Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

In der Sitzung vom 12.03.2018 hat der Gemeinderat beschlossen, für den Ortsteil Dentlein eine Satzung über die erleichterte Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich aufzustellen.

 

In der Zeit vom 03.12.2021 bis 07.01.2022 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt sowie die Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt.

 

Der Gemeinderat wird gebeten, in der Folge, die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange abzuwägen und im Anschluss den Entwurf der Außenbereichssatzung als Satzung zu beschließen.  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Stellungnahme Landratsamt Bayreuth vom 14.01.2022

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Baurecht:

 

 

Aus städtebaulicher sowie bauplanungsrechtlicher Sicht bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die geplante Satzung. Allerdings sollte der beigefügte Lageplan ggf. noch mit einer Legende (Markierung Geltungsbereich) versehen werden.

 

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 14 /  0

 

 

Naturschutz:

Keine Einwände

 

 

Eine Abwägung ist nicht erforderlich.

 

Wasserrecht:      

 

 

Der Vorhabenbereich befindet sich weder in einem Wasserschutzgebiet noch in einem festgesetzten bzw. vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet oder Karstgebiet.

 

Die Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammelten Niederschlagswasser (NWFreiV) und die technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammelten Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) oder in Oberflächengewässer (TRENOG) müssen beachtet werden.

 

Ist während der Baumaßnahme eine Bauwasserhaltung erforderlich, ist beim Landratsamt eine Erlaubnis nach Art. 70 BayWG zu beantragen.

 

 

Die Anforderungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) sind ein-zuhalten. Auf eine Anzeigepflicht nach § 40 AwSV für nach § 46 Abs. 2 oder Abs. 3 AwSV für prüfpflichtige Anlagen mindestens sechs Wochen vor Baubeginn wird hin-gewiesen. Eine Errichtung ist erst nach Ablauf von sechs Wochen nach Eingang der vollständigen Anzeigeunterlagen möglich, es sei denn, das Landratsamt hat den Baubeginn eher freigegeben.

 

 

Sollten im Zuge der Durchführung vorhandene Wegseitengräben oder auch nur zeitweilige wasserführende Kleingewässer vorübergehend gekreuzt werden, sind diese von Ablagerungen freizuhalten und nach Möglichkeit zu überbrücken. Sofern dies nicht möglich ist und stattdessen eine Verrohrung vorgesehen werden muss, ist diese zur Sicherstellung eines schadlosen Wasserabflusses in Abstimmung mit der Kommune als Unterhalts-verpflichtetem ausreichend groß zu dimensionieren, sohlgleich einzubringen, so kurz wie möglich zu halten und regelmäßig zu unterhalten.

Sofern Drainagen durch Baumaßnahmen beeinträchtigt werden, ist deren Funktion wiederherzustellen bzw. entsprechender Ersatz zu schaffen.

 

 

 

 

 

Schmutzwasser

 

Der Ortsteil Dentlein entwässert im Mischsystem. Das Abwasser wird der Kläranlage Ahorntal zugeleitet. Die wasserrechtliche Erlaubnis für die Kläranlage Kirchahorn endet am 30.06.2022. Gegenwärtig wurde keine Neuerteilung beantragt, sodass ggf. ab 01.07.2022 die rechtliche Erschließung nicht gegeben ist. Dies hat u. a. abgaberechtliche Relevanz und ist entsprechend zu berücksichtigen. Eine tatsächliche Erschließung, insbesondere eine ausreichende Leistungsfähigkeit der vorhandenen Kanalisation, der Mischwasserbehandlungsanlagen und der Kläranlage sowie die Dichtheit der Kanalisation sind eigenverantwortlich zu gewährleisten und bei den Planungen miteinzubeziehen.

Die Kläranlage Ahorntal entwässert in den Ailsbach. Im Hinblick auf das dortige Bachmuschelvorkommen (Artenschutz) wird ausdrücklich auf die Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde verwiesen.

 

 

Niederschlagswasser

 

Hinsichtlich der zukünftigen Niederschlagswasserbeseitigung ist unter Umständen eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.

