Sachverhalt:
In der Sitzung des Gemeinderates vom 21.10.2021 wurde beschlossen, für Teilflächen der Flurnummern 703, 704, 705, 635/0 sowie die Flurnummer 635/1 eine Abgrenzungs- und Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs.4 Nr. 1 u.3. BauGB aufzustellen. Der Billigungs- und Auslegungsbeschluss erfolgte in der Sitzung vom 16.12.2021.
Die Öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte in der Zeit vom 20.01.2022 bis 23.02.2022.
In der Folge werden die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgestellt. Der Gemeinderat wird gebeten, die Stellungnahmen abzuwägen.
Die Abwägungsvorlage des Architekturbüros Heidenreich wurde als Anlage beigefügt.
Wortprotokoll:
Nr. |
Schreiben |
Stellungnahme / Anregung (Zusammenfassung) |
Behandlung / Abwägung |
Bedenken, Anregungen und Hinweise von
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange: |
|||
1 |
Amt für Digitalisierung,
Breitband und Vermessung Bayreuth mit Schreiben vom 13.01.2022 |
Die Planungsgrundlage entspricht, soweit ersichtlich, dem aktuellen
Katasterstand. Die Umfangsgrenze des Planungsgebiets ist noch nicht
vermessen. Die Flurstücksgrenzen der betroffenen Flurstücke sind noch nicht
vermessen. Die Flächenangaben sind daher ungenau und stammen aus dem
vorletzten Jahrhundert. Aus Sicht des ADBV besteht hier Handlungsbedarf in Form einer
Abmarkung der Umfangsgrenze bzw. der Flurstücksgrenzen in Teilbereichen. Bei der Erschließung des Baugrundstücks/Gebäude sollte - ggf. in Absprache
mit Netzbetreibern - bereits Leerrohre (Speedpipes) eingebracht werden, um
das Gebäude mit zukunftsfähiger Breitbandtechnik FTTB/FTTH versorgen zu
können. Eine zusätzliche Förderung ''Weißer Fleck'' Ober die BayGiMR kommt
hier nicht in Betracht. Seitens des Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Bayreuth
bestehen keine weiteren Anregungen. Wir bitten um frühzeitige Mitteilung der Vergabe von Straßennamen und
Hausnummern. |
wird zur
Kenntnis genommen. Abstimmungsergebnis:
13 / 0 |
2 |
Bayernwerk
Netz GmbH mit Schreiben vom 20.01.2022 |
gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen
keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit
und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. In dem von
Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene
Versorgungseinrichtungen. Kabel Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt
bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse. Kabelplanungen Zur elektrischen Versorgung des geplanten
Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in
Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne
Baumbestand möglich. Für den rechtzeitigen Ausbau des
Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und
anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der
Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH
schriftlich mitgeteilt werden. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und
Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen
Trasse verlegt werden können. Wir bitten Sie, uns bei weiteren
Verfahrensschritten zu beteiligen. |
wird zur
Kenntnis genommen Abstimmungsergebnis:
13 / 0 |
3 |
Bayerisches
Landesamt für Denkmalpflege mit Schreiben vom 26.01.2022 |
Bodendenkmalpflegerische
Belange: Wir weisen
darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht
an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere
Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen. Art.
8 Abs. 1 BayDSchG: Wer
Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren
Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur
Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des
Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem
Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen.
Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund
eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer
oder den Leiter der Arbeiten befreit. Art.
8 Abs. 2 BayDSchG: Die
aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche
nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere
Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der
Arbeiten gestattet. |
wird zur
Kenntnis genommen Die
Meldepflicht von Bodendenkmälern wird als Hinweis in die Satzung aufgenommen
werden. Abstimmungsergebnis:
13 / 0 |
4 |
Regierung von
Oberfranken mit E-Mail vom 27.01.2022 |
Es wird gebeten, den Anwendungsbereich der
Satzung nochmals zu prüfen. Es bestehen Zweifel hinsichtlich der Prägung der
einzubeziehenden Flächen durch die angrenzende Bebauung, § 34 Abs. 4 S. 1 Nr.
