Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

 

Der Bauantrag ist nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) zu beurteilen.

 

Nach § 34 Abs.1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

 

Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Erschließung des Grundstücks ist durch die Lage des Flurstücks an der Gemeindeverbindungsstraße gesichert.

 

Die Zustimmung der Nachbarn wurde nicht vollständig eingeholt, es fehlt die Zustimmung der Eigentümerin der Fl.Nr. 437 der Gemarkung Adlitz. Die Nachbarzustimmung wurde vom Antragsteller unter Punkt 4 des Bauantrages auch nicht angekreuzt. Diese Punkte werden vor Weiterleitung des Antrages an das Landratsamtes Bayreuth noch mit dem Antragsteller geklärt.

 

Die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit allen weiteren öffentlich-rechtlichen Vorschriften wird im weiteren Verlauf vom Landratsamt Bayreuth überprüft.

 


Beschlussvorschlag:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben wird erteilt.