Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

 

In der Sitzung des Gemeinderates vom 21.10.2021 wurde beschlossen, für Teilflächen der Flurnummern 703, 704, 705, 635/0 sowie die Flurnummer 635/1 eine Abgrenzungs- und Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs.4 Nr. 1 u.3. BauGB aufzustellen. Der Billigungs- und Auslegungsbeschluss erfolgte in der Sitzung vom 16.12.2021.

 

Die Öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte in der Zeit vom 20.01.2022 bis 23.02.2022.

 

In der Folge werden die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgestellt. Der Gemeinderat wird gebeten, die Stellungnahmen abzuwägen.

 

Die Abwägungsvorlage des Architekturbüros Heidenreich wurde als Anlage beigefügt.

 

 

Wortprotokoll:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Nr.

Schreiben

Stellungnahme / Anregung (Zusammenfassung)

Behandlung / Abwägung

 

Bedenken, Anregungen und Hinweise von Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange:

 

1

Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Bayreuth mit Schreiben vom 13.01.2022

Die Planungsgrundlage entspricht, soweit ersichtlich, dem aktuellen Katasterstand. Die Umfangsgrenze des Planungsgebiets ist noch nicht vermessen. Die Flurstücksgrenzen der betroffenen Flurstücke sind noch nicht vermessen. Die Flächenangaben sind daher ungenau und stammen aus dem vorletzten Jahrhundert.

Aus Sicht des ADBV besteht hier Handlungsbedarf in Form einer Abmarkung der Umfangsgrenze bzw. der Flurstücksgrenzen in Teilbereichen.

Bei der Erschließung des Baugrundstücks/Gebäude sollte - ggf. in Absprache mit Netzbetreibern - bereits Leerrohre (Speedpipes) eingebracht werden, um das Gebäude mit zukunftsfähiger Breitbandtechnik FTTB/FTTH versorgen zu können. Eine zusätzliche Förderung ''Weißer Fleck'' Ober die BayGiMR kommt hier nicht in Betracht.

Seitens des Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Bayreuth bestehen keine weiteren Anregungen.

Wir bitten um frühzeitige Mitteilung der Vergabe von Straßennamen und Hausnummern.

wird zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmungsergebnis: 13 /  0

 

2

Bayernwerk Netz GmbH mit Schreiben vom 20.01.2022

gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.

Kabel

Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse.

Kabelplanungen

Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich.

Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.

Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate)

vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt werden. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.

Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

 

 

 

 

wird zur Kenntnis genommen

 

Abstimmungsergebnis: 13 /  0

 

3

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege mit Schreiben vom 26.01.2022

Bodendenkmalpflegerische Belange:

Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen.

Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:

Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

Art. 8 Abs. 2 BayDSchG:

Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

 

wird zur Kenntnis genommen

Die Meldepflicht von Bodendenkmälern wird als Hinweis in die Satzung aufgenommen werden.

 

Abstimmungsergebnis: 13 /  0

 

4

Regierung von Oberfranken mit E-Mail vom 27.01.2022

Es wird gebeten, den Anwendungsbereich der Satzung nochmals zu prüfen.

Es bestehen Zweifel hinsichtlich der Prägung der einzubeziehenden Flächen durch die angrenzende Bebauung, § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB.

Erforderlich ist insofern zumindest ein sachlicher Grund, der ein Ausgreifen des Satzungsbereichs in den Außenbereich hinein rechtfertigen könnte. Dies können beispielsweise topographische Besonderheiten sein. Ein solcher Grund ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Die Wegeverbindung Fl.Nr. 641 der Gemarkung Körzendorf scheint vielmehr eine trennende Wirkung zur übrigen Bebauung zu begründen. Die Satzung soll nicht zu einem (die Bauleitplanung ersetzenden) Regelinstrument dafür werden, Außenbereich zu nicht überplanten Innenbereich umzuwidmen.

 

Die nach der Begründung (Punkt 2.) beabsichtigten Festsetzungen zu Art (des gesamten Gebiets) und Maß sowie Bauweise finden sich in der Satzung nicht wieder.

 

 

 

Gemäß Stellungnahme des Landratsamtes Bayreuth bestehen aus städtebaulicher und bauplanerischer Sicht keine grundsätzlichen Einwendungen. Die betreffenden Grundstücke werden durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt. Die Wegeverbindung der Fl.-Nr. 641 wirkt eher verbindend, da diese als Erschließungsachse für die nördlich liegenden Grundstücke herangezogen wird.