3 BauGB. Erforderlich ist insofern zumindest ein sachlicher
Grund, der ein Ausgreifen des Satzungsbereichs in den Außenbereich hinein
rechtfertigen könnte. Dies können beispielsweise topographische
Besonderheiten sein. Ein solcher Grund ist vorliegend jedoch nicht
ersichtlich. Die Wegeverbindung Fl.Nr. 641 der Gemarkung Körzendorf scheint
vielmehr eine trennende Wirkung zur übrigen Bebauung zu begründen. Die
Satzung soll nicht zu einem (die Bauleitplanung ersetzenden) Regelinstrument
dafür werden, Außenbereich zu nicht überplanten Innenbereich umzuwidmen. Die nach der Begründung (Punkt 2.) beabsichtigten
Festsetzungen zu Art (des gesamten Gebiets) und Maß sowie Bauweise finden
sich in der Satzung nicht wieder. |
Gemäß
Stellungnahme des Landratsamtes Bayreuth bestehen aus städtebaulicher und
bauplanerischer Sicht keine grundsätzlichen Einwendungen. Die betreffenden
Grundstücke werden durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs
entsprechend geprägt. Die Wegeverbindung der Fl.-Nr. 641 wirkt eher
verbindend, da diese als Erschließungsachse für die nördlich liegenden
Grundstücke herangezogen wird. Abstimmungsergebnis:
13 / 0 Die
entsprechenden Festsetzungen werden in den Satzungstext aufgenommen (siehe
auch Stellungnahme LRA Bayreuth). Abstimmungsergebnis:
13 / 0 |
5 |
Wasserwirtschaftsamt
Hof mit E-Mail vom 31.01.2022 |
… die o.g. Satzung ist aus wasserwirtschaftlicher
Sicht von untergeordneter Bedeutung. |
wird
zur Kenntnis genommen Abstimmungsergebnis:
13 / 0 |
6 |
Handwerkskammer
für Oberfranken mit Schreiben vom 03.02.2022 |
… die Planung haben wir mit Interesse zur
Kenntnis genommen. Wir gehen davon aus, dass die Interessen des
Handwerks berücksichtigt werden und erachten deshalb eine weitere Beteiligung
am Verfahren für nicht notwendig. |
wird zur
Kenntnis genommen. Abstimmungsergebnis:
13 / 0 |
7 |
Amt für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Schreiben vom 07.02.2022 |
Grundsätzlich
gilt, dass Grund und Boden ein nicht vermehrbares Gut sind und auch eine
wichtige Funktion für den Naturhaushalt haben. So soll nach § 1 Baugesetzbuch mit
Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden. Der
Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung schließt unter anderem die FINr. 705,
Gemarkung Körzendorf ein. Diese Fläche wird bisher landwirtschaftlich
genutzt. Es ist deshalb dafür Sorge zu tragen, dass die betroffenen Landwirte
/ Bewirtschafter rechtzeitig informiert werden. Die Erreichbarkeit
(Zufahrten) angrenzender landwirtschaftlicher Flächen muss gewährleistet
bleiben. Die
Bewirtschaftung der Restfläche auf FINr. 705 wird durch den schrägen
Zuschnitt erschwert. Aus landwirtschaftlich-fachlicher Sicht wäre es
sinnvoll, die Einbeziehungssatzung mit dem Verlauf der FINr. 704 abzuschließen
und auf eine Bebauung der FlNr. 705 zu verzichten. Sollte
dennoch eine Bebauung stattfinden wird angeregt, die westliche Grenze der Einbeziehungssatzung
zumindest parallel zum Verlauf der Flurstückgrenze abzuschließen Weitere
landwirtschaftlich-fachliche Belange sind nicht betroffen. |
wird zur
Kenntnis genommen. Abstimmungsergebnis:
13 / 0 Die Zufahrten
auf die landwirtschaftlichen Flächen sind von der Gemeindeverbindungsstraße
Richtung Reizendorf gewährleistet. Abstimmungsergebnis:
13 / 0 Die Fl-Nr. 705
soll in den Satzungsbereich einbezogen werden. Die westliche Grenze des
Satzungsbereich wird in etwa parallel zur Flurstücksgrenze gezogen. Abstimmungsergebnis:
13 / 0 |
8 |
Markt
Gößweinstein mit Schreiben vom 10.02.2022 |
keine
Einwände Eine
weitere Beteiligung am Verfahren ist nicht notwendig. |
wird zur
