Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Auch der ehrenamtliche dritte Bürgermeister erhält gem. Art. 53 Abs.4 KWBG neben der als Gemeinderatsmitglied gewährten Entschädigung eine weitere Entschädigung nach dem Maß der besonderen Inanspruchnahme als kommunaler Wahlbeamter.

 

Auch hier besteht die Möglichkeit, eine angemessene monatliche Pauschale zu gewähren, eine Entschädigung nur im Vertretungsfall zu gewähren oder eine Kombination aus beiden Varianten zu beschließen. 

 

Zuletzt wurde mit Beschluss vom 25.04.2019 festgesetzt, dass der Dritte Bürgermeister ab dem 01.06.2019 im Vertretungsfall mit seinem geltend gemachten Lohnausfall entschädigt wird.

 

Aufgrund Art. 49 Abs.1 GO ist der dritte Bürgermeister von Beratung und Beschlussfassung auszuschließen, die Festsetzung der Entschädigung hat jedoch im Einvernehmen mit dem dritten Bürgermeister zu erfolgen


Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat beschließt, dass der ehrenamtliche dritte Bürgermeister wie bisher mit seinem geltend gemachten Lohnausfall entschädigt wird.