Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Der Bauantrag nach § 30 BauGB ist in Ordnung. Die Nachbarunterschriften sind vollständig. Einer notwendigen Übernahme der Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 2 BayBO wurde zugestimmt.

 

Es wurde ein Antrag gem. Art. 63 Abs.2 BayBO auf Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplanes gem. § 31 Abs.2 BauGB gestellt. Das Nebengebäude wird in Teilbereichen außerhalb der Baugrenzen errichtet.

 

Weiter wurde ein Antrag auf Abweichung gem. Art. 63 Abs.1 BayBO gestellt. Nach Art. 6 Abs. 9 BayBO ist bei grenznahen Garagen eine mittlere Wandhöhe von bis zu 3 Metern zulässig. Die mittlere Wandhöhe des zu bauenden Gebäudes würde die 3 Meter um bis zu 36 cm überschreiten. Die Zulassung dieser Abweichung ist von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfen.

 

Die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,25 wird um 0,01 überschritten. Gem. § 19 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch die Grundfläche von Nebenanlagen und Garagen um bis zu 50 von Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8. Damit ist eine Befreiung hierfür nicht notwendig.  

 

 

Wortprotokoll:

 

Herr Alexander Brendel ist aufgrund einer persönlichen Beteiligung gem. Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

  


Beschlussvorschlag:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird erteilt. Dem Antrag auf Befreiung wird zugestimmt.