Abstimmungsergebnis: 13 /  0

 

 

 

 

 

 

 

Die entsprechenden Festsetzungen werden in den Satzungstext aufgenommen (siehe auch Stellungnahme LRA Bayreuth).

Abstimmungsergebnis: 13 /  0

 

5

Wasserwirtschaftsamt Hof mit E-Mail vom 31.01.2022

… die o.g. Satzung ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht von untergeordneter Bedeutung.

wird zur Kenntnis genommen

Abstimmungsergebnis: 13 /  0

 

6

Handwerkskammer für Oberfranken mit Schreiben vom 03.02.2022

… die Planung haben wir mit Interesse zur Kenntnis genommen.

Wir gehen davon aus, dass die Interessen des Handwerks berücksichtigt werden und erachten deshalb eine weitere Beteiligung am Verfahren für nicht notwendig.

wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 13 /  0

 

7

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Schreiben vom 07.02.2022

Grundsätzlich gilt, dass Grund und Boden ein nicht vermehrbares Gut sind und auch eine wichtige Funktion für den Naturhaushalt haben. So soll nach § 1 Baugesetzbuch

mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden.

 

Der Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung schließt unter anderem die FINr. 705, Gemarkung Körzendorf ein. Diese Fläche wird bisher landwirtschaftlich genutzt. Es ist deshalb dafür Sorge zu tragen, dass die betroffenen Landwirte / Bewirtschafter rechtzeitig informiert werden. Die Erreichbarkeit (Zufahrten) angrenzender landwirtschaftlicher Flächen muss gewährleistet bleiben.

 

Die Bewirtschaftung der Restfläche auf FINr. 705 wird durch den schrägen Zuschnitt erschwert. Aus landwirtschaftlich-fachlicher Sicht wäre es sinnvoll, die Einbeziehungssatzung mit dem Verlauf der FINr. 704 abzuschließen und auf eine Bebauung der FlNr. 705 zu verzichten.

Sollte dennoch eine Bebauung stattfinden wird angeregt, die westliche Grenze der Einbeziehungssatzung zumindest parallel zum Verlauf der Flurstückgrenze abzuschließen

Weitere landwirtschaftlich-fachliche Belange sind nicht betroffen.

wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 13 /  0

 

 

 

 

 

 

Die Zufahrten auf die landwirtschaftlichen Flächen sind von der Gemeindeverbindungsstraße Richtung Reizendorf gewährleistet.

Abstimmungsergebnis: 13 /  0

 

 

 

 

 

Die Fl-Nr. 705 soll in den Satzungsbereich einbezogen werden. Die westliche Grenze des Satzungsbereich wird in etwa parallel zur Flurstücksgrenze gezogen.

Abstimmungsergebnis: 13 /  0

 

8

Markt Gößweinstein mit Schreiben vom 10.02.2022

keine Einwände

Eine weitere Beteiligung am Verfahren ist nicht notwendig.

wird zur Kenntnis genommen

Abstimmungsergebnis: 13 /  0

 

9

Regionaler Planungsverband Oberfranken-Ost mit Schreiben vom 11.02.2022

… aus regionalplanerischer Sicht bestehen gegen die vorliegende Planung keine Einwände.

wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 13 /  0

 

10

Bayerischer Bauernverband mit Schreiben vom 15.02.2022

… die spitzwinkelige Abgrenzung nach Westen greift ungünstig in die angrenzende Bewirtschaftungsstruktur ein. Ein rechter Winkel sowohl im Norden als auch im Süden an der Westgrenze würde die Bewirtschaftung der Restfläche im Westen erleichtern und die Belastung der Restfläche reduzieren. An der Grenze, besonders im Norden, weisen wir darauf hin, dass hohe Gewächse wie Bäume vermieden werden sollten. Wir vermissen die Festsetzung eines besonderen Grenzabstandes oder eine Begrenzung der Wuchshöhe. Auf die Bestimmungen des Art. 50 Abs. 2 AGBGB wird verwiesen.

Der Verlauf des Geltungsbereiches an der Westgrenze wird entsprechend angepasst (siehe auch Stellungnahme AELF Bayreuth).