Generell gilt, dass für das Versickern von Niederschlagswasser oder das Einleiten in ein Gewässer,

- die Anforderungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung vom 01.01.2000 für die erlaubnisfreie Versickerung von gesammelten Niederschlagswasser bzw.

- die Anforderungen der technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer bzw. in das Grundwasser sowie

- die allgemein anerkannten Regeln der Technik

 

zu beachten sind.

 

Können diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, ist für die Ableitung des Niederschlagswassers eine gesonderte wasserrechtliche Erlaubnis beim Landratsamt Bayreuth zu beantragen.

 

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 14 /  0

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 14 /  0

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 14 /  0

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 14 /  0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 14 /  0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 14 /  0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 14 /  0

 

Immissionsschutz:

 

Keine Bedenken

 

 

 

Eine Abwägung ist nicht notwendig.

Gesundheitswesen:

 

 

 

 

Bodenschutzrecht:

 

Keine Bedenken

 

 

 

Eine Abwägung ist nicht notwendig.

Abfallwirtschaft:

 

Grundsätzlich bestehen keine Bedenken. Eine Durchfahrtsbreite von mind. 3,60 m für Müllfahrzeuge ist zu beachten.

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 14 /  0

 

Kreisbrandrat:

 

Keine Bedenken

 

 

 

Eine Abwägung ist nicht notwendig.

Kommunales:

 

Keine Bedenken

 

 

 

Eine Abwägung ist nicht notwendig.

 

 

 

 

 

 

 

 

Stellungnahme Regierung von Oberfranken, Höhere Landesplanungsbehörde, Höhere Naturschutzbehörde vom 22.12.2021

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

1.    Die Einbeziehung der Fl.Nrn. 74/1 und der südöstlichen Teilfläche der Fl.Nr. 1305 der Gemarkung Kirchahorn in den Satzungsbereich halten wir für problematisch. Eine Satzung nach § 35 Abs. 5 BauGB soll die "Innenentwicklung" und "Lückenschließung" innerhalb bereits bestehender Splittersiedlungen im Außenbereich ermöglichen. Insofern ist eine Einbeziehung der übrigen Fläche gut vertretbar, hinsichtlich der o.g. Bereiche scheinen diese Anforderungen aber nicht erfüllt. Eine (Außenbereichs-)Satzung kann zwar dem Vorhaben zur Überwindung des öffentlichen Belangs der zu befürchtenden Splittersiedlung verhelfen, jedoch nicht deren – darüber hinausreichende – Erweiterung rechtfertigen (OVG Münster, Urt. v. 18.11.2004 – 7 A 4415/03).

 

2.    Die Satzung muss vor der Bekanntmachung ausgefertigt werden. Wir regen an, dies auch in den Verfahrensvermerken zu dokumentieren und verweisen insofern auf Anhang A (S. 217) der Planungshilfen für die Bauleitplanung (p 20/21) entsprechend.

 

 

 

 

 

 

Die grundsätzliche Planungshoheit liegt bei der Gemeinde Ahorntal. Der Satzungsumgriff wurde im Vorfeld mit der Bauabteilung am Landratsamt Bayreuth besprochen. Von dort wurden im Rahmen der Beteiligung der Behörden auch keine Bedenken wegen des Umgriffs geäußert. Der Satzungsumgriff bleibt damit und wird nicht verändert. 

Abstimmungsergebnis: 14 /  0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Bei den Bekanntmachungsvermerken wurde die Ausfertigung der Satzung noch einmal separat aufgenommen.

Abstimmungsergebnis: 14 /  0

 

 

 

 

 

 

Stellungnahme Wasserwirtschaftsamt Hof vom 27.12.2021

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

 

1.    Wasserversorgung

Das Gebiet der Lückenfüllungssatzung in Dentlein kann an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage der Gemeinde Ahorntal angeschlossen und daraus ausreichend versorgt werden. Amtlich festgesetzte Trinkwasserschutzgebiete sind nicht berührt.

