Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Bauantrag nach § 35 Abs.2 BauGB in Ordnung.

 

Eine Privilegierung nach § 35 Abs.1 BauGB liegt nicht vor. Damit richtet sich das Vorhaben nach § 35 Abs.2 BauGB.

 

Nach § 35 Abs.2 BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

 

Die Erschließung ist gesichert, ob öffentliche Belange beeinträchtigt sind, prüft nach § 35 Abs.3 BauGB die Bauaufsichtsbehörde. 


Beschlussvorschlag:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird erteilt.