Sachverhalt:
Für die neu gewählten Gemeinderatsmitglieder besteht die Möglichkeit der Stimmenthaltung, siehe analog Art. 48 Abs.1 Satz 2 i.V.m. Abs.2 GO.
Die Niederschrift der letzten Gemeinderatssitzung wird vom Gemeinderat anerkannt und genehmigt.
Anmerkung:
Zwei neu gewählte Gemeinderäte haben sich der Abstimmung über das Protokoll der letzten öffentlichen Sitzung des Gemeinderates auf Grundlage von Art. 48 Abs.1 Satz 2 i.V.m. Abs.2 GO enthalten.