 

2.    Bodenschutz, Grundwasser

Uns liegen keine Grundwasserstandsbeobachtungen im Planungsgebiet vor. Der Grundwasserstand muss durch geeignete Erkundungen im Planungsgebiet ermittelt werden.

Durch das Vorhaben werden die Belange des Schutzgutes Boden berührt.

Bei Erd- und Tiefbauarbeiten sind insbesondere für Aushub und Zwischenlagerung zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen die Vorgaben der DIN 18915 und DIN 19731 zu berücksichtigen.

Die Entsorgung von überschüssigem Bodenmaterial sollte zur Vermeidung von Bauverzöge-rungen und Mehrkosten mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf vor Baubeginn geplant werden.

 

3.    Gewässerentwicklung, Hochwasserschutz

Nach unserem Kenntnisstand wird der Geltungsbereich des Vorhabenbereiches von Oberflächengewässern und daraus eventuell resultierenden Überschwemmungsgebieten nicht tangiert.

Infolge von Starkregenereignissen kann es auch außerhalb von Überschwemmungsgebieten zu Überflutungen kommen. Auftretende Starkregenereignisse bzw. die Problematik "Sturzfluten" oder "wild abfließendes Oberflächenwasser" sollten bei der weiteren Planung grundsätzlich Beachtung finden.

Durch bauliche Maßnahmen und eine hochwasserangepasste Bauweise und Nutzung können Schäden am Bauvorhaben durch Überflutungen begrenzt oder gar vermieden werden (Hinweis: Hochwasserfibel des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung). Entsprechende Vorkehrungen obliegen auch den Bauherren (§ 5 Abs. 2 WHG). Um Schäden zu vermeiden, sind bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen (siehe auch Ziffer 4.4 in der Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans), die das Eindringen von oberflächlich abfließendem Wasser in das Bauwerk dauerhaft verhindert. Eine Sockelhöhe von mind. 25 cm über der Fahrbahn-/ Geländeoberkante wird empfohlen.

Außengebietswasser sollte in der regulären Entwässerungs- und Außenanlagenplanung grundsätzlich nicht in die Bebauung geleitet werden. Etwaige Gegenmaßnahmen dürfen die Situation für Dritte nicht verschlechtern. Eine planmäßige Ableitung von Oberflächenwasser in Nachbargrundstücke ist nicht gestattet. Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen.

Zum Schutz vor eindringendem Abwasser aus der Kanalisation in Räume und Flächen, welche sich unterhalb der Rückstauebene befinden, sind geeignete Schutzvorkehrungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik vorzusehen.

 

4.    Altlasten

Im Bereich des o.g. Vorhabens sind uns derzeit keine Altlasten-, schädliche Bodenveränderungen und Altlastenverdachtsflächen bekannt.

Hinsichtlich Altlasten und deren weitergehende Kennzeichnungspflicht gemäß Baugesetzbuch sowie der bodenschutz- und altlastenbezogenen Pflichten (vgl. BayBodSchVwV) wird jedoch ein Abgleich mit dem aktuellen Altlastenkataster des Landratsamtes Bayreuth empfohlen.

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 14 /  0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 14 /  0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 14 /  0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 14 /  0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stellungnahme Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bayreuth-Münchberg vom 22.12.2021

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Die Teilflächen der Fl.Nrn. 74/1 und 1309/0 werden derzeit landwirtschaftlich genutzt. Im Landesentwicklungsprogramm wird dem Erhalt land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen eine hohe Bedeutung zugemessen, da diese nicht nur Produktionsstandort für hochwertige Nahrungsmittel und Rohstoffe sind, sondern auch Funktionen für die Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft übernehmen.

 

Die Bauwerber sind in geeigneter Weise darüber zu informieren, dass durch die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der umliegenden landwirtschaftlichen Flächen Immissionen wie Staub, Lärm und Gerüche auftreten können. Diese Immissionen, die auch zu unüblichen Zeiten auftreten können, sind zu dulden.

