung i. S. d. § 35 Abs. 6 BauGB.

Die Anregungen werden bei der Ausfertigung der Satzung berücksichtigt.   14 /  0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.      

14 /  0

 

 

 

Stellungnahme Wasserwirtschaftsamt Hof, 14.12.2020

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Das Vorhaben ist von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung.

 

Zur gesicherten Erschließung des Gebietes gehört auch eine geordnete Beseitigung des Niederschlagswassers. Hierzu ist nach Art. 34 BayWG die Gemeinde verpflichtet. Auch die Versickerung ins Grundwasser von bebauten und befestigten Flächen stellt grundsätzlich eine Gewässerbenutzung im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes dar. Dementsprechend ist ggf. eine wasserrechtliche Genehmigung bei der Kreisverwaltungsbehörde zu beantragen. Im Einzelnen sind hier u.a. die NWFreiV, TRENGW, TRENOG sowie einschlägige Technische Regeln und eventuell lokale Regelungen zu beachten. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist hier eine Flächenversickerung oder Muldenversickerung auf den einzelnen Grundstücken vorteilhaft.

 

Abschließend wird noch auf die Lage im wasserwirtschaftlich sensiblen Karstgebiet hingewiesen.

 

Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 14 /  0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweise werden zur Kenntnis genommen.  14 /  0

 

Stellungnahme Bayerischer Bauernverband, 21.12.2020

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Abgrenzung erscheint willkürlich.

 

Die beitragsrechtlichen Folgen für die betroffenen Grundstückseigentümer die ihre einbezogenen Flächen nicht bebauen und weiterhin landwirtschaftlich nutzen möchten, sind nachteilig. Beitrags- und Gebührensatzungen nach dem Kommunalabgabenrecht stellen grundsätzlich auf die Bebaubarkeit ab. Nicht zumutbar ist die befürchtete finanzielle Belastung, nicht zuletzt in den Fällen, wo Bewirtschaftungseinheiten abgeschnitten werden oder nur schmale Baugrundstücke entstehen.

 

Die Erweiterung des Dorfgebietes für eine bauliche Nutzung sollte dem aktuellen Bedarf angepasst und unter Berücksichtigung der Interessen der Grundstückseigentümer durchgeführt werden. Besonders die Abgrenzung im Süden und Südosten sollte überarbeitet werden.

 

Die Nutzbarkeit der betroffenen Wege für den landwirtschaftlichen Verkehr ist zu berücksichtigen. Die beidseitige Bebauung entlang von Flurwegen kann zum störenden Nadelöhr werden.

Hinweis wird zur Kenntnis genommen.  14 /  0

 

Für die Grundstückseigentümer die ihre einbezogenen Flächen nicht bebauen und weiterhin landwirtschaftlich nutzen möchten, entstehen keine beitragsrechtlichen Folgen.   14 /  0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Erweiterung dient dazu den geltend gemachten Bedarf zu decken.   14 /  0

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweis wird zur Kenntnis genommen.   14 /  0

 

Stellungnahme Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bayreuth, 07.12.2020

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Grundsätzlich besteht Einverständnis.

 

Die Flurnummern 573, 572 und 406 werden derzeit ackerbaulich genutzt. Im Falle einer Bebauung auf den geplanten Bereichen erhalten diese Feldstücke einen anderen Zuschnitt. Auf den Restflächen dieser Feldstücke wird dadurch die landwirtschaftliche Bewirtschaftung erschwert.

 

Die Bauwerber sind in geeignetes Weise zu informieren, dass durch die Bewirtschaftung der umliegenden Flächen Immissionen auftreten können. Diese sind auch zu unüblichen Zeiten zu dulden.

 

Die ungehinderte Bewirtschaftung der umliegenden landwirtschaftliche Flächen muss gewährleistet sein, auch während der Bauzeit.

 

 

 

 

 

Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 14 /  0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird als textlicher Hinweis in die Satzung mit aufgenommen.   13 /  1

 

 

 

 

 

 

Hinweise werden zur Kenntnis genommen.   14 /  0

 

Stellungnahme Bayernwerk Netz GmbH, 02.12.2020

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine Einwände, wenn durch das Planungsvorhaben der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der in dem Gebiet vorhandenen Versorgungseinrichtungen nicht beeinträchtigt wird.

 

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

14 /  0

 

Stellungnahme Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Bayreuth, 19.11.2020

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Die Planungsgrundlage entspricht, soweit ersichtlich, dem aktuellen Katasterstand. Die Flurstücksgrenzen der betroffenen Flurstücke sind teilweise noch nicht ausreichend vermessen. Die Flächenangaben sind daher ungenau.

 

Ansonsten keine weiteren Anregungen.

 

 

Hinweise werden zur Kenntnis genommen.   14 /  0

 

Stellungnahme Telekom Deutschland GmbH, 08.12.2020

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom

 

Die Aufwendungen der Telekom müssen bei der Verwirklichung des Bebauungsplanes so gering wie möglich gehalten werden.

Auf die vorhandenen, dem öffentlichen Telekommunikationsverkehr dienenden Telekommunikationslinien, ist bei Ihren Planungen grundsätzlich Rücksicht zu nehmen.

 

 

 

Hinweise werden zur Kenntnis genommen.   14 /  0

 

Stellungnahme Staatliches Bauamt Bayreuth, 09.12.2020

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine Einwände geltend gemacht.

 

Hinweise werden zur Kenntnis genommen.   14 /  0

 

Stellungnahme Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, 24.11.2020

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Eventuell auftretende Bodendenkmäler unterliegen der Meldepflicht an das Bayerischer Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde, gem. Art. 8 Abs. 1 bis 2 BayDSchG.

 

 

Hinweise werden zur Kenntnis genommen.   14 /  0

 

Stellungnahme Kreisheimatpfleger, 20.12.2020

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine Einwände geltend gemacht.

 

 

Stellungnahme Stadt Pottenstein, 07.12.2020

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine Einwände geltend gemacht.

 

 

 

 

Stellungnahme Stadt Waischenfeld, 19.11.2020

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine Einwände geltend gemacht.

 

 

Stellungnahme Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH, 17.12.2020

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine Einwände geltend gemacht.

 

 

 

Stellungnahme Regionaler Planungsverband, 10.12.2020

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine Einwände geltend gemacht.

 

 

 

 

 

Stellungnahme Industrie und Handelskammer für Oberfranken, 14.12.2020

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine Einwände geltend gemacht.

 

 

 

 

 

Stellungnahme VG Mistelgau, 16.12.2020

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine Einwände geltend gemacht.

 

 

 

Markt Gößweinstein

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine Stellungnahme erhalten.

 

 

 

VG Mistelbach

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine Stellungnahme erhalten.

 

 

Landesbund für Vogelschutz

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine Stellungnahme erhalten.

 

 

Handwerkskammer für Oberfranken

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine Stellungnahme erhalten.

 

 

Bund Naturschutz in Bayern e. V.

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine Stellungnahme erhalten.

 

 

Amt für ländliche Entwicklung Oberfranken

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine Stellungnahme erhalten.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat beschließt den beigefügten Satzungsentwurf mit den beschlossenen Änderungen als Satzung. Der Satzungsentwurf wird zum Bestandteil dieses Beschlusses erklärt.