Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Antrag auf Vorbescheid gem. Art. 71 BayBO i.V.m. § 35 Abs. 2 BauGB in Ordnung.

 

Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB liegt nicht vor.

 

Damit richtet sich die Genehmigungsfähigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB.

 

Nach dieser Vorschrift können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung und Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

 

Die Erschließung ist gesichert, die Beeinträchtigung öffentlicher Belange wird von der Bauaufsichtsbehörde nach § 35 Abs. 3 BauGB geprüft.

 

Hinweis: Der Antragsteller ist Sohn des Betriebsstätteninhabers, auf dessen Betriebsstätte die Wohnung aufgebaut werden soll.


Beschlussvorschlag:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid wird erteilt.