Kenntnis genommen Abstimmungsergebnis:
13 / 0 |
9 |
Regionaler
Planungsverband Oberfranken-Ost mit Schreiben vom 11.02.2022 |
…
aus regionalplanerischer Sicht bestehen gegen die vorliegende Planung keine
Einwände. |
wird zur
Kenntnis genommen. Abstimmungsergebnis:
13 / 0 |
10 |
Bayerischer Bauernverband
mit Schreiben vom 15.02.2022 |
…
die spitzwinkelige Abgrenzung nach Westen greift ungünstig in die angrenzende
Bewirtschaftungsstruktur ein. Ein rechter Winkel sowohl im Norden als auch im
Süden an der Westgrenze würde die Bewirtschaftung der Restfläche im Westen
erleichtern und die Belastung der Restfläche reduzieren. An der Grenze,
besonders im Norden, weisen wir darauf hin, dass hohe Gewächse wie Bäume
vermieden werden sollten. Wir vermissen die Festsetzung eines besonderen
Grenzabstandes oder eine Begrenzung der Wuchshöhe. Auf die Bestimmungen des
Art. 50 Abs. 2 AGBGB wird verwiesen. |
Der Verlauf
des Geltungsbereiches an der Westgrenze wird entsprechend angepasst (siehe
auch Stellungnahme AELF Bayreuth). Die
Grenzabstände für Pflanzen sind eindeutig in den Art. 47 ff AGBGB geregelt,
so dass es im Sinne einer schlanken Bauleitplanung keiner weiteren Regelung
in der Satzung bedarf. Abstimmungsergebnis:
13 / 0 |
11 |
Deutsche
Telekom Technik GmbH mit Schreiben vom 11.01.2022 |
Gegen den Erlass einer
Abgrenzungs- und Einbeziehungssatzung für die o.g. Flurstücke der Gemarkung
Körzendorf haben wir keine Einwände. Die
am Rande des betroffenen Bereiches vorhandenen Telekommunikationsanlagen
müssen in ihrem Bestand gesichert bleiben. |
wird zur
Kenntnis genommen. Abstimmungsergebnis:
13 / 0 |
12 |
IHK für
Oberfranken Bayreuth mit E-Mail vom 22.02.2022 |
Gegen
die vorliegende Planung erheben wir keine Einwendungen. |
wird zur
Kenntnis genommen. Abstimmungsergebnis:
13 / 0 |
13 |
Vodafone
Deutschland GmbH- mit Schreiben vom 23.02.2022 |
Wir teilen
Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH gegen die von
Ihnen geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich
befinden sich keine Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Eine
Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen ist unsererseits derzeit nicht
geplant. |
wird zur
Kenntnis genommen. Abstimmungsergebnis:
13 / 0 |
14 |
Landratsamt
Bayreuth mit Schreiben vom 28.02.2022 |
Baurecht Aus
städtebaulicher und bauplanungsrechtlicher Sicht bestehen gegen die
beabsichtigten Planungen grundsätzlich keine Einwendungen. Die betreffenden
Grundstücke bzw. Flächen sind durch die bauliche Nutzung des angrenzenden
Bereichs z. T. entsprechend geprägt. Dennoch möchten wir auf nachstehende
Hinweise und Informationen aufmerksam machen und bitten um Berücksichtigung
im Rahmen der weiteren Planungen: 1) Innerhalb
der Begründung unter Nr. 1 „Anlass, Ziel und Zweck“ wird beschrieben, dass
die Satzung auch der Klarstellung der baulichen Nutzung von Flächen im Geltungsbereich
dienen soll. Soweit die „Klarstellungsfunktion“ bzw. der „Klarstellungsgedanke“
weiterhin verfolgt werden soll, ist zwingend auf die entsprechenden
Rechtsvorschriften zu verweisen. Die einschlägige Rechtsgrundlage nach § 34
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB (=Klarstellungssatzung) sollte innerhalb der
Planunterlagen ergänzt werden. Insoweit empfiehlt sich eine Kombination
zwischen Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung. Auch der Titel bzw. die Bezeichnung
der Satzung wäre dahingehend abzuändern. 2) Innerhalb
der Legende zur Planzeichnung wird hinsichtlich des Geltungsbereiches auf die
„Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich“ verwiesen. Die Symbolik bzw.