Die Grenzabstände für Pflanzen sind eindeutig in den Art. 47 ff AGBGB geregelt, so dass es im Sinne einer schlanken Bauleitplanung keiner weiteren Regelung in der Satzung bedarf.

Abstimmungsergebnis: 13 /  0

 

11

Deutsche Telekom Technik GmbH mit Schreiben vom 11.01.2022

Gegen den Erlass einer Abgrenzungs- und Einbeziehungssatzung für die o.g. Flurstücke der Gemarkung Körzendorf haben wir keine Einwände.

Die am Rande des betroffenen Bereiches vorhandenen Telekommunikationsanlagen müssen in ihrem Bestand gesichert bleiben.

wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 13 /  0

 

12

IHK für Oberfranken Bayreuth mit E-Mail vom 22.02.2022

Gegen die vorliegende Planung erheben wir keine Einwendungen.

wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 13 /  0

13

Vodafone Deutschland GmbH- mit Schreiben vom 23.02.2022

Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen ist unsererseits derzeit nicht geplant.

 

wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis: 13 /  0

 

14

Landratsamt Bayreuth mit Schreiben vom 28.02.2022

Baurecht

Aus städtebaulicher und bauplanungsrechtlicher Sicht bestehen gegen die beabsichtigten Planungen grundsätzlich keine Einwendungen. Die betreffenden Grundstücke bzw. Flächen sind durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs z. T. entsprechend geprägt. Dennoch möchten wir auf nachstehende Hinweise und Informationen aufmerksam machen und bitten um Berücksichtigung im Rahmen der weiteren Planungen:

 

1) Innerhalb der Begründung unter Nr. 1 „Anlass, Ziel und Zweck“ wird beschrieben, dass die Satzung auch der Klarstellung der baulichen Nutzung von Flächen im Geltungsbereich dienen soll. Soweit die „Klarstellungsfunktion“ bzw. der „Klarstellungsgedanke“ weiterhin verfolgt werden soll, ist zwingend auf die entsprechenden Rechtsvorschriften zu verweisen. Die einschlägige Rechtsgrundlage nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB (=Klarstellungssatzung) sollte innerhalb der Planunterlagen ergänzt werden. Insoweit empfiehlt sich eine Kombination zwischen Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung. Auch der Titel bzw. die Bezeichnung der Satzung wäre dahingehend abzuändern.

 

2) Innerhalb der Legende zur Planzeichnung wird hinsichtlich des Geltungsbereiches auf die „Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich“ verwiesen. Die Symbolik bzw. Darstellung verweist jedoch eindeutig auf den gültigen Geltungsbereich. Die Bezeichnung sollte insofern angepasst werden.

 

3) Die Festlegung des Geltungsbereichs Richtung Süden über die vorhandene Gemeindeverbindungsstraße hinweg kann nur z. T. nachvollzogen werden. Soweit öffentliche Verkehrsflächen unmittelbar angrenzend oder auch zur Erschließung der neuen (Wohnbau-)Flächen dienen, sollten diese gem. Planzeichenverordnung (PlanZV) dargestellt bzw. ausgewiesen werden. Unter Umständen sind sogar innerhalb einer Satzung nach § 34 Abs. 4 sog. „Private Verkehrsflächen“ planerisch bzw. zeichnerisch zu erfassen.

 

4) Es sind zwingend auch die weiteren Flächen im Geltungsbereich der o. g. Satzung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (WA) zu berücksichtigen. Es ist für alle Flächen im Geltungsbereich einheitlich die Art der baulichen Nutzung zu bestimmen und diese zeichnerisch darzustellen. Wir bitten insoweit um Überprüfung und entsprechende Anpassung.

 

5) Wir empfehlen außerdem den § 3 „Art der baulichen Nutzung“ der Satzung entsprechend zu überarbeiten. Entscheidend ist hierbei nicht die Art der baulichen Nutzung der näheren Umgebung, sondern allein die Flächen und deren zukünftige Gebietsklassifizierung innerhalb des Geltungsbereiches der Satzung.

 

6) Sofern gewünscht oder beabsichtigt, sollten ggf. noch Baugrenzen innerhalb der zeichnerischen Darstellung ergänzt werden.

