Sachverhalt:
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 13.08.2020 die Aufstellung einer Satzung über die erleichterte Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich von Brünnberg für Teilflächen der Flurnummern 402/0, 403/0, 403/1, 406/0, 656/0, 655/0, 654/0, 653/0, 378/0, 380/0, 381/0, 379/0, 377/0, 649/0, 648/0, 645/0, 384/1, 387/0, 387/1, 386/0, 389/0, 392/0, 394/0, 573/0, 572/0, 395/0, 496/1, 398/0, 399/0 und 400/0 der Gemarkung Christanz beschlossen. Die öffentliche Auslegung in der Zeit vom 16.11.2020 bis 21.12.2020 wurde am 13.11.2020 ortsüblich bekannt gemacht, gleichzeitig wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Frau Bayer, Leiterin des Bauamtes, trägt in der Folge die Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB vor.
- Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs.2 BauGB
Zu den öffentlich im Rathaus ausgelegten Planungen sind keine Stellungnahmen abgegeben worden.
Beschluss: nicht notwendig
- Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange nach § 4 Abs.2 BauGB
Stellungnahme Landratsamt Bayreuth, 15.12.2020
bzw. 01.12.2020 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Baurecht: Keine Bedenken. §
3 des Satzungstextes muss entfallen, da derartige Regelungen nach § 35 Abs. 6
BauGB nicht getroffen werden können. |
Die Änderung wird bei der
Ausfertigung der Satzung berücksichtigt.
14 / 0 |
Naturschutz: Keine Bedenken. |
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Wasserrecht: Eine ausreichende Leistungsfähigkeit
der vorhandenen Kanalisation, der Mischwasserbehandlungsanlagen und der
Kläranlage sowie die Dichtheit der Kanalisation ist eigenverantwortlich zu
gewährleisten und bei der Planung mit einzubeziehen. Hinsichtlich der zukünftigen
Niederschlagswasserbeseitigung ist u.U. eine wasserrechtliche Erlaubnis
erforderlich. Generell gilt, dass das
Versickern von Niederschlagwasser oder das Einleiten in ein Gewässer die
Anforderungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung, die
Anforderungen der technischen Regeln zum einleiten
von Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer bzw. in das Grundwasser
sowie die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik zu beachten sind. Bei Nichterfüllen dieser
Voraussetzungen ist eine gesonderte wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Sollten im Zuge der Durchführung
vorhandene Wegseitengräben oder auch nur zeitweilige wasserführende
Kleingewässer vorübergehend gekreuzt werden sind diese von Ablagerungen
freizuhalten und nach Möglichkeit zu überbrücken. Im Übrigen bestehen keine Einwände. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. 14 / 0 |
Immissionsschutz: Keine Bedenken. |
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Gesundheitswesen: Keine Bedenken. |
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Bodenschutzrecht: Keine Bedenken. |
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Abfallwirtschaft: Keine Bedenken. |
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Kreisbrandrat: Keine Bedenken. |
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Stellungnahme Regierung von Oberfranken, Höhere Landesplanungsbehörde,
Höhere Naturschutzbehörde, 26.11.2020 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Der Satzungstext inklusive der Planzeichnung wäre auf einer Urkunde
zusammenzufassen. Der Planteil eines Bebauungsplans
muss durch eine Art "gedanklicher Schnur" mit dem ausgefertigten
Text der Satzung derart verknüpft sein, dass seine Identifizierung ohne
weiteres möglich ist, so dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des nicht
gesondert ausgefertigten Teils zum ausgefertigten Satzungsteil ausgeschlossen
ist Gegen die Satzung bestehen grundlegende Bedenken. ·
Der
sog. "Lückenfüllungssatzung" sind schon durch die Reichweite ihrer
Regelungswirkung im Anwendungsbereich Grenzen gezogen. Da sie sich auf die Ausblendung
der beiden einschlägigen Belange aus der bauplanungsrechtlichen Prüfung nach
§ 35 Abs. 2 BauGB beschränkt, kann sie nicht darauf zielen, weiterreichende
Hinderungsgründe für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben
auszuräumen. So kann – was schon bei der Umschreibung des räumlichen
Geltungsbereichs der Satzung beachtet werden muss – die Satzung zwar dem
