Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das Bauvorhaben befindet sich nicht in einem Zusammenhang bebauten Ortsteil und richtet sich demnach nach § 35 BauGB.

 

Nach § 35 Abs.1 Nr. 1 BauGB ist ein Bauvorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.

 

Die ausreichende Erschließung des Bauvorhabens ist gesichert. Es dient auch einem landwirtschaftlichen Betrieb und nimmt nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche ein.

 

Die Nachbarunterschriften sind vollständig.

 

Die Prüfung, inwieweit öffentliche Belange, wie etwa der Immissionsschutz dem Bauvorhaben entgegenstehen, obliegt dem Landratsamt Bayreuth als zuständiger Behörde.

 

Der Bauausschuss hat das Gelände, auf dem das Bauvorhaben realisiert werden soll, im Rahmen seiner Sitzung am 17.11.2021 zusammen mit dem Bauherrn besichtigt.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben wird erteilt.