Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ergibt sich aus § 35 Abs. 2 BauGB.

 

Demnach können sonstige Vorhaben (ohne Privilegierung) im Außenbereich im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

 

Der Vorbescheid vom 25.07.2017 liegt den Unterlagen bei. Er wurde am 02.09.2020 verlängert bis zum 25.07.2022.

 

Die Abstandsflächen liegen nicht vollständig auf dem zu bebauenden Flurstück, die beiliegende Abstandsflächenübernahme gem. Art. 6 Abs.2 BayBO war bei Einreichung des Bauantrages noch nicht vom Eigentümer des betreffenden Flurstücks unterschrieben.

 

Nachbarunterschriften liegen nicht vor, sind für die Erteilung des Einvernehmens jedoch nicht erheblich und können nachgeholt werden.

 

Hinsichtlich der Erschließung wurde im Vorbescheid die Auflage erteilt, dass hinsichtlich der

Abwasserentsorgung und der Wasserversorgung eine Sondervereinbarung gem. § 7

Entwässerungssatzung bzw. § 8 Wasserabgabesatzung mit der Gemeinde Ahorntal abzuschließen ist (siehe Punkt 13 des Vorbescheides). Für die Wasserversorgung scheint das eher unproblematisch, da eine Wasserleitung in der Straße liegt, der Kanal liegt nicht in der Straße.

 

Im Vorbescheid aus 2017 wurde unter Punkt 13 die Auflage erteilt, dass die Ausleitung des Abwassers auf kürzestem Weg Richtung Westen aus dem Schutzgebiet zu erfolgen hat. Anschließend müsste der Kanal außen entlang des Schutzgebietes Richtung Süden zum gemeindlichen Kanal verlegt werden.

 

Da die Geltungsdauer des Vorbescheides nun jedoch abgelaufen ist, muss dies in dem jetzigen Verfahren jedoch erneut geprüft werden, es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass eine gleichlautende Auflage erneut erteilt wird.

 


Beschlussvorschlag:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird unter der Voraussetzung, dass die Bauherrin mit der Gemeinde Ahorntal eine Sondervereinbarung gem. § 7 Entwässerungssatzung (EWS) bzw. § 8 Wasserabgabesatzung (WAS) abschließt, erteilt.