Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Bauantrag gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Ordnung.

 

Demnach ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist, wenn es einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.

 

Öffentliche Belange stehen nicht entgegen. Die Erschließung ist gesichert.

 

Die Privilegierung wird im weiteren Verlauf des Verfahrens förmlich mit dem Amt für Landwirtschaft und Forsten abgeklärt. Aufgrund des bereits bestehenden Betriebsgebäudes ist jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine Privilegierung vorliegt.

 

Nachbarunterschriften liegen nicht vor, Nachbarn sind aber lediglich der Bauherr selbst und die Gemeinde Ahorntal.

 

Der Abstandsflächenübernahme gem. Art. 63 Abs. 1 BayBO i. V. m. Art. 6 Abs. 2 BayBO wurde vom Nachbarn (= Bauherr selbst) zugestimmt.

 


Beschlussvorschlag:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben wird erteilt.