Sachverhalt:
Das Bauvorhaben ist gem. § 35 Abs.2 BauGB in Ordnung.
Nach § 35 Abs.2 BauGB kann ein sonstiges Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
In diesem Fall werden keine öffentlichen Belange beeinträchtigt, ein entsprechender Vorbescheid wurde vom Landratsamt erlassen.
Die Erschließung des Bauvorhabens ist durch die Lage direkt an der Gemeindeverbindungsstraße ebenfalls gesichert.
Der Bauvorbescheid wurde den Unterlagen beigefügt.
Die Zustimmung der betroffenen Nachbarn wurde vollständig eingeholt.
Nach Auffassung der Verwaltung ist Gemeinderat Herr Büttner persönlich beteiligt gem. Art 49 Abs.1 GO. Über die Frage, ob eine persönliche Beteiligung tatsächlich vorliegt, hat der Gemeinderat gem. Art. 49 Abs. 3 GO zu entscheiden.
Wortprotokoll:
Der Gemeinderat entscheidet mit 13 zu 0 Stimmen, dass Herr Büttner persönlich beteiligt und damit von Beratung und Beschlussfassung auszuschließen ist.
Beschlussvorschlag:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben wird erteilt.