 

 

 

7) Innerhalb der Begründung unter Nr. 2 „Festsetzungen“ wird beschrieben, dass hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung eine Grundflächenzahl von 0,30 und eine Geschossflächenzahl von 0,6 sowie eine offene Bauweise festgelegt werden soll. Diese Festsetzungen fehlen allerdings innerhalb der Satzung! Deshalb sollten diese Bestimmungen auch zwingend (sofern weiterhin beabsichtigt) auch innerhalb der Satzung wiedergegeben werden. Wir empfehlen deshalb den § 4 der Satzung abzuändern (§ 4 Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung) und das Inkrafttreten unter § 5 der Satzung zu verankern.

 

8) Um Missverständnisse oder Verwirrungen zu vermeiden, empfiehlt sich zudem ein getrennter Aufbau bzw. Darstellung der Planzeichnung, der Satzung, der Begründung und der Verfahrensvermerke.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wasserrecht

Das Vorhaben befindet sich weder in einem Wasserschutzgebiet noch in einem festgesetzten bzw. vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet oder Karstgebiet

Grundsätzlich gilt:

• Die Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammelten Niederschlagswasser (NWFreiV) und die technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammelten Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) oder in Oberflächengewässer (TRENOG) müssen beachtet werden.

 

• Ist während der Baumaßnahme eine Bauwasserhaltung erforderlich, ist beim Landratsamt eine Erlaubnis nach Art. 70 BayWG zu beantragen.

 

• Die Anforderungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) sind einzuhalten. Auf eine Anzeigepflicht nach § 40 AwSV für nach § 46 Abs. 2, 3 AwSV prüfpflichtige Anlagen mindestens sechs Wochen vor Baubeginn wird hingewiesen. Eine Errichtung ist erst nach Ablauf von sechs Wochen nach Eingang der vollständigen Anzeigeunterlagen möglich, es sei denn, das Landratsamt hat den Baubeginn eher freigegeben. Musterformulare für eine Anzeige nach § 40 AwSV sind auf der Internetseite des Landratsamtes Bayreuth zum Download erhältlich.

 

Sollten im Zuge der Durchführung vorhandene Wegseitengräben oder auch nur zeitweilige wasserführende Kleingewässer vorübergehend gekreuzt werden, sind diese von Ablagerungen freizuhalten und nach Möglichkeit zu überbrücken. Sofern dies nicht möglich ist und stattdessen eine Verrohrung vorgesehen werden muss, ist diese zur Sicherstellung eines schadlosen Wasserabflusses in Abstimmung mit der Kommune als Unterhalts-verpflichtetem ausreichend groß zu dimensionieren, sohlgleich einzubringen, so kurz wie möglich zu halten und regelmäßig zu unterhalten.

Sofern Drainagen durch Baumaßnahmen beeinträchtigt werden, ist deren Funktion wiederherzustellen bzw. entsprechender Ersatz zu schaffen.

 

Schmutzwasser

Die wasserrechtliche Erlaubnis für die Kläranlage Ahorntal endet am 30.06.2022. Die wasserrechtlichen Erlaubnisse für die Einleitungen aus den Mischwasserbehandlungsbauwerken und Regenwasserkanälen endeten bereits am 31.12.2021. Es erfolgte gegenwärtig lediglich eine Antragstellung für die Neuerteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitungen aus den Mischwasserbehandlungsbauwerken und Regenwasserkanälen.

Eine ausreichende Leistungsfähigkeit der vorhandenen Kanalisation, der Mischwasserbehandlungsanlagen und der Kläranlage, sowie die Dichtheit der Kanalisation sind eigenverantwortlich zu gewährleisten und bei den Planungen miteinzubeziehen.

 

Niederschlagswasser

Hinsichtlich der zukünftigen Niederschlagswasserbeseitigung ist unter Umständen eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.

Generell gilt, dass für das Versickern von Niederschlagswasser oder das Einleiten in ein Gewässer,

• die Anforderungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung vom 01.01.2000 für die erlaubnisfreie Versickerung von gesammelten Niederschlagswasser bzw.

 

• die Anforderungen der technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer bzw. in das Grundwasser sowie

 

• die allgemein anerkannten Regeln der Technik

 

zu beachten sind.

Können diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, ist für die Ableitung des Niederschlagswassers eine gesonderte wasserrechtliche Erlaubnis beim Landratsamt Bayreuth zu beantragen.

Generell ist das Wasserwirtschatsamt Hof am Verfahren zu beteiligen. Auf dessen Stellungnahme wird ggf. im Übrigen verwiesen.

