Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 1

Sachverhalt:

 

Antrag auf Vorbescheid gem. Art. 71 BayBO i.V.m. § 30 BauGB.

 

Die gewünschte Ziegelfarbe Anthrazit weicht von den Festsetzungen des Bebauungsplans ab, ebenso die geplante Dachneigung von 22 Grad (festgesetzt 38 – 45 Grad). Darüber hinaus wird ein veränderter Stellplatz der Garage gewünscht. Diese soll, nicht wie im Bebauungsplan vorgesehen, im südwestlichen Teil des Grundstücks, sondern im nordöstlichen Teil des Grundstücks realisiert werden. 

 

Im Bebauungsplan wird weiter vorgeschrieben, dass ein oder zwei Vollgeschosse mit ausbaubarem Dach zu realisieren sind. Aufgrund der gewünschten Dachneigung von 22 Grad ist das Dach des eingeschossigen Bungalows jedoch nicht ausbaubar, weshalb auch diese Festsetzung nicht eingehalten wird.

 

Wortprotokoll:

 

Herr Engelhardt-Friebe äußert grundsätzliche Bedenken, ein Bungalow passe nicht in das Baugebiet. Herr Büttner entgegnet, dass ein Bungalow kein Fremdkörper sei, sondern heutzutage Gang und Gäbe.

 

Während Herr Sebastian Knauer anregt, den Bebauungsplan zu ändern, meint Herr Peter Thiem, dass man das aufgrund des Alters des Bebauungsplans beim 3. Bauabschnitt des Baugebietes Hohbaumweg II machen könne. Hier sollte man Einzelfallentscheidungen treffen.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, sich bezüglich einer Änderung des Bebauungsplans Hohbaumweg II für die Realisierung des Bauabschnittes 3 zu informieren.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid wird erteilt.