Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Um in Kirchahorn auf der Fl.Nr. 400/2 die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau einer Kinderkrippe mit Kinderhort zu schaffen, ist nach Rücksprache mit der Bauabteilung am Landratsamt Bayreuth ein Bebauungsplan nach § 30 BauGB aufzustellen, mit dem ein Sondergebiet Schule – Kindergarten – Kinderkrippe ausgewiesen wird.

 

Das Baugebiet soll neben der Flurnummer 400/2 auch die Flurnummern 400/6, 1085 (Teilfläche), 1090 (Teilfläche) und 1091 mit umfassen.

 

Das Plangebiet hat eine Größe von circa 23.000 m², das Planungsziel ist wie bereits beschrieben die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau einer Kinderkrippe mit Kinderhort.

 

Ein Lageplan, aus dem das zu überplanende Gebiet hervorgeht, befindet sich anbei.  

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat beschließt gem. § 2 Abs.1 Satz 1 BauGB die Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzung für den Neubau einer Kinderkrippe mit Kinderhort auf der Fl.Nr. 400/2 der Gemarkung Kirchahorn. Hierzu soll ein Sondergebiet Schule-Kindergarten-Kinderkrippe nach § 11 BauNVO ausgewiesen werden. Das zu überplanende Gebiet umfasst dabei die Flurnummern 400/2, 400/6, 1085 (Teilfläche), 1090 (Teilfläche) sowie 1091, jeweils Gemarkung Kirchahorn.

 

Der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans ist im Anschluss gem. § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.