 

Sonstiges

Von den weiteren Fachstellen (Kreisbrandrat, Behindertenbeauftragter, FB 20 – Kommunales, FB 40 – Abfallrecht, FB 40 – Bodenschutzrecht, FB 45 – Immissionsschutz und FB 50 – Gesundheitswesen) wurden keine Bedenken gegen die Planungen vorgetragen.

Von Seiten der Fachstelle FB 45 – Naturschutz ist bislang keine Stellungnahme eingegangen. Wir bitten deshalb die Gemeinde Ahorntal nochmals eigenständig mit der entsprechenden Fachstelle in Kontakt zu treten.

 

 

wird zur Kenntnis genommen

Abstimmungsergebnis: 13 /  0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Begründung wird dahingehend geändert, dass die Klarstellungsfunktion keine Erwähnung findet. Die Satzung soll lediglich die betreffenden Flächen in den unbeplanten Innenbereich von Vordergereuth einbeziehen.

Abstimmungsergebnis: 13 /  0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Bezeichnung wird entsprechend angepasst.

Abstimmungsergebnis: 13 /  0

 

 

 

 

 

Der Geltungsbereich der Satzung wird zurückgenommen, so dass die Gemeindeverbindungsstraße nicht mehr im Geltungsbereich liegt.

Abstimmungsergebnis: 13 /  0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die weiteren Flächen auf den Fl-Nr. 635/1, 703 und 704 wird mit der Schraffur für ein allgemeines Wohngebiet versehen.

Abstimmungsergebnis: 13 /  0

 

 

 

 

 

Der § 3 der Satzung wird wie folgt umformuliert. „Die Art der baulichen Nutzung im Satzungsgebiet entspricht einem allgemeinem Wohngebiet nach § 4 Baunutzungsverordnung und orientiert sich am angrenzenden bebauten Gebiet von Vordergereuth“

Abstimmungsergebnis: 13 /  0

 

 

 

Um den Bauherren möglichst viele Freiheiten für die Planung zu lassen, wird auf die zeichnerische Darstellung von Baugrenzen verzichtet.

Abstimmungsergebnis: 13 /  0

 

 

 

 

 

Die Satzung wird wie vorgeschlagen ergänzt.

Abstimmungsergebnis: 13 /  0

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu den Anforderungen an die ordnungsgemäße Ausfertigung eines Bauleitplanes verweisen ich auf die aktuelle Rechtsprechung hierzu (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 28.04.2017, Az. 15 N 15.967).

Danach fehlt es zum Beispiel an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung wenn nur der Textteil der Satzung die erforderliche Unterschrift (Bürgermeister) trage, nicht aber in der Satzung näher benannte Anlagen, die auch nicht untrennbar in einer Weise mit dem Satzungstext verbunden sind, dass die Auseinandertrennung der einzelnen Blätter zwangsläufig zur Zerstörung der Gesamturkunde führen würde.

Daher sollten immer dann, wenn sich ein Bebauungsplan aus mehreren Teilen zusammensetzt, auf eine untrennbare Verbindung zwischen den Teilen geachtet oder im Zweifelsfall jeder Teil des Bebauungsplanes gesondert ausgefertigt werden. Deshalb wird ein getrennter Aufbau nicht empfohlen und die bisherige Darstellung beibehalten.

Abstimmungsergebnis: 13 /  0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

wird zu Kenntnis genommen

Abstimmungsergebnis: 13 /  0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

wird zur Kenntnis genommen

Abstimmungsergebnis: 13 /  0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

wird zur Kenntnis genommen

Abstimmungsergebnis: 13 /  0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

wird zur Kenntnis genommen

Abstimmungsergebnis: 13 /  0

 

 

Seitens der Öffentlichkeit sind keine Bedenken und Anregungen eingegangen.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Das erforderliche Verfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Der Gemeinderat der Gemeinde Ahorntal beschließt den vom Architekturbüro Heidenreich, Bockmühle 1, 95473 Haag, gefertigten Entwurf der Satzung „Vordergereuth Nordwest“ in der Fassung vom 11.04.2022 unter Berücksichtigung der aufgrund der gefassten Abwägungsbeschlüssen einzuarbeiteten redaktionellen Ergänzungen gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss öffentlich bekannt zu machen.