Sachverhalt:
Antrag auf Vorbescheid gem. Art. 71 BayBO i.V.m. § 35 Abs.2 BauGB. Der Wohnmobilstellplatz ist eine bauliche Anlage gem. Art. 2 Abs.1 Satz 3 Nr.5 BayBO.
Eine Privilegierung nach § 35 Abs.1 BauGB liegt nicht vor.
Sonstige Vorhaben nach § 35 Abs.2 BauGB können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Die Prüfung, ob öffentliche Belange nach § 35 Abs.3 BauGB beeinträchtigt werden, obliegt der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der Prüfung des Antrages auf Vorbescheid.
Wortprotokoll:
Herr Manfred Richter stellt die Frage, ob das eingezeichnete Gebäude schon vorhanden sei. Dies wird vom ersten Bürgermeister bejaht. Herr Büttner stellt hierzu fest, dass die Zeichnung dann falsch sein, weil das Gebäude als Neubau eingezeichnet wurde.
Herr Erwin Neuner meint, es müsste eine Sondervereinbarung mit dem Bauherrn wegen des geplanten Schwimmteiches abgeschlossen werden. Herr Engelhardt-Friebe spricht sich dafür aus, dass ggf. auch in Richtung Westen Bäume gepflanzt werden sollten, um ein schöneres Ortsbild zu erreichen.
Herr Peter Thiem stellt fest, dass die geplante Zufahrt über die 3 Meter breite Stichstraße etwas klein für größere Events sei. Herr Engelhardt-Friebe findet, die Zufahrt könnte auch über das eigene Grundstück des Bauherrn erfolgen.
Herr Johannes Knauer meint abschließend, dass alles dies von der Bauverwaltung am Landratsamt geprüft werden wird.
Beschlussvorschlag:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid wird erteilt.