Vorhaben zur Überwindung des öffentlichen Belangs der zu befürchtenden
Verfestigung der Splittersiedlung verhelfen, nicht aber deren – darüber
hinausreichende – Erweiterung rechtfertigen. Genau dies sieht jedoch die
vorliegende Planung vor. Sie dient nach dem Gesamterscheinungsbild der
Planung primär dazu, eine Bebauung an den Ortsrändern in den Außenbereich
hinein zu ermöglichen. Diese Fälle unterfallen u.E. nicht dem
Anwendungsbereich einer Außenbereichssatzung i. S. d. § 35 Abs. 6 BauGB. |
Die Anregungen werden bei der Ausfertigung der Satzung
berücksichtigt. 14 /
0 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen. 14
/ 0
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Stellungnahme Wasserwirtschaftsamt
Hof, 14.12.2020 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Das Vorhaben ist von
wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. Zur gesicherten Erschließung des
Gebietes gehört auch eine geordnete Beseitigung des Niederschlagswassers.
Hierzu ist nach Art. 34 BayWG die Gemeinde
verpflichtet. Auch die Versickerung ins Grundwasser von bebauten und
befestigten Flächen stellt grundsätzlich eine Gewässerbenutzung im Sinne des
Wasserhaushaltsgesetzes dar. Dementsprechend ist ggf. eine wasserrechtliche
Genehmigung bei der Kreisverwaltungsbehörde zu beantragen. Im Einzelnen sind
hier u.a. die NWFreiV, TRENGW, TRENOG sowie
einschlägige Technische Regeln und eventuell lokale Regelungen zu beachten.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist hier eine Flächenversickerung oder
Muldenversickerung auf den einzelnen Grundstücken vorteilhaft. Abschließend wird noch auf die Lage
im wasserwirtschaftlich sensiblen Karstgebiet hingewiesen. |
Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. 14 / 0 Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. 14 / 0 |
Stellungnahme Bayerischer
Bauernverband, 21.12.2020 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Abgrenzung erscheint willkürlich. Die beitragsrechtlichen Folgen für
die betroffenen Grundstückseigentümer die ihre einbezogenen Flächen nicht
bebauen und weiterhin landwirtschaftlich nutzen möchten, sind nachteilig.
Beitrags- und Gebührensatzungen nach dem Kommunalabgabenrecht stellen
grundsätzlich auf die Bebaubarkeit ab. Nicht zumutbar ist die befürchtete
finanzielle Belastung, nicht zuletzt in den Fällen, wo
Bewirtschaftungseinheiten abgeschnitten werden oder nur schmale
Baugrundstücke entstehen. Die Erweiterung des Dorfgebietes für
eine bauliche Nutzung sollte dem aktuellen Bedarf angepasst und unter
Berücksichtigung der Interessen der Grundstückseigentümer durchgeführt
werden. Besonders die Abgrenzung im Süden und Südosten sollte überarbeitet
werden. Die Nutzbarkeit der betroffenen Wege
für den landwirtschaftlichen Verkehr ist zu berücksichtigen. Die beidseitige
Bebauung entlang von Flurwegen kann zum störenden Nadelöhr werden. |
Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. 14 / 0 Für die Grundstückseigentümer die
ihre einbezogenen Flächen nicht bebauen und weiterhin landwirtschaftlich
nutzen möchten, entstehen keine beitragsrechtlichen Folgen. 14
/ 0 Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Erweiterung dient dazu den geltend gemachten Bedarf zu decken. 14 /
0 Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. 14 / 0 |
Stellungnahme Amt für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten Bayreuth, 07.12.2020 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Grundsätzlich besteht
Einverständnis. Die Flurnummern 573, 572 und 406
werden derzeit ackerbaulich genutzt. Im Falle einer Bebauung auf den
geplanten Bereichen erhalten diese Feldstücke einen anderen Zuschnitt. Auf
den Restflächen dieser Feldstücke wird dadurch die landwirtschaftliche
Bewirtschaftung erschwert. Die Bauwerber sind in geeignetes
Weise zu informieren, dass durch die Bewirtschaftung der umliegenden Flächen
Immissionen auftreten können. Diese sind auch zu unüblichen Zeiten zu dulden. Die ungehinderte Bewirtschaftung der
umliegenden landwirtschaftliche Flächen muss gewährleistet sein, auch während
der Bauzeit. |
Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. 14 / 0 Der Hinweis wird als textlicher
Hinweis in die Satzung mit aufgenommen.
