Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Das Bauvorhaben befindet sich nach Einschätzung der Gemeinde Ahorntal nicht im Zusammenhang bebauten Ortsteil von Hintergereuth und kann daher nicht nach § 34 BauGB beurteilt werden.

 

Es kommt daher lediglich eine Beurteilung nach § 35 BauGB in Frage.

 

Eine Privilegierung nach § 35 Abs.1 BauGB liegt nicht vor. Damit richtet sich das Bauvorhaben nach § 35 Abs.2 BauGB.

 

Nach § 35 Abs.2 BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

 

Öffentliche Belange werden hier nicht beeinträchtigt, die Erschließung ist durch die Lage des Grundstücks an der Gemeindeverbindungsstraße gesichert.

 

Die Nachbarunterschriften sind vollständig.

 

 

Wortprotokoll:

 

Das Gremium diskutiert auch hier, ob mit den Bauwerbern ggf. eine Sondervereinbarung zur wasser- und kanalmäßigen Erschließung getroffen werden muss, schließlich befindet sich das Bauvorhaben genau gegenüber der Bauvoranfrage für das Flurstück 1061. Auch hier soll der Wortlaut der Satzung geprüft werden. Man kommt überein, das Einvernehmen zu erteilen, sich jedoch vorzubehalten, wegen der Erschließung ggf. Sondervereinbarungen mit den Bauwerbern zu schließen. Diese sollen hierüber entsprechend informiert werden.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben wird erteilt.