Darstellung verweist jedoch eindeutig auf den gültigen Geltungsbereich. Die Bezeichnung sollte insofern angepasst
werden. 3) Die
Festlegung des Geltungsbereichs Richtung Süden über die vorhandene Gemeindeverbindungsstraße
hinweg kann nur z. T. nachvollzogen werden. Soweit öffentliche
Verkehrsflächen unmittelbar angrenzend oder auch zur Erschließung der neuen
(Wohnbau-)Flächen dienen, sollten diese gem. Planzeichenverordnung (PlanZV)
dargestellt bzw. ausgewiesen werden. Unter Umständen sind sogar innerhalb
einer Satzung nach § 34 Abs. 4 sog. „Private Verkehrsflächen“ planerisch bzw.
zeichnerisch zu erfassen. 4) Es sind
zwingend auch die weiteren Flächen im Geltungsbereich der o. g. Satzung
hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (WA) zu berücksichtigen. Es ist
für alle Flächen im Geltungsbereich einheitlich die Art der baulichen Nutzung
zu bestimmen und diese zeichnerisch darzustellen. Wir bitten insoweit um
Überprüfung und entsprechende Anpassung. 5) Wir
empfehlen außerdem den § 3 „Art der baulichen Nutzung“ der Satzung entsprechend
zu überarbeiten. Entscheidend ist hierbei nicht die Art der baulichen Nutzung
der näheren Umgebung, sondern allein die Flächen und deren zukünftige Gebietsklassifizierung
innerhalb des Geltungsbereiches der Satzung. 6) Sofern
gewünscht oder beabsichtigt, sollten ggf. noch Baugrenzen innerhalb der
zeichnerischen Darstellung ergänzt werden. 7) Innerhalb
der Begründung unter Nr. 2 „Festsetzungen“ wird beschrieben, dass hinsichtlich
des Maßes der baulichen Nutzung eine Grundflächenzahl von 0,30 und eine
Geschossflächenzahl von 0,6 sowie eine offene Bauweise festgelegt werden
soll. Diese Festsetzungen fehlen allerdings innerhalb der Satzung! Deshalb
sollten diese Bestimmungen auch zwingend (sofern weiterhin beabsichtigt) auch
innerhalb der Satzung wiedergegeben werden. Wir empfehlen deshalb den § 4 der
Satzung abzuändern (§ 4 Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung) und das
Inkrafttreten unter § 5 der Satzung zu verankern. 8) Um
Missverständnisse oder Verwirrungen zu vermeiden, empfiehlt sich zudem ein
getrennter Aufbau bzw. Darstellung der Planzeichnung, der Satzung, der Begründung
und der Verfahrensvermerke. Wasserrecht Das Vorhaben
befindet sich weder in einem Wasserschutzgebiet noch in einem festgesetzten
bzw. vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet oder Karstgebiet Grundsätzlich
gilt: • Die
Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammelten
Niederschlagswasser (NWFreiV) und die technischen Regeln zum schadlosen
Einleiten von gesammelten Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW)
oder in Oberflächengewässer (TRENOG) müssen beachtet werden. • Ist während
der Baumaßnahme eine Bauwasserhaltung erforderlich, ist beim Landratsamt eine
Erlaubnis nach Art. 70 BayWG zu beantragen. • Die
Anforderungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Verordnung
über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) sind einzuhalten.
