Sachverhalt:
In der Sitzung vom 12.03.2018 hat der Gemeinderat beschlossen, für den Ortsteil Dentlein eine Satzung über die erleichterte Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich aufzustellen.
In der Zeit vom 03.12.2021 bis 07.01.2022 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt sowie die Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt.
Der Gemeinderat wird gebeten, in der Folge, die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange abzuwägen und im Anschluss den Entwurf der Außenbereichssatzung als Satzung zu beschließen.
Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Baurecht: Aus
städtebaulicher sowie bauplanungsrechtlicher Sicht bestehen grundsätzlich
keine Bedenken gegen die geplante Satzung. Allerdings sollte der beigefügte
Lageplan ggf. noch mit einer Legende (Markierung Geltungsbereich) versehen
werden. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Abstimmungsergebnis:
14 / 0 |
Naturschutz: Keine Einwände |
Eine Abwägung ist nicht
erforderlich. |
Wasserrecht: Der
Vorhabenbereich befindet sich weder in einem Wasserschutzgebiet noch in einem
festgesetzten bzw. vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet oder
Karstgebiet. Die Verordnung
über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammelten
Niederschlagswasser (NWFreiV) und die technischen Regeln zum schadlosen
Einleiten von gesammelten Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW)
oder in Oberflächengewässer (TRENOG) müssen beachtet werden. Ist während der
Baumaßnahme eine Bauwasserhaltung erforderlich, ist beim Landratsamt eine
Erlaubnis nach Art. 70 BayWG zu beantragen. Die
Anforderungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Verordnung
über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) sind
ein-zuhalten. Auf eine Anzeigepflicht nach § 40 AwSV für nach § 46 Abs. 2
oder Abs. 3 AwSV für prüfpflichtige Anlagen mindestens sechs Wochen vor
Baubeginn wird hin-gewiesen. Eine
Errichtung ist erst nach Ablauf von sechs Wochen nach Eingang der
vollständigen Anzeigeunterlagen möglich, es sei denn, das Landratsamt hat den
Baubeginn eher freigegeben. Sollten im Zuge
der Durchführung vorhandene Wegseitengräben oder auch nur zeitweilige
wasserführende Kleingewässer vorübergehend gekreuzt werden, sind diese von
Ablagerungen freizuhalten und nach Möglichkeit zu überbrücken. Sofern dies
nicht möglich ist und stattdessen eine Verrohrung vorgesehen werden muss, ist
diese zur Sicherstellung eines schadlosen Wasserabflusses in Abstimmung mit
der Kommune als Unterhalts-verpflichtetem ausreichend groß zu dimensionieren,
sohlgleich einzubringen, so kurz wie möglich zu halten und regelmäßig zu
unterhalten. Sofern Drainagen
durch Baumaßnahmen beeinträchtigt werden, ist deren Funktion wiederherzustellen
bzw. entsprechender Ersatz zu schaffen. Schmutzwasser Der
Ortsteil Dentlein entwässert im Mischsystem. Das Abwasser wird der Kläranlage
Ahorntal zugeleitet. Die wasserrechtliche Erlaubnis für die Kläranlage
Kirchahorn endet am 30.06.2022. Gegenwärtig wurde keine Neuerteilung
beantragt, sodass ggf. ab 01.07.2022 die rechtliche Erschließung nicht
gegeben ist. Dies hat u. a. abgaberechtliche Relevanz und ist entsprechend zu
berücksichtigen. Eine tatsächliche Erschließung, insbesondere eine
ausreichende Leistungsfähigkeit der vorhandenen Kanalisation, der
Mischwasserbehandlungsanlagen und der Kläranlage sowie die Dichtheit der
Kanalisation sind eigenverantwortlich zu gewährleisten und bei den Planungen
miteinzubeziehen. Die
Kläranlage Ahorntal entwässert in den Ailsbach. Im Hinblick auf das dortige
Bachmuschelvorkommen (Artenschutz) wird ausdrücklich auf die Beteiligung der
Unteren Naturschutzbehörde verwiesen. Niederschlagswasser
Hinsichtlich der zukünftigen Niederschlagswasserbeseitigung ist unter
Umständen eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Generell gilt,
dass für das Versickern von Niederschlagswasser oder das Einleiten in ein
Gewässer, - die Anforderungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung vom
01.01.2000 für die erlaubnisfreie Versickerung von gesammelten
Niederschlagswasser bzw. - die Anforderungen der technischen Regeln zum schadlosen Einleiten
von Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer bzw. in das Grundwasser
sowie - die allgemein
anerkannten Regeln der Technik zu beachten sind.
