Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Herr Knauer stimmte gem. Art. 49 Abs. 1 GO nicht mit ab.


Beschlussvorschlag:

 

Von der Erklärung nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 4 BayBO wird abgesehen, das Bauvorhaben wird im Rahmen der Genehmigungsfreistellung genehmigt.

 

Für das Bauvorhaben wird zusätzlich zu den aus Art. 58 BayBO folgenden Bedingungen aufgenommen, dass eine Nutzung erst nach Fertigstellung der Erschließung des Grundstückes aufgenommen werden darf. Die Zufahrt zum Baugrundstück über die geplante Zufahrtsstraße wird erst nach Freigabe durch die ausführende Firma und die Abnahme der Zufahrt zum Zwischentermin freigegeben.