13 / 1 Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. 14 / 0 |
Stellungnahme Bayernwerk Netz GmbH,
02.12.2020 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Einwände, wenn durch das
Planungsvorhaben der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der in dem
Gebiet vorhandenen Versorgungseinrichtungen nicht beeinträchtigt wird. |
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen. 14
/ 0 |
Stellungnahme Amt für
Digitalisierung, Breitband und Vermessung Bayreuth, 19.11.2020 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Die Planungsgrundlage entspricht, soweit ersichtlich, dem aktuellen
Katasterstand. Die Flurstücksgrenzen der
betroffenen Flurstücke sind teilweise noch nicht ausreichend vermessen. Die Flächenangaben sind daher ungenau. Ansonsten
keine weiteren Anregungen. |
Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. 14 / 0 |
Stellungnahme Telekom Deutschland
GmbH, 08.12.2020 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien
der Telekom Die Aufwendungen der Telekom müssen
bei der Verwirklichung des Bebauungsplanes so gering wie möglich gehalten
werden. Auf die vorhandenen, dem
öffentlichen Telekommunikationsverkehr dienenden Telekommunikationslinien,
ist bei Ihren Planungen grundsätzlich Rücksicht zu nehmen. |
Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. 14 / 0 |
Stellungnahme Staatliches Bauamt
Bayreuth, 09.12.2020 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Einwände geltend gemacht. |
Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. 14 / 0 |
Stellungnahme Bayerisches Landesamt
für Denkmalpflege, 24.11.2020 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Eventuell auftretende Bodendenkmäler
unterliegen der Meldepflicht an das Bayerischer Landesamt für Denkmalpflege
oder die Untere Denkmalschutzbehörde, gem. Art. 8 Abs. 1 bis 2 BayDSchG. |
Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. 14 / 0 |
Stellungnahme Kreisheimatpfleger,
20.12.2020 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Einwände geltend gemacht. |
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Stellungnahme Stadt Pottenstein,
07.12.2020 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Einwände geltend gemacht. |
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Stellungnahme Stadt Waischenfeld,
19.11.2020 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Einwände geltend gemacht. |
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Stellungnahme Vodafone GmbH /
Vodafone Kabel Deutschland GmbH, 17.12.2020 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Einwände geltend gemacht. |
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Stellungnahme Regionaler
Planungsverband, 10.12.2020 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Einwände geltend gemacht. |
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Stellungnahme Industrie und
Handelskammer für Oberfranken, 14.12.2020 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Einwände geltend gemacht. |
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Stellungnahme VG Mistelgau,
16.12.2020 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Einwände geltend gemacht. |
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Markt Gößweinstein |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Stellungnahme erhalten. |
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VG Mistelbach |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Stellungnahme erhalten. |
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Landesbund für Vogelschutz |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Stellungnahme erhalten. |
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Handwerkskammer für Oberfranken |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Stellungnahme erhalten. |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine
Stellungnahme erhalten. |
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Amt
für ländliche Entwicklung Oberfranken |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine
Stellungnahme erhalten. |
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Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt den beigefügten Satzungsentwurf mit den beschlossenen Änderungen als Satzung. Der Satzungsentwurf wird zum Bestandteil dieses Beschlusses erklärt.