Können diese
Voraussetzungen nicht erfüllt werden, ist für die Ableitung des
Niederschlagswassers eine gesonderte wasserrechtliche Erlaubnis beim
Landratsamt Bayreuth zu beantragen. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Abstimmungsergebnis:
14 / 0 Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Abstimmungsergebnis:
14 / 0 Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Abstimmungsergebnis:
14 / 0 Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Abstimmungsergebnis:
14 / 0 Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Abstimmungsergebnis:
14 / 0 Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Abstimmungsergebnis:
14 / 0 Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Abstimmungsergebnis:
14 / 0 |
Immissionsschutz: Keine Bedenken |
Eine Abwägung ist nicht notwendig. |
Gesundheitswesen: |
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Bodenschutzrecht: Keine Bedenken |
Eine Abwägung ist nicht notwendig. |
Abfallwirtschaft: Grundsätzlich bestehen keine Bedenken.
Eine Durchfahrtsbreite von mind. 3,60 m für Müllfahrzeuge ist zu beachten. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Abstimmungsergebnis:
14 / 0 |
Kreisbrandrat: Keine Bedenken |
Eine Abwägung ist nicht notwendig. |
Kommunales: Keine Bedenken |
Eine Abwägung ist nicht notwendig. |
Stellungnahme Regierung von Oberfranken, Höhere Landesplanungsbehörde,
Höhere Naturschutzbehörde vom 22.12.2021 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
1.
Die
Einbeziehung der Fl.Nrn. 74/1 und der südöstlichen Teilfläche der Fl.Nr. 1305
der Gemarkung Kirchahorn in den Satzungsbereich halten wir für problematisch.
Eine Satzung nach § 35 Abs. 5 BauGB soll die "Innenentwicklung" und
"Lückenschließung" innerhalb bereits bestehender Splittersiedlungen
im Außenbereich ermöglichen. Insofern ist eine Einbeziehung der übrigen
Fläche gut vertretbar, hinsichtlich der o.g. Bereiche scheinen diese
Anforderungen aber nicht erfüllt. Eine (Außenbereichs-)Satzung kann zwar dem
Vorhaben zur Überwindung des öffentlichen Belangs der zu befürchtenden
Splittersiedlung verhelfen, jedoch nicht deren – darüber hinausreichende –
Erweiterung rechtfertigen (OVG Münster, Urt. v. 18.11.2004 – 7 A 4415/03). 2.
Die
Satzung muss vor der Bekanntmachung ausgefertigt werden. Wir regen an, dies
auch in den Verfahrensvermerken zu dokumentieren und verweisen insofern auf
Anhang A (S. 217) der Planungshilfen für die Bauleitplanung (p 20/21)
entsprechend. |
Die grundsätzliche Planungshoheit liegt bei der Gemeinde Ahorntal. Der
Satzungsumgriff wurde im Vorfeld mit der Bauabteilung am Landratsamt Bayreuth
besprochen. Von dort wurden im Rahmen der Beteiligung der Behörden auch keine
Bedenken wegen des Umgriffs geäußert. Der Satzungsumgriff bleibt damit und
wird nicht verändert. Abstimmungsergebnis:
14 / 0 Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Bei den
Bekanntmachungsvermerken wurde die Ausfertigung der Satzung noch einmal
separat aufgenommen. Abstimmungsergebnis:
14 / 0 |
Stellungnahme Wasserwirtschaftsamt
Hof vom 27.12.2021 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
1. Wasserversorgung
Das Gebiet der
Lückenfüllungssatzung in Dentlein kann an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage
der Gemeinde Ahorntal angeschlossen und daraus ausreichend versorgt werden.
