Beschluss: zurückgestellt

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das Grundstück befindet sich nicht innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles und liegt damit aus baurechtlicher Sicht im Außenbereich, § 35 BauGB. Herstellungsbeiträge für Kanal und Wasser wurden jedoch bereits entrichtet, die entsprechenden Anschlüsse liegen im Grundstück.

 

Eine Privilegierung nach § 35 Abs.1 BauGB liegt nicht vor.

 

Es wurde zusammen mit Vertretern des Bauamtes am Landratsamt Bayreuth sowie den betroffenen Grundstückseigentümern die Möglichkeit des Erlasses einer Satzung nach § 34 Abs.4 Satz 1 Nr. 1 u. 3 BauGB i.V.m. Art. 23, 24 GO geprüft. Der Entwurf einer solchen Satzung wurde bereits ausgearbeitet, die Satzung kam jedoch nicht zustande.

 

 

Wortprotokoll:

 

Herr Herzing weist darauf hin, dass das Grundstück vor 25 Jahren erschlossen wurde und Herstellungsbeiträge entrichtet wurden. Das Grundstück war im Jahr 2016 noch ein Bauplatz, bis eine Ortsabrundungssatzung erlassen wurde. Danach war es kein Bauplatz mehr.

 

Herr Richter meint, dass nach dem natürlichem Geländeverlauf dort eine Bebauung hinpassen würde. Der Antragsteller hat einen eigenen Weg zum Grundstück und das Grundstück ist erschlossen.

 

Herr Wickles fragt sich, ob die Grundstückseigentümer zum Zeitpunkt des Erlasses der Ortsabrundungssatzung die Möglichkeit hatten, Widerspruch einzulegen. Er fragt sich auch, warum ein Wendehammer notwendig ist.

 

Frau Grüner-Schürer meint, dass bisher jeder, der gewollt hat, bauen konnte. Notfalls muss der Bauherr seine Zufahrt selber bauen.

 

Der Erste Bürgermeister erläutert, dass ein Gespräch mit den Anwohnern und der Verwaltung beim Landratsamt stattgefunden hat. Das Landratsamt hat klar geäußert, dass es Vorschriften gibt, wonach die Müllabfuhr und die Feuerwehr zum Grundstück fahren können muss. Aus seiner Sicht wäre der Antrag abzulehnen. Er erläutert weiter, dass auch er volle Erschließungsbeiträge für sein Grundstück zahlen musste, obwohl es nicht voll nutzbar ist.

 

Herr Wickles fragt noch einmal, ob eine Rechtsbehelfsbelehrung angefügt wurde, sodass die Anwohner Widerspruch hätten einlegen können. Er meint, dass man den Anwohner entgegenkommen sollte. Er kann nicht verstehen, dass sie zahlen mussten, aber dann nicht bauen dürfen.

 

Herr Dielesen versteht auch nicht, dass die Antragsteller Herstellungsbeiträge zahlen mussten, nun aber nicht bauen dürfen.

 

Herr Peter Thiem meint, dass es schwierig sei, sein Einvernehmen zu erteilen, wenn das Grundstück sich im Außenbereich befindet.

 

Herr Herzing fragt sich, ob die Anwohner Bescheid bekommen haben, dass eine Ortsabrundungssatzung erlassen werden sollte. Er meint, dass begangene Fehler korrigiert werden müssten. Die Ortsabrundungssatzung muss geändert werden, damit das Grundstück bebaubar ist.

 

Der Erste Bürgermeister erläutert weiter, dass hierzu die Zufahrt verbreitert werden muss, die Antragsteller aber keinen Grund bekommen würden.

 

Herr Herzing wirft ein, dass die städtebauliche Planungshoheit bei der Gemeinde liegt.

 

Herr Knauer meint, man solle den Punkt vertagen. Es stehen Kommunalwahlen an, wo ein neuer Landrat gewählt wird. Man sollte die Angelegenheit dann noch einmal besprechen. Seiner Auffassung nach, war bisher auch von einem Wendehammer, wie er nun notwendig sein soll, keine Rede. Zuvor hätte eine Stickstraße genügt.

 

Frau Grüner-Schürer teilt mit, dass der damaligen Ortsabrundungssatzung nur unter der Maßgabe zugestimmt wurde, dass sie jederzeit wieder verändert werden kann.  


Beschlussvorschlag:

 

Das Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid wird versagt.