Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das Bauvorhaben befindet sich im Außenbereich und ist deshalb nach § 35 BauGB zu beurteilen.

 

§ 35 Abs.1 BauGB ist hier nicht einschlägig, da das Bauvorhaben weder einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und auch keine der weiteren Nummern hier zutrifft.

 

Somit ist das Bauvorhaben nach § 35 Abs.2 BauGB zu beurteilen.

 

Nach § 35 Abs.2 BauGB kann ein Bauvorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn die Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

 

Die Erschließung ist gesichert, das Baugrundstück befindet sich in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche. Die Wasserversorgung ist durch den Zweckverband zur Wasserversorgung Adlitz-Steifling-Brünnberg sicherzustellen, hinsichtlich der Entwässerung wird eine Kleinkläranlage errichtet.

 

Öffentliche Belange werden ebenfalls nicht beeinträchtigt, das Bauvorhaben befindet sich innerhalb des Umgriffs der Satzung gem. § 35 Abs.6 BauGB über die erleichterte Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich von Brünnberg. In dieser Satzung wird geregelt, dass innerhalb des Umgriffs der Satzung Wohnzwecken dienenden Vorhaben und kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben im Sinne von § 35 Abs.2 BauGB nicht entgegengehalten werden kann, dass die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt damit nicht vor. 


Beschlussvorschlag:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben wird erteilt.