Amtlich festgesetzte Trinkwasserschutzgebiete sind nicht berührt. 2. Bodenschutz,
Grundwasser Uns liegen keine Grundwasserstandsbeobachtungen im
Planungsgebiet vor. Der Grundwasserstand muss durch geeignete Erkundungen im
Planungsgebiet ermittelt werden. Durch das Vorhaben werden die Belange des
Schutzgutes Boden berührt. Bei Erd- und Tiefbauarbeiten sind insbesondere für
Aushub und Zwischenlagerung zum Schutz des Bodens vor physikalischen und
stofflichen Beeinträchtigungen die Vorgaben der DIN 18915 und DIN 19731 zu
berücksichtigen. Die Entsorgung
von überschüssigem Bodenmaterial sollte zur Vermeidung von Bauverzöge-rungen
und Mehrkosten mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf vor Baubeginn geplant
werden. 3. Gewässerentwicklung,
Hochwasserschutz Nach unserem Kenntnisstand wird der Geltungsbereich
des Vorhabenbereiches von Oberflächengewässern und daraus eventuell
resultierenden Überschwemmungsgebieten nicht tangiert. Infolge von Starkregenereignissen kann es auch
außerhalb von Überschwemmungsgebieten zu Überflutungen kommen. Auftretende
Starkregenereignisse bzw. die Problematik "Sturzfluten" oder
"wild abfließendes Oberflächenwasser" sollten bei der weiteren
Planung grundsätzlich Beachtung finden. Durch bauliche Maßnahmen und eine
hochwasserangepasste Bauweise und Nutzung können Schäden am Bauvorhaben durch
Überflutungen begrenzt oder gar vermieden werden (Hinweis: Hochwasserfibel
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung). Entsprechende
Vorkehrungen obliegen auch den Bauherren (§ 5 Abs. 2 WHG). Um Schäden zu
vermeiden, sind bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen (siehe auch Ziffer 4.4
in der Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans), die das Eindringen von
oberflächlich abfließendem Wasser in das Bauwerk dauerhaft verhindert. Eine
Sockelhöhe von mind. 25 cm über der Fahrbahn-/ Geländeoberkante wird
empfohlen. Außengebietswasser sollte in der regulären
Entwässerungs- und Außenanlagenplanung grundsätzlich nicht in die Bebauung
geleitet werden. Etwaige Gegenmaßnahmen dürfen die Situation für Dritte nicht
verschlechtern. Eine planmäßige Ableitung von Oberflächenwasser in
Nachbargrundstücke ist nicht gestattet. Der Abschluss einer
Elementarschadensversicherung wird empfohlen. Zum Schutz vor
eindringendem Abwasser aus der Kanalisation in Räume und Flächen, welche sich
unterhalb der Rückstauebene befinden, sind geeignete Schutzvorkehrungen gemäß
den allgemein anerkannten Regeln der Technik vorzusehen. 4. Altlasten Im Bereich des o.g. Vorhabens sind uns derzeit keine
Altlasten-, schädliche Bodenveränderungen und Altlastenverdachtsflächen
bekannt. Hinsichtlich Altlasten und deren weitergehende Kennzeichnungspflicht gemäß Baugesetzbuch sowie der bodenschutz- und altlastenbezogenen Pflichten (vgl. BayBodSchVwV) wird jedoch ein Abgleich mit dem aktuellen Altlastenkataster des Landratsamtes Bayreuth empfohlen. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Abstimmungsergebnis:
14 / 0 Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Abstimmungsergebnis:
14 / 0 Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Abstimmungsergebnis:
14 / 0 Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Abstimmungsergebnis:
14 / 0 |
Stellungnahme Amt für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten Bayreuth-Münchberg vom 22.12.2021 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Die Teilflächen der Fl.Nrn. 74/1 und
1309/0 werden derzeit landwirtschaftlich genutzt. Im
Landesentwicklungsprogramm wird dem Erhalt land- und forstwirtschaftlicher
Nutzflächen eine hohe Bedeutung zugemessen, da diese nicht nur
Produktionsstandort für hochwertige Nahrungsmittel und Rohstoffe sind,
sondern auch Funktionen für die Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
übernehmen. Die Bauwerber sind in geeigneter
Weise darüber zu informieren, dass durch die ordnungsgemäße Bewirtschaftung
der umliegenden landwirtschaftlichen Flächen Immissionen wie Staub, Lärm und
Gerüche auftreten können. Diese Immissionen, die auch zu unüblichen Zeiten
auftreten können, sind zu dulden. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Abstimmungsergebnis:
14 / 0 Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Abstimmungsergebnis:
14 / 0 |
Stellungnahme Bayernwerk Netz GmbH
vom 07.12.2021 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine grundsätzlichen Einwendungen,
wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen
nicht beeinträchtigt werden. In dem überplanten Bereich befinden
sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen. Kabel: Der Schutzzonenbereich für Kabel
beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse. Kabelplanungen: Zur elektrischen Versorgung des
geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel
nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand
möglich. Für den rechtzeitigen Ausbau des
Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und
anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der
Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz
GmbH schriftlich mitgeteilt werden. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und
Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen
