Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Der Bauantrag ist gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Ordnung.

 

Demnach ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist, wenn es einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.

 

Öffentliche Belange stehen nicht entgegen. Die Erschließung ist gesichert.

Die Privilegierung wird im weiteren Verlauf des Verfahrens förmlich vom Landratsamt mit dem Amt für Landwirtschaft und Forsten abgeklärt. Der Bauherr hat jedoch erklärt, dass die Privilegierung bereits mündlich mit dem Amt für Landwirtschaft und Forsten abgeklärt wurde.

 

Die Nachbarunterschriften sind vollständig.

 

Die Abstandsflächenübernahme gem. Art. 63 Abs. 1 BayBO i. V. m. Art. 6 Abs. 2 BayBO ist nach Rücksprache mit dem Landratsamt Bayreuth nicht notwendig. Die Hofstelle wird als eine komplette wirtschaftliche Einheit betrachtet. Die Nachbargrundstücke gehören alle dem Bauherrn selbst.

 

 

 

Wortprotokoll:

 

Herr Neuner weist darauf hin, dass durch die Halle ein Schmutzwasserkanal der Gemeinde Ahorntal überbaut wird. Dies hat man sich vor Ort angeschaut und auch mit dem Antragsteller gesprochen. Eine Verlegung der Halle ist aus verschiedenen Gründen nicht möglich. Eine Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde Ahorntal besteht nich.

 


Beschlussvorschlag:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben wird erteilt.