Auf eine Anzeigepflicht nach § 40 AwSV für nach § 46 Abs. 2, 3 AwSV prüfpflichtige
Anlagen mindestens sechs Wochen vor Baubeginn wird hingewiesen. Eine
Errichtung ist erst nach Ablauf von sechs Wochen nach Eingang der
vollständigen Anzeigeunterlagen möglich, es sei denn, das Landratsamt hat den
Baubeginn eher freigegeben. Musterformulare für eine Anzeige nach § 40 AwSV
sind auf der Internetseite des Landratsamtes Bayreuth zum Download
erhältlich. Sollten im
Zuge der Durchführung vorhandene Wegseitengräben oder auch nur zeitweilige
wasserführende Kleingewässer vorübergehend gekreuzt werden, sind diese von
Ablagerungen freizuhalten und nach Möglichkeit zu überbrücken. Sofern dies
nicht möglich ist und stattdessen eine Verrohrung vorgesehen werden muss, ist
diese zur Sicherstellung eines schadlosen Wasserabflusses in Abstimmung mit
der Kommune als Unterhalts-verpflichtetem ausreichend groß zu dimensionieren,
sohlgleich einzubringen, so kurz wie möglich zu halten und regelmäßig zu
unterhalten. Sofern
Drainagen durch Baumaßnahmen beeinträchtigt werden, ist deren Funktion
wiederherzustellen bzw. entsprechender Ersatz zu schaffen. Schmutzwasser Die wasserrechtliche
Erlaubnis für die Kläranlage Ahorntal endet am 30.06.2022. Die
wasserrechtlichen Erlaubnisse für die Einleitungen aus den
Mischwasserbehandlungsbauwerken und Regenwasserkanälen endeten bereits am
31.12.2021. Es erfolgte gegenwärtig lediglich eine Antragstellung für die
Neuerteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitungen aus den
Mischwasserbehandlungsbauwerken und Regenwasserkanälen. Eine
ausreichende Leistungsfähigkeit der vorhandenen Kanalisation, der
Mischwasserbehandlungsanlagen und der Kläranlage, sowie die Dichtheit der
Kanalisation sind eigenverantwortlich zu gewährleisten und bei den Planungen
miteinzubeziehen. Niederschlagswasser
Hinsichtlich
der zukünftigen Niederschlagswasserbeseitigung ist unter Umständen eine wasserrechtliche
Erlaubnis erforderlich. Generell gilt,
dass für das Versickern von Niederschlagswasser oder das Einleiten in ein
Gewässer, • die
Anforderungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung vom 01.01.2000
für die erlaubnisfreie Versickerung von gesammelten Niederschlagswasser bzw. • die
Anforderungen der technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von
Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer bzw. in das Grundwasser sowie • die
allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten
sind. Können diese
Voraussetzungen nicht erfüllt werden, ist für die Ableitung des
Niederschlagswassers eine gesonderte wasserrechtliche Erlaubnis beim
Landratsamt Bayreuth zu beantragen. Generell ist
das Wasserwirtschatsamt Hof am Verfahren zu beteiligen. Auf dessen
Stellungnahme wird ggf. im Übrigen verwiesen. Sonstiges Von den
weiteren Fachstellen (Kreisbrandrat, Behindertenbeauftragter, FB 20 – Kommunales,
FB 40 – Abfallrecht, FB 40 – Bodenschutzrecht, FB 45 – Immissionsschutz und
FB 50 – Gesundheitswesen) wurden keine Bedenken gegen die Planungen
vorgetragen. Von Seiten der Fachstelle FB 45 –
Naturschutz ist bislang keine Stellungnahme eingegangen. Wir bitten deshalb