Trasse verlegt werden können. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Abstimmungsergebnis:
14 / 0 Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Abstimmungsergebnis:
14 / 0 Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Abstimmungsergebnis:
14 / 0 |
Stellungnahme Amt für
Digitalisierung, Breitband und Vermessung Bayreuth vom 29.11.2021 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Die Planungsgrundlage entspricht dem
aktuellen Katasterstand. Die Grenzen im Bereich des Planungsgebiets sind
vollständig vermessen. Keine weiteren Anregungen. |
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen. Abstimmungsergebnis:
14 / 0 |
Stellungnahme Telekom Deutschland
GmbH vom 13.12.2021 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Einwände, wenn dadurch der
Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt
werden. Wir bitten, dies bei den weiteren Planungen und bei der
Baudurchführung zu berücksichtigen. Durch die Außenbereichssatzung kann es
sein, dass bereits ausgebaute Straßen ggf. wieder aufgebrochen werden müssen,
um zusätzliche Wohngebäude an unser Telekommunikationsnetz
anzuschließen. |
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen. Abstimmungsergebnis:
14 / 0 |
Stellungnahme Staatliches Bauamt
Bayreuth vom 03.01.2022 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Einwendungen. |
Eine Abwägung ist nicht notwendig. |
Stellungnahme Bayerisches Landesamt
für Denkmalpflege vom 14.12.2021 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
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Wir weisen darauf hin, dass
eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische
Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8
Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen. Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet,
dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für
Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer
sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt
haben. Die aufgefundenen Gegenstände und
der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert
zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände
vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
|
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen. Abstimmungsergebnis:
14 / 0 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen. Abstimmungsergebnis:
14 / 0
|
Stellungnahme Stadt Pottenstein |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Stellungnahme eingegangen. |
|
Stellungnahme Stadt Waischenfeld |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Stellungnahme eingegangen. |
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Stellungnahme Vodafone GmbH /
Vodafone Kabel Deutschland GmbH vom 04.01.2022 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Einwendungen |
Eine Abwägung ist nicht notwendig. |
Stellungnahme Regionaler
Planungsverband vom 20.12.2021 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Einwendungen. |
Eine Abwägung ist nicht notwendig. |
Stellungnahme Industrie und
Handelskammer für Oberfranken vom 03.01.2022 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Einwendungen. |
Eine Abwägung ist nicht notwendig. |
Stellungnahme VG Mistelgau vom
17.12.2021 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Einwendungen. |
Eine Abwägung ist nicht notwendig. |
Markt Gößweinstein |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Stellungnahme eingegangen. |
|
VG Mistelbach |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Stellungnahme eingegangen. |
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Landesbund für Vogelschutz |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Stellungnahme eingegangen. |
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Handwerkskammer für Oberfranken vom
07.12.2021 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Einwendungen. |
Eine Abwägung ist nicht notwendig. |
Stellungnahme
Amt für ländliche Entwicklung Oberfranken vom 30.11.2021 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Gegen
das Vorhaben bestehen keine Bedenken. |
Die
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Abstimmungsergebnis: 14 / 0
|
Stellungnahme
Kreisheimatpfleger vom 07.01.2022 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine Einwendungen |
Eine Abwägung ist nicht notwendig. |
Stellungnahme
Bayerischer Bauernverband vom 30.12.2021 |
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Zusammenfassung |
Abwägung/Beschlussvorschlag |
Keine
Einwendungen. |
Eine
Abwägung ist nicht notwendig. |
Beteiligung der Öffentlichkeit: Keine
Rückmeldungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangen.
Beschlussvorschlag:
Das
Verfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Der Gemeinderat beschließt den
beigefügten Entwurf der Satzung über die erleichterte Zulässigkeit von Vorhaben
im Außenbereich gemäß § 35 Abs.6 BauGB für Teilflächen der Flurnummern 74/1, 1309/0, 1292/0, 111/0,
1300/0, 111/2, 1305/0 sowie die Flurnummern 125/0 und 86/0 der Gemarkung
Kirchahorn in der Fassung vom 09.02.2022 als Satzung und beauftragt den
ersten Bürgermeister die Satzung auszufertigen und öffentlich bekannt zu
machen. Der Satzungsentwurf wird zum Bestandteil dieses Beschlusses
erklärt.