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 14 /  0

 

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 14 /  0

 

 

 

Stellungnahme Bayernwerk Netz GmbH vom 07.12.2021

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

 

In dem überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.

 

Kabel: 

 

Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links

zur Trassenachse.

 

Kabelplanungen:

 

Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich.

Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen

oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.

Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate)

vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt werden. Nach §

123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 14 /  0

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 14 /  0

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 14 /  0

 

 

Stellungnahme Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Bayreuth vom 29.11.2021

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Die Planungsgrundlage entspricht dem aktuellen Katasterstand. Die Grenzen im Bereich des Planungsgebiets sind vollständig vermessen. Keine weiteren Anregungen.

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 14 /  0

 

 

Stellungnahme Telekom Deutschland GmbH vom 13.12.2021

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine Einwände, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Wir bitten, dies bei den weiteren Planungen und bei der Baudurchführung zu berücksichtigen. Durch die Außenbereichssatzung kann es sein, dass bereits ausgebaute Straßen ggf. wieder aufgebrochen werden müssen, um zusätzliche Wohngebäude an unser Telekommunikationsnetz anzuschließen. 

 

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 14 /  0

 

 

Stellungnahme Staatliches Bauamt Bayreuth vom 03.01.2022

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine Einwendungen.

Eine Abwägung ist nicht notwendig.

 

Stellungnahme Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege vom 14.12.2021

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen.

 

Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben.

 

Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

 

 

 

 

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 14 /  0

 

 

 

 

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 14 /  0

 

 

 

 

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 14 /  0

 

 

 

Stellungnahme Stadt Pottenstein

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine Stellungnahme eingegangen.

 

 

 

Stellungnahme Stadt Waischenfeld

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine Stellungnahme eingegangen.

 

 

Stellungnahme Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH vom 04.01.2022

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine Einwendungen

 

Eine Abwägung ist nicht notwendig.

 

Stellungnahme Regionaler Planungsverband vom 20.12.2021

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine Einwendungen.

Eine Abwägung ist nicht notwendig.

 

Stellungnahme Industrie und Handelskammer für Oberfranken vom 03.01.2022

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine Einwendungen.

Eine Abwägung ist nicht notwendig.

 

 

Stellungnahme VG Mistelgau vom 17.12.2021

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine Einwendungen.

Eine Abwägung ist nicht notwendig.

 

 

 

Markt Gößweinstein

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine Stellungnahme eingegangen.

 

 

 

VG Mistelbach

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine Stellungnahme eingegangen.

 

 

Landesbund für Vogelschutz

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine Stellungnahme eingegangen.

 

 

Handwerkskammer für Oberfranken vom 07.12.2021

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine Einwendungen.

Eine Abwägung ist nicht notwendig.

 

Stellungnahme Amt für ländliche Entwicklung Oberfranken vom 30.11.2021

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Gegen das Vorhaben bestehen keine Bedenken.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 14 /  0

 

 

 

Stellungnahme Kreisheimatpfleger vom 07.01.2022

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine Einwendungen

Eine Abwägung ist nicht notwendig.

 

Stellungnahme Bayerischer Bauernverband vom 30.12.2021

Zusammenfassung

Abwägung/Beschlussvorschlag

Keine Einwendungen.

Eine Abwägung ist nicht notwendig.

 

 

 

Beteiligung der Öffentlichkeit:  Keine Rückmeldungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangen.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Das Verfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Der Gemeinderat beschließt den beigefügten Entwurf der Satzung über die erleichterte Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs.6 BauGB für Teilflächen der Flurnummern 74/1, 1309/0, 1292/0, 111/0, 1300/0, 111/2, 1305/0 sowie die Flurnummern 125/0 und 86/0 der Gemarkung Kirchahorn in der Fassung vom 09.02.2022 als Satzung und beauftragt den ersten Bürgermeister die Satzung auszufertigen und öffentlich bekannt zu machen. Der Satzungsentwurf wird zum Bestandteil dieses Beschlusses erklärt.