Sachverhalt:
Die Festlegung der weiteren Stellvertretung des ersten Bürgermeisters sowie seiner beiden Vertreter ist nicht verpflichtend, aber ratsam, um eine Handlungsfähigkeit in jedem Fall sicherzustellen. Die Festlegung erfolgt hierbei nicht durch eine Wahl, sondern durch einen einfachen Beschluss des Gemeinderates (Art. 39 Abs.1 Satz 2 GO).
Die Organisationshoheit der eröffnet den Gemeinderat hier verschiedene Möglichkeiten, z.B. eine namentliche Festlegung der Reihenfolge oder aber eine Regelung, dass das jeweils älteste Ratsmitglied weiterer Stellvertreter ist.
Hierbei gilt es zu beachten, dass mit einer Festlegung einer weiteren Stellvertretung auch eine entsprechende Änderung der Geschäftsordnung einhergehen muss, da eine solche weitere Stellvertretung bisher nicht vorgesehen war.
Beschlussvorschlag:
Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung des ersten Bürgermeisters und seiner beiden Stellvertreter bestimmt der Gemeinderat gemäß Art. 39 Abs.1 Satz 2 GO, dass das dienstälteste Ratsmitglied aus seiner Mitte die weitere Stellvertretung übernimmt. Bei gleichem Dienstalter übernimmt die Stellvertretung das lebensälteste Mitglied unter den Dienstältesten.