Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Der ehrenamtliche zweite Bürgermeister erhält gem. Art. 53 Abs.4 KWBG neben der als Gemeinderatsmitglied gewährten Entschädigung eine weitere Entschädigung nach dem Maß der besonderen Inanspruchnahme als kommunaler Wahlbeamter.

 

Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine angemessene monatliche Pauschale zu gewähren, eine Entschädigung nur im Vertretungsfall zu gewähren oder eine Kombination aus beiden Varianten zu beschließen.  

 

Die Aufwandsentschädigung des zweiten Bürgermeisters wurde zuletzt mit Beschluss vom 25.04.2019 auf 318,00 € monatlich festgesetzt.

 

Aufgrund Art. 49 Abs.1 GO ist der zweite Bürgermeister von Beratung und Beschlussfassung auszuschließen, die Festsetzung der Entschädigung hat jedoch im Einvernehmen mit dem zweiten Bürgermeister zu erfolgen.


Beschlussvorschlag:

 

Die Aufwandsentschädigung für den ehrenamtlichen zweiten Bürgermeister wird wie bisher auf 318,00 € festgesetzt, diese wird aber dynamisch auf Basis der Lohnentwicklung der bayerischen Beamtinnen und Beamten angepasst.