die Gemeinde Ahorntal nochmals eigenständig mit der entsprechenden Fachstelle
in Kontakt zu treten. |
wird zur
Kenntnis genommen Abstimmungsergebnis:
13 / 0 Die Begründung
wird dahingehend geändert, dass die Klarstellungsfunktion keine Erwähnung
findet. Die Satzung soll lediglich die betreffenden Flächen in den unbeplanten
Innenbereich von Vordergereuth einbeziehen. Abstimmungsergebnis:
13 / 0 Die
Bezeichnung wird entsprechend angepasst. Abstimmungsergebnis:
13 / 0 Der
Geltungsbereich der Satzung wird zurückgenommen, so dass die
Gemeindeverbindungsstraße nicht mehr im Geltungsbereich liegt. Abstimmungsergebnis:
13 / 0 Die weiteren
Flächen auf den Fl-Nr. 635/1, 703 und 704 wird mit der Schraffur für ein
allgemeines Wohngebiet versehen. Abstimmungsergebnis:
13 / 0 Der § 3 der
Satzung wird wie folgt umformuliert. „Die
Art der baulichen Nutzung im Satzungsgebiet entspricht einem allgemeinem
Wohngebiet nach § 4 Baunutzungsverordnung und orientiert sich am angrenzenden
bebauten Gebiet von Vordergereuth“ Abstimmungsergebnis:
13 / 0 Um den
Bauherren möglichst viele Freiheiten für die Planung zu lassen, wird auf die
zeichnerische Darstellung von Baugrenzen verzichtet. Abstimmungsergebnis:
13 / 0 Die Satzung
wird wie vorgeschlagen ergänzt. Abstimmungsergebnis:
13 / 0 Zu den
Anforderungen an die ordnungsgemäße Ausfertigung eines Bauleitplanes
verweisen ich auf die aktuelle Rechtsprechung hierzu (Bayerischer
Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 28.04.2017, Az. 15 N 15.967). Danach fehlt
es zum Beispiel an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung wenn nur der Textteil der
Satzung die erforderliche Unterschrift (Bürgermeister) trage, nicht aber in
der Satzung näher benannte Anlagen, die auch nicht untrennbar in einer Weise
mit dem Satzungstext verbunden sind, dass die Auseinandertrennung der
einzelnen Blätter zwangsläufig zur Zerstörung der Gesamturkunde führen würde. Daher sollten
immer dann, wenn sich ein Bebauungsplan aus mehreren Teilen zusammensetzt,
auf eine untrennbare Verbindung zwischen den Teilen geachtet oder im
Zweifelsfall jeder Teil des Bebauungsplanes gesondert ausgefertigt werden.
Deshalb wird ein getrennter Aufbau nicht empfohlen und die bisherige
Darstellung beibehalten. Abstimmungsergebnis:
13 / 0 wird zu
Kenntnis genommen Abstimmungsergebnis:
13 / 0 wird zur
Kenntnis genommen Abstimmungsergebnis:
13 / 0 wird zur
Kenntnis genommen Abstimmungsergebnis:
13 / 0 wird zur
Kenntnis genommen Abstimmungsergebnis:
13 / 0 |
Seitens der Öffentlichkeit sind keine Bedenken
und Anregungen eingegangen. |
Beschlussvorschlag:
Das erforderliche Verfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Der
Gemeinderat der Gemeinde Ahorntal beschließt den vom Architekturbüro
Heidenreich, Bockmühle 1, 95473 Haag, gefertigten Entwurf der Satzung
„Vordergereuth Nordwest“ in der Fassung vom 11.04.2022 unter Berücksichtigung
der aufgrund der gefassten Abwägungsbeschlüssen einzuarbeiteten redaktionellen
Ergänzungen gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Die Verwaltung wird
beauftragt, den Satzungsbeschluss öffentlich bekannt zu machen.